2378/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2384/J-NR/1997, betreffend Überprüfung und

Aufhebung einer 100 kmlh Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 12 Inntal Autobahn

Richtungsfahrbahn Bregenz, die die Abgeordneten Trattner und Kollegen am 6.5.1997 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. und 2.

Sind Ihnen als ressortzuständigem Bundesminister die Ergebnisse der oben angeführ-

ten Studien bekannt?

Wie beurteilen Sie im einzelnen die Ergebnisse dieser Studie bezüglich einer Auf-

hebung der Tempo 100 Beschränkung im Raum Völs?

Die genannten Studien langten Ende Jänner 1997 in meinem Ressort ein und sind mir bekannt.

Die Ergebnisse der Studie sprechen für sich und bedürfen keiner Beurteilung.

3. Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere die Stellungnahmen von

seiten der zuständigen Autobalingendarmerle und des Kuratoriums für Verkehrs-

sicherheit?

Hiezu muß zunächst gesagt werden, daß der bei der Besprechung 1995 anwesende Vertreter der

Autobahngendarmerie die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Zirl Ost aus

folgendem Grund angeregt hatte: Die Ausfahrt "Zirl-Ost" der A 12 ist als Knoten ausgebildet,

d.h. es zweigt von der Ausfahrtsrampe noch einmal eine Rampe ab, was die auf diese Umstände

hinweisende Wegweisung schon kompliziert macht; dazu kommt noch, daß dieser Knoten am

Ende einer unübersichtlichen Kurve liegt und sich vor dieser Ausfahrt (noch in der Kurve) eine

Parkplatzeinfahrt befindet, die speziell bei ortsunkundigen Lenkern immer wieder den Ein-

druck hervorruft, sich bereits auf der Ausfahrtsrampe zu befinden.

Die Autobahngendarmerie hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, daß die

Wegweisung auf diesen Knoten mangelhaft und unzureichend ist und auch der bei der Bespre-

chung im Sommer 1995 anwesende Beamte berichtete, daß es aufgrund dieser der Verkehrs-

sicherheit abträglichen Umstände immer wieder zu gefährlichen Situationen komme und aus

diesen Gründen die Erlassung einer 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rich-

tungsfahrbahn Arlberg der A 12 im Bereich dieser Kurve kurz vor der Ausfahfahrt "Zirl Qst"

beantragt wird.

Ein Vertreter meines Ressorts mußte anläßlich eines Lokalaugenscheines am 9. April 1997

feststellen, daß diese mangelhafte Wegweisung noch immer besteht und daher diese Ge-

schwindigkeitsbeschränkung nach wie vor nötig ist.

Wieso die Verkehrsabteilung Zirl allerdings pötzlich ihren Standpunkt in Bezug auf die

Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung änderte, ohne daß sich der zugrundeliegen-

de Sachverhalt geändert hat, kann ich nicht beurteilen.

Zu 4. und 5.

Werden Sie auf der Grundlage des neuen Erkenntnisstandes das oben genannte

Tempolimit verordnungsmäßig aufheben?

Wenn ja, bis wann werden Sie das Tempolimit verordnungsmäßig aufheben?

Derzeit existieren auf der A 12 westlich von Innsbruck zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen:

Die in obiger Frage 3 erwähnte im Bereich der Ausfahrt „Zirl-Ost“ und eine weitere auf der

Richtungsfahrbahn Kufstein, die bei km 83,500 beginnt und bis km 68,600 (der bereits im

Bereich der Anschlußstelle "Hall" liegt) durchgezogen wurde.

Zur Frage der Notwendigkeit der Beibehaltung dieser Beschränkungen wurde am 9. April 1997

eine Besprechung abgehalten, an der - neben einem Vertreter meines Hauses - auch Vertreter

der Tiroler Autobahngendarmerie, der Innsbrucker Polizei, des Kuratoriums fur Verkehrs-

sicherheit, der Tiroler Bundesstraßenverwaltung, sowie ein Sachverständiger vom Amt der

Tiroler Landesregierung teilgenommen hatten; bei dieser Besprechung war zur Geschwindig-

keitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn Arlberg festgehalten worden, daß zuerst die

Wegweisung vor der Ausfahrt „Zin- Ost“ geändert werden und der gegenständliche Bereich

nach Anbringung der Änderungen noch ca. ein Jahr lang von der Gendarmerie beobachtet

werden sollte, bevor diese Beschränkung aufgehoben werden kann. Der Sinn der Erlassung

dieser Beschränkung war die Erhöhung der Verkehrssicherheit bis zur Verbesserung der

Wegweisung, es wurde daher keinen Sinn ergeben, die gegenständliche Beschränkung vor der

Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen aufzuheben.

Hingegen wurde am 9. April 1997 darauf hingewiesen, daß die Beschränkung auf der Rich-

tungsfahrbahn Kufstein verkürzt werden und im Bereich von km 83,500 bis km 81,000 aufge-

hoben werden könnte; dies deshalb, da in diesem Bereich ein neues Einkaufszentrum ent-

standen ist, von dem man im Jahr 1995 erwartete, daß es mehr Verkehr anziehen und damit zu

größeren Verkehrsproblemen fuhren wurde, was dann tatsächlich nicht der Fall war.

Die Beschränkung von km 83,500 bis km 81,000, Richtungsfahrbahn Kufstein, wird daher

in der nächsten Zeit aufgehoben werden.