248/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ute APFELBECK und Genossen haben am
21.3.1996 unter der Nummer 356/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend "den Tod des Herrn Josef ENSER"
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist Ihnen der oben angefhrte Fall, der am 13. April 1995 auch
einen Artikel in der steirischen Kronenzeitung zur Folge hatte,
bekannt und wenn ja, in welchem Umfang und seit wann?
2. Ist der mysteri”se Tod von Josef ENSER mit der Aktenzahl Pol.dion
7U889/94 fr die Exekutive ein bereits abgeschlossener Fall oder
wird seitens der Exekutive noch weiter ermittelt bzw. soll noch
weiter ermittelt werden?
3. Wurde von der Polizei nur untersucht, ob Josef ENSER eines
natrlichen Todes gestorben ist oder hat man auch die
Befrchtungen der Familie Josef ENSER weiterverfolgt, Josef ENSER
sei eines gewaltsamen Todes verstorben und weitergehende
Ermittlungen durchgefhrt?
4. Wieviele Personen wurden zum Tod von Josef ENSER einvernommen und
a. welche dieser Personen wurden auf Initiative der Polizei,
b. welche Personen wurden aufgrund von "Anregungen" der Familie
von Josef ENSER
5. Herr ENSER kndigte kurz vor seinem Tod an, nach Neuseeland reise
zu wollen. Wurde jemals berprft, ob Herr ENSER einen Flug nach
Neuseeland gebucht hatte und wenn ja, was haben die Ermittlungen
ergeben? .
6. Wurde jemals nach dem geheimnisvollen "Hans" gefahndet, mit dem
Josef ENSER, wie er einem Freund gegenber angab, nach Neuseeland
fliegen wollte?
7. Wurden
a. der verschwundene Reisepaá Nr. R 0752586 ausg. BH Graz-
Umgebung, gltig bis 31. Oktober 1996,
b. Ausweispapiere von Herrn ENSER
in der Zwischenzeit wieder gefunden und wenn ja, wo bzw. bei wem?
8. Wurde jemals nach verschwundenen Gep„ckstcken von Herrn ENSER
geforscht und wenn ja, wann hat man welche Gegenst„nde wo
gefunden?
9. Hat man die Fingerabdrcke auf den in unmittelbarer N„he zum
Toten gefundenen Bierdosen untersucht und wenn ja, welches
Ergebnis hat die Untersuchung gebracht?
10. Wie erkl„ren Sie sich die Tatsache, daá die 3 (bzw. laut
"Sektionsprotokoll" des Strafbezirksgerichtes Wien vom
4. November 1994 1) leeren Bierdosen zwar der Leiche zugeordnet
wurden, eine Untersuchung von Blut und Harn auf Gehalt an
Žthylalkohol aber den Wert 0,0 %o ergeben hat?
11. Hat man die Fingerabdrcke auf den in unmittelbarer N„he zum
Toten gefundenen leeren Zigarettenschachtel untersucht und wenn
ja, welches Ergebnis hat die Untersuchung gebracht?
12. Wurden neben den im Protokoll vom 26. Oktober 1995 der Bundes-
polizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing
angefhrten Gegenst„nden weitere Gegenst„nde in der N„he der
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 28.10.1994 wurde dem Bundesministerium fr Inneres die Auffindung
einer vorerst unbekannten m„nnlichen Leiche, in Wien 14., am Satzberg
berichtet. Die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbro teilte am
10.11.1994 erg„nzend mit, daá die gerichtsmedizinische Obduktion keine
Anhaltspunkte fr ein Fremdverschulden ergab.
Am 3.4.1995 erfolgte durch die Kriminalabteilung des Landes-
gendarmeriekommandos fr Steiermark die Einleitung der Ab-
g„ngigkeitsfahndung nach ENSER Josef. Mit Fernschreiben vom 10.4.1995
berichtete die Bundespolizeidirektion Wien die Identifizierung der
unbekannten Leiche in der Person des ENSER Josef.
