2408/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2547/J-NR/1997, betreffend Ankauf einer Labor-

einrichtung für die Universität Wien "Neue Chemie“, die die Abgeordneten Dr. GRAF und

Kollegen am 6. Juni 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Finden Sie es gerechtfertigt, daß angesichts der drastischen Sparmaßnahmen an

Österreichs Universitäten ein um über 1 Million Schilling billigeres Teilangebot auf-

grund nicht nachvollziehbarer angeblicher Ausschreibungsunkonformitäten aus dem

Bewertungsverfahren ausgeschieden wird?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, wieso haben Sie nichts dagegen unternommen?

Antwort:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Preisdifferenz nicht - wie in der Anfrage behauptet

wird - über eine Million Schilling betrug, sondern nach Ausschöpfung aller vom späteren Best-

bieter in einem Begleitschreiben zum Angebot offerierten Rabatte bzw. Ausführungsalternati-

ven eines Feiles der Laboreinrichtung lediglich rund 367.000,-- 5.

Das Bundesvergabegesetz sieht im § 53 zwingend vor, daß bei der Beurteilung der Angebote

nach dem Bestbieterprinzip (und nicht nach dem Billigstbieterprinzip) vorzugehen ist. Unter

Zugrundelegung der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien ist demnach dem technisch

und wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen. Nach diesem Grundsatz ist

auch bei der Vergabe der Labormöbelausstattung für die chemischen Institute der Universität

Wien in einem offenen Verfahren gemäß §§ 11 bzw. 18 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes

vorgegangen worden.

Eines der vorangeführten Kriterien war die technische Eignung der Produkte. Zu diesem

Zweck wurden mit den Anbietern sogenannte Bemusterungstermine vereinbart. Diese Maß-

nahme gibt den konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit, ihr jeweiliges Produkt der

Vergabekommission zu präsentieren und mit dieser in ein Gespräch über dessen Vorteile und

Nachteile einzutreten. Weiters wurde mit den Anbietern vereinbart, jene Punkte, in dem das

bemusterte Objekt von der Ausschreibung abwich, in einer Liste zu erfassen. Dies war erfor-

derlich, da einige Anbieter bereits in Betrieb befindliche Labors präsentierten. Zwei Anbieter -

darunter auch der künftige Bestbieter - haben diese Listen vorgelegt, die Vergabekommission

konnte sich daher ein klares Bild vom angebotenen Produkt machen. Die Firma wrt-Laborbau

hat diese Liste nicht erstellt und statt dessen eine Systembeschreibung mit Begleitschreiben

vorgelegt, in dem sie auf die Vorteile ihres Standardproduktes hinwies und verschiedene Punk-

te anführte, warum sie die Meinung vertritt, daß im Bereich der Universitäten ein Standard bei

Labormöbeln angelegt wird, der nicht dem sonstigen europäischen Standard entspricht. Im

Begleitschreiben zum Angebot hat die Firma wrt-Laborbau darauf hingewiesen, daß dem An-

gebot die Serie „maXXima" zugrundeliegt, die auf „ausführungstechnische Belange“ adaptiert

werde.

Da in der Ausschreibung zum Teil belegte Sperrholzplatten gefordert wurden und die Serie

"maXXima“ bzw. das bemusterte Objekt nur beschichtete Spanplatten aufwies, wurde der

Handlungsbevollmächtigte der Firma wrt-Laborbau gefragt, ob sich die angebotene Anpassung

auch darauf erstrecke. Der Handlungsbevollmächtigte hat vor der gesamten Vergabekommis-

sion bekanntgegeben, daß das von ihm vertretene Unternehmen unter diesen Umständen lieber

auf den Auftrag verzichten würde, als die Labormöbel in der in der Ausschreibung geforderten

Ausführung herzustellen.

