2408/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2547/J-NR/1997, betreffend Ankauf einer Labor-
einrichtung für die Universität Wien "Neue Chemie“, die die Abgeordneten Dr. GRAF und
Kollegen am 6. Juni 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Finden Sie es gerechtfertigt, daß angesichts der drastischen Sparmaßnahmen an
Österreichs Universitäten ein um über 1 Million Schilling billigeres Teilangebot auf-
grund nicht nachvollziehbarer angeblicher Ausschreibungsunkonformitäten aus dem
Bewertungsverfahren ausgeschieden wird?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wieso haben Sie nichts dagegen unternommen?
Antwort:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Preisdifferenz nicht - wie in der Anfrage behauptet
wird - über eine Million Schilling betrug, sondern nach Ausschöpfung aller vom späteren Best-
bieter in einem Begleitschreiben zum Angebot offerierten Rabatte bzw. Ausführungsalternati-
ven eines Feiles der Laboreinrichtung lediglich rund 367.000,-- 5.
Das Bundesvergabegesetz sieht im § 53 zwingend vor, daß bei der Beurteilung der Angebote
nach dem Bestbieterprinzip (und nicht nach dem Billigstbieterprinzip) vorzugehen ist. Unter
Zugrundelegung der in der Ausschreibung
festgelegten Kriterien ist demnach dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag zu erteilen. Nach diesem Grundsatz ist
auch bei der Vergabe der Labormöbelausstattung für die chemischen Institute der Universität
Wien in einem offenen Verfahren gemäß §§ 11 bzw. 18 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes
vorgegangen worden.
Eines der vorangeführten Kriterien war die technische Eignung der Produkte. Zu diesem
Zweck wurden mit den Anbietern sogenannte Bemusterungstermine vereinbart. Diese Maß-
nahme gibt den konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit, ihr jeweiliges Produkt der
Vergabekommission zu präsentieren und mit dieser in ein Gespräch über dessen Vorteile und
Nachteile einzutreten. Weiters wurde mit den Anbietern vereinbart, jene Punkte, in dem das
bemusterte Objekt von der Ausschreibung abwich, in einer Liste zu erfassen. Dies war erfor-
derlich, da einige Anbieter bereits in Betrieb befindliche Labors präsentierten. Zwei Anbieter -
darunter auch der künftige Bestbieter - haben diese Listen vorgelegt, die Vergabekommission
konnte sich daher ein klares Bild vom angebotenen Produkt machen. Die Firma wrt-Laborbau
hat diese Liste nicht erstellt und statt dessen eine Systembeschreibung mit Begleitschreiben
vorgelegt, in dem sie auf die Vorteile ihres Standardproduktes hinwies und verschiedene Punk-
te anführte, warum sie die Meinung vertritt, daß im Bereich der Universitäten ein Standard bei
Labormöbeln angelegt wird, der nicht dem sonstigen europäischen Standard entspricht. Im
Begleitschreiben zum Angebot hat die Firma wrt-Laborbau darauf hingewiesen, daß dem An-
gebot die Serie „maXXima" zugrundeliegt, die auf „ausführungstechnische Belange“ adaptiert
werde.
Da in der Ausschreibung zum Teil belegte Sperrholzplatten gefordert wurden und die Serie
"maXXima“ bzw. das bemusterte Objekt nur beschichtete Spanplatten aufwies, wurde der
Handlungsbevollmächtigte der Firma wrt-Laborbau gefragt, ob sich die angebotene Anpassung
auch darauf erstrecke. Der Handlungsbevollmächtigte hat vor der gesamten Vergabekommis-
sion bekanntgegeben, daß das von ihm vertretene Unternehmen unter diesen Umständen lieber
auf den Auftrag verzichten würde, als die Labormöbel in der in der Ausschreibung geforderten
Ausführung herzustellen.