In der Tageszeitung "Steirerkrone" erschien am 13. April 1995 und am
23. April 1995 ein entsprechender Artikel.
Zu Frage 2:
Die Erhebungen durch die Polizei und Gendarmerie sind bereits
abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Verfahren gegen
unbekannte T„ter wegen _ 80 StGB (fahrl„ssige T”tung) gem. _ 90 Abs. 1
StPO zurckgelegt. Die zur endgltigen Beurteilung, ob eine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, zust„ndige Justizbeh”rde ist
daher gleichfalls zur Ansicht gelangt, daá keine Hinweise auf ein
Fremdverschulden festgestellt werden konnten.
Zu Frage 3:
Vom Strafbezirksgericht Wien wurde das Institut fr gerichtliche
Medizin der Universit„t Wien mit der gerichtsmedizinischen Obduktion
der Leiche des ENSER Josef beauftragt. Demzufolge konnte kein
Fremdverschulden festgestellt werden.
Eine Untersuchung, ob eine Person eines "natrlichen" Todes gestorben
ist, umfaát jedenfalls auch Ermittlungen nach dem Vorliegen eines
"gewaltsamen" Todes. Die Nachforschungen bezogen sich auch auf die
Aktivit„ten, die ENSER vor seinem Tod gesetzt hatte.
Zu Frage 4:
Von der Polizei und Gendarmerie wurden insgesamt 15 Personen
einvernommen.
Da die Angeh”rigen im Regelfall besser ber die Kontaktpersonen von
Verstorbenen Bescheid wissen, erfolgten die meisten Einvernahmen auf
"deren Anregung."
a. Auf Initiative der Polizei wurden 5 Personen einvernommen.
b. Auf Grund von Anregungen der Familie wurden 10 Personen
einvernommen.
Zu Frage 5:
šber Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien wurden die entsprechenden
šberprfungen durchgefhrt. Es konnte nicht festgestellt werden, daá
ENSER einen Flug nach Neuseeland gebucht hat.
Zu Frage 6:
Solche Erhebungen wurden selbstverst„ndlich durchgefhrt. Nach einer
Aussage der Klaudia ENSER ist ihr aus dem Bekanntenkreis des
Verstorbenen mit dem Vornamen "Hans" lediglich eine Person, n„mlich
Johann B. bekannt. Dieser wurde befragt, wobei festgestellt wurde, daá
er seit der Abg„ngigkeit des ENSER Josef keinen Kontakt mit ihm hatte.
Zu Frage 7:
Weder Reisepaá noch sonstige Ausweispapiere des Josef ENSER wurden
bisher aufgefunden.
Zu Frage 8:
Im Verlaufe der Ermittlungen wurden auch Nachforschungen hinsichtlich
der Gep„ckstcke durchgefhrt, welche jedoch keine positiven
Erkenntnisse oder Hinweise erbrachten.
Zu Frage 9 :
Im Umfeld der Leiche wurden drei leere Bierdosen der Marke "G™SSER" und
eine leere Zigarettenschachtel der Marke "Memphis" vorgefunden .
Sie waren durch Witterungseinflsse aufgeweicht bzw. mit Erdreich und
Laub behaftet. Eine Untersuchung auf Fingerabdruckspuren war daher
nicht zielfhrend.
Zu Frage 10 :
Laut Bericht der Bundespolizeidirektion Wien ist der Umstand, daá im
Blut und im Harn des Verstorbenen kein Alkohol festgestellt wurde ,
darauf zurckzufhren, daá ENSER nach dem Konsum von Alkohol noch
einige Stunden gelebt hat. In dieser Zeit wurde der Alkohol abgebaut.
Zu Frage 11 :
Wie zu Frage 9 angefhrt, war die Zigarettenschachtel v”llig
aufgeweicht, sodaá eine daktyloskopische Untersuchung nicht zielfhrend
war .
Zu Frage 12 :
Es wurden in der N„he der Leiche keine weiteren Gegenst„nde
vorgefunden.