2391/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2481/J betreffend Nichterfüllung einer gesetzlichen Berichts-
pflicht, welche die Abgeordneten Dr. Keppelmüller und Genossen am
27.5.1997 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Gemäß den Bestimmungen des § 14 des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen - LRG-K, BGBI. Nr. 380/1988, sind in der Regel die
Bezirksverwaltungsbehörden Behörden erster Instanz im Sinne
dieses Bundesgesetzes. Dies bedeutet, daß im allgemeinen Anträge
auf Genehmigung (§ 4 LRG-K) oder die Sanierung (§ 12 LRG-K) von
Dampfkesselanlagen bzw. Meldungen über die Stillegung oder die
Inanspruchnahme der Restnutzung, ebenso wie die vorgeschriebene
jährliche Emissionserklärung (§ 10 Abs. 7 LRG-K) dort einzu-
bringen und abzuhandeln waren.
Der Großteil jener maßgeblichen Daten und Informationen, die
entsprechend der Berichtspflicht gemäß § 13 LRG-K, über den Er-
folg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Aufschluß
geben kann, ist somit bei diesen Unterbehörden aufliegend.
Demgemäß wurde daher seitens des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Angelegenheiten bereits im Laufe des Jahres 1990
versucht - wie in mittelbarer Bundesverwaltung üblich - im Er-
laßwege von den Landeshauptleuten Angaben über die in ihrem je-
weiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Dampfkesselanlagen zu
erhalten. Erst nach mehrmaligen Urgenzen und mit langen Verzöge-
rungen sind schließlich für den Stichtag 1. Jänner 1995 etwa
gegen Ende 1995 soweit brauchbare Daten vorgelegen, daß eine
Bearbeitung, Aufbereitung und Zusammenstellung in übersichtlicher
Form sinnvoll möglich erschienen ist. Diese Arbeiten, die auf-
grund mangelnder sachlicher und personeller Ausstattung nicht vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchge-
führt werden konnten, hat das Umweltbundesamt (UBA) übernommen,
wobei noch nachträglich ergänzende Angaben wiederum zeitaufwendig
erhoben werden mußten.
Das UBA hat im Jänner 1997 den internen Bericht ,'Grundlagen für
die Bewertung des Erfolges nach dem LRG-K getroffenen Maßnahmen,' ,
basierend auf der neu erstellten "Dampfkesseldatenbank des UBA" ,
vorgelegt. Dieser Bericht bedarf jedoch umfassender textlicher
Änderungen und Ergänzungen durch das Bundesministerium für wirt-
schaftliche Angelegenheiten und wird nach Herstellung des Einver-
nehmens mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
ehestmöglich dem Nationalrat zugeleitet.
Der Großteil jener maßgeblichen Daten und Informationen, die
entsprechend der Berichtspflicht gemäß § 13 LRG-K, über den Er-
folg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Aufschluß
geben kann, ist somit bei diesen Unterbehörden aufliegend.
Demgemäß wurde daher seitens des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Angelegenheiten bereits im Laufe des Jahres 1990
versucht - wie in mittelbarer Bundesverwaltung üblich - im Er-
laßwege von den Landeshauptleuten Angaben über die in ihrem je-
weiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Dampfkesselanlagen zu
erhalten. Erst nach mehrmaligen Urgenzen und mit langen Verzöge-
rungen sind schließlich für den Stichtag 1. Jänner 1995 etwa
gegen Ende 1995 soweit brauchbare Daten vorgelegen, daß eine
Bearbeitung, Aufbereitung und Zusammenstellung in übersichtlicher
Form sinnvoll möglich erschienen ist. Diese Arbeiten, die auf-
grund mangelnder sachlicher und personeller Ausstattung nicht vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchge-
führt werden konnten, hat das Umweltbundesamt (UBA) übernommen,
wobei noch nachträglich ergänzende Angaben wiederum zeitaufwendig
erhoben werden mußten.
Das UBA hat im Jänner 1997 den internen Bericht "Grundlagen für
die Bewertung des Erfolges nach dem LRG-K getroffenen Maßnahmen",
basierend auf der neu erstellten "Dampfkesseldatenbank des UBA" ,