2437/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS, PLATTER und Kollegen haben am
05. Juni 1997 unter der Nr.251813 an den Bundesminister für Inneres eine
schriffliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Veröffentlichung von
Anschlagsanleitungen im TATblatt“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Sind Ihnen die oben angeführten Veröffentlichungen von Anschlags- und
Sabotageanleitungen durch das TATblatt bekannt?
2. Wenn ja, welche Schritte haben Sie unternommen?
3. Wie beurteilen Sie die oben angeführten Veröffentlichungen von
Anschlagsanleitungen durch das TATblatt aus strafrechtlicher Sicht?
4. Haben Sie rechtliche Schritte gegen das TATblatt eingeleitet?
5. Wenn nein, werden Sie rechtliche Schritte einleiten?
6. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um derartige Veröffentlichungen
präventiv zu bekämpfen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die angeführten veröffentlichungen sind den Sicherheitsbehörden bekannt.
Zu Frage 2:
Die Tatblattausgaben Nr. Plus 75 vom 24.04.1997 und Nr. Plus 76 vom
07.05.1997 wurden der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Beurteilung übermittelt.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Die endgültige Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht sowie allfällige weitere
Verfügungen in diesem Zusammenhang obliegen - wie auch hinsichtlich der
anderen bereits der Staatsanwaltschaft vorgelegten Tatblattausgaben - den
Justizbehörden.
Zu Frage 6:
in Österreich besteht Medienfreiheit Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur
unter den Voraussetzungen des Artikels 10 Abs. 2 MRK zulässig.