2378/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2384/J-NR/1997, betreffend Überprüfung und
Aufhebung einer 100 kmlh Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 12 Inntal Autobahn
Richtungsfahrbahn Bregenz, die die Abgeordneten Trattner und Kollegen am 6.5.1997 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. und 2.
Sind Ihnen als ressortzuständigem Bundesminister die Ergebnisse der oben angeführ-
ten Studien bekannt?
Wie beurteilen Sie im einzelnen die Ergebnisse dieser Studie bezüglich einer Auf-
hebung der Tempo 100 Beschränkung im Raum Völs?
Die genannten Studien langten Ende Jänner 1997 in meinem Ressort ein und sind mir bekannt.
Die Ergebnisse der Studie sprechen für
sich und bedürfen keiner Beurteilung.
3. Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere die Stellungnahmen von
seiten der zuständigen Autobalingendarmerle und des Kuratoriums für Verkehrs-
sicherheit?
Hiezu muß zunächst gesagt werden, daß der bei der Besprechung 1995 anwesende Vertreter der
Autobahngendarmerie die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Zirl Ost aus
folgendem Grund angeregt hatte: Die Ausfahrt "Zirl-Ost" der A 12 ist als Knoten ausgebildet,
d.h. es zweigt von der Ausfahrtsrampe noch einmal eine Rampe ab, was die auf diese Umstände
hinweisende Wegweisung schon kompliziert macht; dazu kommt noch, daß dieser Knoten am
Ende einer unübersichtlichen Kurve liegt und sich vor dieser Ausfahrt (noch in der Kurve) eine
Parkplatzeinfahrt befindet, die speziell bei ortsunkundigen Lenkern immer wieder den Ein-
druck hervorruft, sich bereits auf der Ausfahrtsrampe zu befinden.
Die Autobahngendarmerie hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, daß die
Wegweisung auf diesen Knoten mangelhaft und unzureichend ist und auch der bei der Bespre-
chung im Sommer 1995 anwesende Beamte berichtete, daß es aufgrund dieser der Verkehrs-
sicherheit abträglichen Umstände immer wieder zu gefährlichen Situationen komme und aus
diesen Gründen die Erlassung einer 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rich-
tungsfahrbahn Arlberg der A 12 im Bereich dieser Kurve kurz vor der Ausfahfahrt "Zirl Qst"
beantragt wird.
Ein Vertreter meines Ressorts mußte anläßlich eines Lokalaugenscheines am 9. April 1997
feststellen, daß diese mangelhafte Wegweisung noch immer besteht und daher diese Ge-
schwindigkeitsbeschränkung nach wie vor nötig ist.
Wieso die Verkehrsabteilung Zirl allerdings pötzlich ihren Standpunkt in Bezug auf die
Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung änderte, ohne daß sich der zugrundeliegen-
de Sachverhalt geändert hat, kann ich nicht beurteilen.
Zu 4. und 5.
Werden Sie auf der Grundlage des neuen Erkenntnisstandes das oben genannte
Tempolimit verordnungsmäßig aufheben?
Wenn ja, bis wann werden Sie das Tempolimit
verordnungsmäßig aufheben?
Derzeit existieren auf der A 12 westlich von Innsbruck zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen:
Die in obiger Frage 3 erwähnte im Bereich der Ausfahrt „Zirl-Ost“ und eine weitere auf der
Richtungsfahrbahn Kufstein, die bei km 83,500 beginnt und bis km 68,600 (der bereits im
Bereich der Anschlußstelle "Hall" liegt) durchgezogen wurde.
Zur Frage der Notwendigkeit der Beibehaltung dieser Beschränkungen wurde am 9. April 1997
eine Besprechung abgehalten, an der - neben einem Vertreter meines Hauses - auch Vertreter
der Tiroler Autobahngendarmerie, der Innsbrucker Polizei, des Kuratoriums fur Verkehrs-
sicherheit, der Tiroler Bundesstraßenverwaltung, sowie ein Sachverständiger vom Amt der
Tiroler Landesregierung teilgenommen hatten; bei dieser Besprechung war zur Geschwindig-
keitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn Arlberg festgehalten worden, daß zuerst die
Wegweisung vor der Ausfahrt „Zin- Ost“ geändert werden und der gegenständliche Bereich
nach Anbringung der Änderungen noch ca. ein Jahr lang von der Gendarmerie beobachtet
werden sollte, bevor diese Beschränkung aufgehoben werden kann. Der Sinn der Erlassung
dieser Beschränkung war die Erhöhung der Verkehrssicherheit bis zur Verbesserung der
Wegweisung, es wurde daher keinen Sinn ergeben, die gegenständliche Beschränkung vor der
Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen aufzuheben.
Hingegen wurde am 9. April 1997 darauf hingewiesen, daß die Beschränkung auf der Rich-
tungsfahrbahn Kufstein verkürzt werden und im Bereich von km 83,500 bis km 81,000 aufge-
hoben werden könnte; dies deshalb, da in diesem Bereich ein neues Einkaufszentrum ent-
standen ist, von dem man im Jahr 1995 erwartete, daß es mehr Verkehr anziehen und damit zu
größeren Verkehrsproblemen fuhren wurde, was dann tatsächlich nicht der Fall war.
Die Beschränkung von km 83,500 bis km 81,000, Richtungsfahrbahn Kufstein, wird daher
in der nächsten Zeit aufgehoben werden.