2392_u1/AB XX.GP

 

Bezug nehmend auf meine mit Schreiben vom 9. Juli 19971 GZ. 11 0502/204-Pr.4197,

ergangene vorläufige Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der

Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen vom 9. Mai 1997, Nr. 2395/J,

betreffend Schmälerung von gemeinnützig erwirtschafteten und für Zwecke des

gemeinnützigen Wohnbaus bestimmten Vermögens im Bereich der GIWOG -

Gemeinnützigen Industrie-wohnungsgesellschaft mbH, Linz, beehre ich mich nunmehr zu

den einzelnen Fragen, unter anderem auf der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der

ÖIAG, folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Die im Eigentum der VOEST- ALPINE AG (99%) und der Donauländischen Baugesellschaft

(1%) befindlichen Anteile an der GIWOG wurden 1996 von folgenden Gesellschaften aus

dem Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft erworben:

- Sozialbau gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft zu 15%

- Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H. zu 25%

- Gesellschaft für den Wohnungsbau Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. zu 20%

- "Neue Heimat“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich,

Gesellschaft m.b.H. zu 20%

- Erste gemeinnützige Wohnungsgesellschaft „Heimstätte Gesellschaft m.b.H.“ zu 20%

Nach meinem Wissensstand ist in dieser Eigentümerstruktur seither keine Änderung

eingetreten.

Zu 3.:

Der Kaufpreis der GIWOG-Anteile betrug 595.900.000,- Schilling. Gemäß § 10a

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) durfte der Kaufpreis das Nominale nicht

übersteigen.

Zu 4. und 5.:

Dem Erwerb der Anteile der GIWOG wurde mit Bescheid der oberösterreichischen

Landesregierung vom 25. Juni1996 zugestimmt. Damit kommt zum Ausdruck, daß von der

Aufsichtsbehörde kein Verstoß gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz durch

Handlungen von Organen gesehen wurde. Der Erwerb der Aktien der GEMYSAG (Kaufpreis

220 Mio. S) und der SAG (Kaufpreis 120 Mio. S) durch die GIWOG ist in dem von der

Aufsichtsbehörde genehmigten Abtretungsvertrag erwähnt worden. Ein Verfahren in dieser

Angelegenheit ist bei der Aufsichtsbehörde nicht anhängig.

Im übrigen wurden die in der Anfrage erwähnten Vorgänge vom zuständigen Revisionsver-

band geprüft. Gründe für Bemängelungen wurden dabei nicht festgestellt.

Zu 6. und 7.:

Die VOEST- ALPINE AG hat im Jahr 1978  5.245 Werkswohnungen in die GIWOG als

Sacheinlage eingebracht, deren Gegenwert (Substanzwert) damals in eine

Einbringungarücklage eingestellt wurde. Aufgrund gesetzlicher Änderungen war es der

GIWOG am 1989 möglich, für diese Wohnungen kostendeckende Mieten einzuheben. Die

GIWOG nahm dies zum Anlaß, im Jahr 1989 für einen Betrag von 540 Mio. S eine

Kapitalberichtigung (Erhöhung des Stammkapitals der GIWOG auf 600 Mio. S) zu Lasten der

Einbringungsrücklage durchzuführen. Auch dieser Sachverhalt wurde vom Revisionsverband

ohne Bemängelungen geprüft. Die Zulässigkeit dieser Kaptialerhöhung wird vom

Rechnungshof angezweifelt. Würde man der Ansicht des Rechnungshofes folgen, so könnte

diese Erhöhung des Stammkapitals nicht als Basis für den später erfolgten Verkauf dienen.

Dieser Verkauf ist wie bereits erwähnt, zum Nominale des eingezahlten Kapitals von

595,9 Mio. S mit Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1995 erfolgt. Dem Abtretungsvertrag

hat die Aufsichtsbehörde bescheidmäßig am 25. Juni1996 zugestimmt. Damit wird aber zum

Ausdruck gebracht, daß in der vom Rechnungshof kritisierten seinerzeitigen Kapitalerhöhung

vom Jahre 1989 kein Verstoß gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gesehen wird.

Zu 8.:

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die ÖIAG bzw. ihre

Tochterunternehmen entgegen der Behauptung, von der die Fragestellung ausgeht, nicht in

gesetzwidriger Weise ihr Vermögen erhöht haben.

Zu 9.:

Die Ansicht des Rechnungshofes ist bekannt, letztlich hat sich aber der Revisionsverband

dieser Kritik nicht angeschlossen.

Zu 10.,11. und 12.:

Die Gewinnausschüttungen der GIWOG stellen sich im angefragten Zeitraum wie folgt dar:

- 1990 und 1991 jeweils 28,305250 Mio. S (jeweils 4,75% vom Stammkapital)

- 1993 20,856500 Mio. 5 (3,5% vom Stammkapital)

- 1994 und 1995 jeweils 29,795000 Mio. S jeweils 5% vom Stammkapital)

- 1989 und 1992 erfolgten keine Gewinnausschüttungen

Die Basis für die Gewinnausschüttungen war das Stammkapital von 600 Mio. S abzüglich

4,1 Mio. S, die aus der Verschmelzung der GIWOG mit der Gemeinnützigen

Wohnungsgesellschaft m.b.H. „Alpine-Montan“ im Jahr 1976 stammen, die

Gewinnausschüttungsbasis betrug daher 595,9 Mio. S. Die Höhe der Gewinnausschüttungen

ergab sich aus den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

Die Dividendenausschüttungen auf das nach Kapitalberichtigung im Jahr 1989 erhöhte

Stammkapital gaben zu keiner Bemängelung durch den Revisionsverband Anlaß. Es ist daher

davon auszugehen, daß die Ausschüttungen rechtlich einwandfrei waren. Für eine

Rückabwicklung von Dividendenzahlungen besteht daher weder ein Anlaß noch eine

Möglichkeit.

Zu 13.:

Ähnliche Fälle sind im Bundesministerium für Finanzen - wie mir berichtet wird - nicht

bekannt. Für den Fall, daß die Frage auf die Wohnungsanlagengesellschaft - Linz (WAG)

abzielt, verweise ich hiezu auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom

24. Juni1997, Nr. 2372/J, sowie auf meine diesbezüglichen Ausführungen anläßlich der

„Kurzen Debatte" am 10. Juli 1997 im Plenum des Nationalrates.