2391/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2481/J betreffend Nichterfüllung einer gesetzlichen Berichts-

pflicht, welche die Abgeordneten Dr. Keppelmüller und Genossen am

27.5.1997 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Gemäß den Bestimmungen des § 14 des Luftreinhaltegesetzes für

Kesselanlagen - LRG-K, BGBI. Nr. 380/1988, sind in der Regel die

Bezirksverwaltungsbehörden Behörden erster Instanz im Sinne

dieses Bundesgesetzes. Dies bedeutet, daß im allgemeinen Anträge

auf Genehmigung (§ 4 LRG-K) oder die Sanierung (§ 12 LRG-K) von

Dampfkesselanlagen bzw. Meldungen über die Stillegung oder die

Inanspruchnahme der Restnutzung, ebenso wie die vorgeschriebene

jährliche Emissionserklärung (§ 10 Abs. 7 LRG-K) dort einzu-

bringen und abzuhandeln waren.

Der Großteil jener maßgeblichen Daten und Informationen, die

entsprechend der Berichtspflicht gemäß § 13 LRG-K, über den Er-

folg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Aufschluß

geben kann, ist somit bei diesen Unterbehörden aufliegend.

Demgemäß wurde daher seitens des Bundesministeriums für wirt-

schaftliche Angelegenheiten bereits im Laufe des Jahres 1990

versucht - wie in mittelbarer Bundesverwaltung üblich - im Er-

laßwege von den Landeshauptleuten Angaben über die in ihrem je-

weiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Dampfkesselanlagen zu

erhalten. Erst nach mehrmaligen Urgenzen und mit langen Verzöge-

rungen sind schließlich für den Stichtag 1. Jänner 1995 etwa

gegen Ende 1995 soweit brauchbare Daten vorgelegen, daß eine

Bearbeitung, Aufbereitung und Zusammenstellung in übersichtlicher

Form sinnvoll möglich erschienen ist. Diese Arbeiten, die auf-

grund mangelnder sachlicher und personeller Ausstattung nicht vom

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchge-

führt werden konnten, hat das Umweltbundesamt (UBA) übernommen,

wobei noch nachträglich ergänzende Angaben wiederum zeitaufwendig

erhoben werden mußten.

Das UBA hat im Jänner 1997 den internen Bericht ,'Grundlagen für

die Bewertung des Erfolges nach dem LRG-K getroffenen Maßnahmen,' ,

basierend auf der neu erstellten "Dampfkesseldatenbank des UBA" ,

vorgelegt. Dieser Bericht bedarf jedoch umfassender textlicher

Änderungen und Ergänzungen durch das Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten und wird nach Herstellung des Einver-

nehmens mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

ehestmöglich dem Nationalrat zugeleitet.

Der Großteil jener maßgeblichen Daten und Informationen, die

entsprechend der Berichtspflicht gemäß § 13 LRG-K, über den Er-

folg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Aufschluß

geben kann, ist somit bei diesen Unterbehörden aufliegend.

Demgemäß wurde daher seitens des Bundesministeriums für wirt-

schaftliche Angelegenheiten bereits im Laufe des Jahres 1990

versucht - wie in mittelbarer Bundesverwaltung üblich - im Er-

laßwege von den Landeshauptleuten Angaben über die in ihrem je-

weiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Dampfkesselanlagen zu

erhalten. Erst nach mehrmaligen Urgenzen und mit langen Verzöge-

rungen sind schließlich für den Stichtag 1. Jänner 1995 etwa

gegen Ende 1995 soweit brauchbare Daten vorgelegen, daß eine

Bearbeitung, Aufbereitung und Zusammenstellung in übersichtlicher

Form sinnvoll möglich erschienen ist. Diese Arbeiten, die auf-

grund mangelnder sachlicher und personeller Ausstattung nicht vom

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchge-

führt werden konnten, hat das Umweltbundesamt (UBA) übernommen,

wobei noch nachträglich ergänzende Angaben wiederum zeitaufwendig

erhoben werden mußten.

Das UBA hat im Jänner 1997 den internen Bericht "Grundlagen für

die Bewertung des Erfolges nach dem LRG-K getroffenen Maßnahmen",

basierend auf der neu erstellten "Dampfkesseldatenbank des UBA" ,