Die Vergabekommission müßte daher zur Auffassung gelangen, daß das Angebot der Firma
wrt-Laborbau bei der Plattenqualität und bei einer Reihe von Konstruktionsmerkmalen den
Forderungen der Ausschreibung nicht gerecht wurde. Aus diesem Grund mußte das Angebot
dieses Unternehmens ausgeschieden werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Firma wrt-Laborbau die vor-
gesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht genutzt hat. Die Universitätsdirektion der Uni-
versität Wien hat das Unternehmen mehrfach von den Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Bun-
desvergabegesetz bietet, in Kenntnis gesetzt. Statt sich dieser Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
zu bedienen, hat die Firma ‚wrt-Laborbau Beschwerdeschreiben an den Rechnungshof sowie an
Spitzenpolitiker gerichtet Zusammenfassend stelle ich fest, daß das Ausschreibungs- und Ver-
gabeverfahren keine Rechtswidrigkeiten erkennen läßt. Nach einem korrekt durchgeführten
Verfahren hat ein österreichisches Unternehmen den Zuschlag erhalten. Dies ist neuerlich ein
erfreulicher Beweis für die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit heimischer Betriebe.
2. Finden Sie eine Vergabe objektiv, in der der Planer und somit maßgeblicher Auftrags-
vergeber ein ehemaliger Mitarbeiter einer mitbietenden Firma ist?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wieso haben Sie nichts dagegen unternommen?
Antwort
Mit der Planung des Ausstattungsvorhabens wurde ein Experte beauftragt, der nach seiner
Aussage nur in der Zeit von 1983 bis 1985 Mitarbeiter einer mitbietenden Firma war. Seit dem
Jahre 1986 ist dieser Planer selbständig erwerbstätig. Ich halte es für unbedenklich, daß nach
einer so langen Zeit der Trennung von einem Wirtschaftsunternehmen eine planerische Tätigkeit
im Zusammenhang mit einer
öffentlichen Auftragsvergabe entfaltet wird.
Der Planer ist im übrigen kein ‚maßgeblicher Auftragsvergeber“. Er hat in der Vergabekommis-
sion nur beratende Stimme Auftraggeber ist die Republik Österreich, vertreten durch den Bun-
desminister für Wissenschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Rektor der Universität
Wien.
3. Finden Sie es als demokratiepolitisch bedenklich, wenn eine Aufsichtsbeschwerde
gegen die Vergabekommission von einem Mitglied dieser Kommission bearbeitet
wird?
Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort
Die als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des mehrfach erwähnten Unterneh-
mens vom 10. April 1997 gegen die Vorgehensweise der Vergabekommission wurde nach einer
Überprüfung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom zuständigen Abteilungs-
leiter sowie vom Leiter der Gruppe I/A approbiert. Beide leitende Beamte sind in der Vergabe-
kommission nicht vertreten Der Vergabekommission gehörte ein Bediensteter des Bundes-
ministeriums für Wissenschaft und Verkehr an, und zwar der Sachbearbeiter der Aufsichts-
beschwerde. Dieser besitzt keine Approbationsbefugnis für die Erledigung von Aufsichtsbe-
schwerden Wegen seiner Detailkenntnisse war es naheliegend, eine Sachverhaltsdarstellung aus
der Sicht der Vergabekommission von ihm erarbeiten zu lassen.
4. Welche öffentlichen Ausschreibungen hat es im Bereich der Universitäten in den letz-
teil zehn Jahren gegeben und welche Firma hat jeweils den Zuschlag bekommen?
Antwort
Die Untersuchung sämtlicher öffentlicher Ausschreibungen im Bereich der Universitäten in den
letzten zehn Jahren würde einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern. Es ist in
diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, daß das Bundesvergabegesetz umfassende
Rechtsschutzeinrichtungen geschaffen hat, die von den Bewerbern oder Bietern angerufen bzw.
genutzt werden können.
Die im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr bisher durchgeführte
geringe Zahl von Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundes-
vergabeamt unterstreicht den Umstand, daß die Vergabeverfahren entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften durchgeführt wurden.