2437/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS, PLATTER und Kollegen haben am

05. Juni 1997 unter der Nr.251813 an den Bundesminister für Inneres eine

schriffliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Veröffentlichung von

Anschlagsanleitungen im TATblatt“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Sind Ihnen die oben angeführten Veröffentlichungen von Anschlags- und

Sabotageanleitungen durch das TATblatt bekannt?

2. Wenn ja, welche Schritte haben Sie unternommen?

3. Wie beurteilen Sie die oben angeführten Veröffentlichungen von

Anschlagsanleitungen durch das TATblatt aus strafrechtlicher Sicht?

4. Haben Sie rechtliche Schritte gegen das TATblatt eingeleitet?

5. Wenn nein, werden Sie rechtliche Schritte einleiten?

 

6. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um derartige Veröffentlichungen

präventiv zu bekämpfen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die angeführten veröffentlichungen sind den Sicherheitsbehörden bekannt.

Zu Frage 2:

Die Tatblattausgaben Nr. Plus 75 vom 24.04.1997 und Nr. Plus 76 vom

07.05.1997 wurden der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen

Beurteilung übermittelt.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die endgültige Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht sowie allfällige weitere

Verfügungen in diesem Zusammenhang obliegen - wie auch hinsichtlich der

anderen bereits der Staatsanwaltschaft vorgelegten Tatblattausgaben - den

Justizbehörden.

Zu Frage 6:

in Österreich besteht Medienfreiheit Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur

unter den Voraussetzungen des Artikels 10 Abs. 2 MRK zulässig.