Die Vergabekommission müßte daher zur Auffassung gelangen, daß das Angebot der Firma

wrt-Laborbau bei der Plattenqualität und bei einer Reihe von Konstruktionsmerkmalen den

Forderungen der Ausschreibung nicht gerecht wurde. Aus diesem Grund mußte das Angebot

dieses Unternehmens ausgeschieden werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Firma wrt-Laborbau die vor-

gesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht genutzt hat. Die Universitätsdirektion der Uni-

versität Wien hat das Unternehmen mehrfach von den Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Bun-

desvergabegesetz bietet, in Kenntnis gesetzt. Statt sich dieser Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

zu bedienen, hat die Firma ‚wrt-Laborbau Beschwerdeschreiben an den Rechnungshof sowie an

Spitzenpolitiker gerichtet Zusammenfassend stelle ich fest, daß das Ausschreibungs- und Ver-

gabeverfahren keine Rechtswidrigkeiten erkennen läßt. Nach einem korrekt durchgeführten

Verfahren hat ein österreichisches Unternehmen den Zuschlag erhalten. Dies ist neuerlich ein

erfreulicher Beweis für die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit heimischer Betriebe.

2. Finden Sie eine Vergabe objektiv, in der der Planer und somit maßgeblicher Auftrags-

vergeber ein ehemaliger Mitarbeiter einer mitbietenden Firma ist?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, wieso haben Sie nichts dagegen unternommen?

Antwort

Mit der Planung des Ausstattungsvorhabens wurde ein Experte beauftragt, der nach seiner

Aussage nur in der Zeit von 1983 bis 1985 Mitarbeiter einer mitbietenden Firma war. Seit dem

Jahre 1986 ist dieser Planer selbständig erwerbstätig. Ich halte es für unbedenklich, daß nach

einer so langen Zeit der Trennung von einem Wirtschaftsunternehmen eine planerische Tätigkeit

im Zusammenhang  mit einer öffentlichen Auftragsvergabe entfaltet wird.

Der Planer ist im übrigen kein ‚maßgeblicher Auftragsvergeber“. Er hat in der Vergabekommis-

sion nur beratende Stimme Auftraggeber ist die Republik Österreich, vertreten durch den Bun-

desminister für Wissenschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Rektor der Universität

Wien.

3. Finden Sie es als demokratiepolitisch bedenklich, wenn eine Aufsichtsbeschwerde

gegen die Vergabekommission von einem Mitglied dieser Kommission bearbeitet

wird?

Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des mehrfach erwähnten Unterneh-

mens vom 10. April 1997 gegen die Vorgehensweise der Vergabekommission wurde nach einer

Überprüfung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom zuständigen Abteilungs-

leiter sowie vom  Leiter der Gruppe I/A approbiert. Beide leitende Beamte sind in der Vergabe-

kommission nicht vertreten Der Vergabekommission gehörte ein Bediensteter des Bundes-

ministeriums für Wissenschaft und Verkehr an, und zwar der Sachbearbeiter der Aufsichts-

beschwerde. Dieser besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erledigung von Aufsichtsbe-

schwerden Wegen seiner Detailkenntnisse war es naheliegend, eine Sachverhaltsdarstellung aus

der Sicht der Vergabekommission von ihm erarbeiten zu lassen.

4. Welche öffentlichen Ausschreibungen hat es im Bereich der Universitäten in den letz-

teil zehn Jahren gegeben und welche Firma hat jeweils den Zuschlag bekommen?

Antwort

Die Untersuchung sämtlicher öffentlicher Ausschreibungen im Bereich der Universitäten in den

letzten zehn Jahren würde einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern. Es ist in

diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, daß das Bundesvergabegesetz umfassende

Rechtsschutzeinrichtungen geschaffen hat, die von den Bewerbern oder Bietern angerufen bzw.

genutzt werden können.

Die im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr bisher durchgeführte

geringe Zahl von Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundes-

vergabeamt unterstreicht den Umstand, daß die Vergabeverfahren entsprechend den geltenden

Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.