2392_u1/AB XX.GP
Bezug nehmend auf meine mit Schreiben vom 9. Juli 19971 GZ. 11 0502/204-Pr.4197,
ergangene vorläufige Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der
Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen vom 9. Mai 1997, Nr. 2395/J,
betreffend Schmälerung von gemeinnützig erwirtschafteten und für Zwecke des
gemeinnützigen Wohnbaus bestimmten Vermögens im Bereich der GIWOG -
Gemeinnützigen Industrie-wohnungsgesellschaft mbH, Linz, beehre ich mich nunmehr zu
den einzelnen Fragen, unter anderem auf der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der
ÖIAG, folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die im Eigentum der VOEST- ALPINE AG (99%) und der Donauländischen Baugesellschaft
(1%) befindlichen Anteile an der GIWOG wurden 1996 von folgenden Gesellschaften aus
dem Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft erworben:
- Sozialbau gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft zu 15%
- Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H. zu 25%
- Gesellschaft für den Wohnungsbau Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. zu 20%
- "Neue Heimat“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich,
Gesellschaft m.b.H. zu 20%
- Erste gemeinnützige Wohnungsgesellschaft „Heimstätte Gesellschaft m.b.H.“ zu 20%
Nach meinem Wissensstand ist in dieser Eigentümerstruktur seither keine Änderung
eingetreten.
Zu 3.:
Der Kaufpreis der GIWOG-Anteile betrug 595.900.000,- Schilling. Gemäß § 10a
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) durfte der Kaufpreis das Nominale nicht
übersteigen.
Zu 4. und 5.:
Dem Erwerb der Anteile der GIWOG wurde mit Bescheid der oberösterreichischen
Landesregierung vom 25. Juni1996 zugestimmt. Damit kommt zum Ausdruck, daß von der
Aufsichtsbehörde kein Verstoß gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz durch
Handlungen von Organen gesehen wurde. Der Erwerb der Aktien der GEMYSAG (Kaufpreis
220 Mio. S) und der SAG (Kaufpreis 120 Mio. S) durch die GIWOG ist in dem von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Abtretungsvertrag erwähnt worden. Ein Verfahren in dieser
Angelegenheit ist bei der Aufsichtsbehörde nicht anhängig.
Im übrigen wurden die in der Anfrage erwähnten Vorgänge vom zuständigen Revisionsver-
band geprüft. Gründe für Bemängelungen wurden dabei nicht festgestellt.
Zu 6. und 7.:
Die VOEST- ALPINE AG hat im Jahr 1978 5.245 Werkswohnungen in die GIWOG als
Sacheinlage eingebracht, deren Gegenwert (Substanzwert) damals in eine
Einbringungarücklage eingestellt wurde. Aufgrund gesetzlicher Änderungen war es der
GIWOG am 1989 möglich, für diese Wohnungen kostendeckende Mieten einzuheben. Die
GIWOG nahm dies zum Anlaß, im Jahr 1989 für einen Betrag von 540 Mio. S eine
Kapitalberichtigung (Erhöhung des Stammkapitals der GIWOG auf 600 Mio. S) zu Lasten der
Einbringungsrücklage durchzuführen. Auch dieser Sachverhalt wurde vom Revisionsverband
ohne Bemängelungen geprüft. Die Zulässigkeit dieser Kaptialerhöhung wird vom
Rechnungshof angezweifelt. Würde man der Ansicht des Rechnungshofes folgen, so könnte
diese Erhöhung des Stammkapitals nicht als Basis für den später erfolgten Verkauf dienen.
Dieser Verkauf ist wie bereits erwähnt, zum Nominale des eingezahlten Kapitals von
595,9 Mio. S mit Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1995 erfolgt. Dem Abtretungsvertrag
hat die Aufsichtsbehörde bescheidmäßig am 25. Juni1996 zugestimmt. Damit wird aber zum
Ausdruck gebracht, daß in der vom Rechnungshof kritisierten seinerzeitigen Kapitalerhöhung
vom Jahre 1989 kein Verstoß gegen das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gesehen wird.
Zu 8.:
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die ÖIAG bzw. ihre
Tochterunternehmen entgegen der Behauptung, von der die Fragestellung ausgeht, nicht in
gesetzwidriger Weise ihr Vermögen erhöht haben.
Zu 9.:
Die Ansicht des Rechnungshofes ist bekannt, letztlich hat sich aber der Revisionsverband
dieser Kritik nicht angeschlossen.
Zu 10.,11. und 12.:
Die Gewinnausschüttungen der GIWOG stellen sich im angefragten Zeitraum wie folgt dar:
- 1990 und 1991 jeweils 28,305250 Mio. S (jeweils 4,75% vom Stammkapital)
- 1993 20,856500 Mio. 5 (3,5% vom Stammkapital)
- 1994 und 1995 jeweils 29,795000 Mio. S jeweils 5% vom Stammkapital)
- 1989 und 1992 erfolgten keine Gewinnausschüttungen
Die Basis für die Gewinnausschüttungen war das Stammkapital von 600 Mio. S abzüglich
4,1 Mio. S, die aus der Verschmelzung der GIWOG mit der Gemeinnützigen
Wohnungsgesellschaft m.b.H. „Alpine-Montan“ im Jahr 1976 stammen, die
Gewinnausschüttungsbasis betrug daher 595,9 Mio. S. Die Höhe der Gewinnausschüttungen
ergab sich aus den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Die Dividendenausschüttungen auf das nach Kapitalberichtigung im Jahr 1989 erhöhte
Stammkapital gaben zu keiner Bemängelung durch den Revisionsverband Anlaß. Es ist daher
davon auszugehen, daß die Ausschüttungen rechtlich einwandfrei waren. Für eine
Rückabwicklung von Dividendenzahlungen besteht daher weder ein Anlaß noch eine
Möglichkeit.
Zu 13.:
Ähnliche Fälle sind im Bundesministerium für Finanzen - wie mir berichtet wird - nicht
bekannt. Für den Fall, daß die Frage auf die Wohnungsanlagengesellschaft - Linz (WAG)
abzielt, verweise ich hiezu auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom
24. Juni1997, Nr. 2372/J, sowie auf meine diesbezüglichen Ausführungen anläßlich der
„Kurzen Debatte" am 10. Juli 1997 im Plenum des Nationalrates.