2496/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wenitsch und

Kollegen vom 11. Juni 1997, Nr. 2580/J, betreffend Veräußerung des

Weingutes Oberkirchen“ EZZ 5 und 33l5, GB 04550 Gainfarn, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1, 7 und 8:

Einleitend ist festzuhalten, daß für die Verfügung von unbe-

weglichem Bundesvermögen, daher auch für die Abwicklung von

verkaufsverhandlungen, das Bundesministerium für Finanzen zuständig

ist.

Soweit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bekannt

ist, wurde im Jahre 1989 der Verkauf der genannten Liegenschaften

aus wirtschaftlichen Gründen wegen des unbefriedigenden Anbots-

ergebnisses bei allen Anbotslegern zurückgestellt. Im Zuge der

Bestrebungen der Bundesregierung nach Privatisierung wird der Ver-

kauf des Weingutes Oberkirchen erneut angestrebt.

Beim Verkauf wurde und wird - auch im öffentlichen Interesse -

danach getrachtet1 eine Zerstückelung der Liegenschaften möglichst

zu vermeiden. Auch die Gemeinde Bad Vöslau hat sich dafür

ausgesprochen, daß das Weingut Oberkirchen als solches in seiner

Gesamtheit erhalten bleibt.

ZudenFragen2bis6:

Die pachtverträge aus den Jahren 1977 und 1978 wären erst Ende

des Jahres 2004 kündbar gewesen. Im Jahre 1991 wurde ein neuer

Pachtvertrag mit den bisherigen Pächtern geschlossen, weil aufgrund

der Überalterung der Rebanlagen Neuauspflanzungen erforderlich

wurden und sich die Pächter auch verpflichtet haben, weinbauliche

Versuche für den Verpächter durchzuführen. Eine anderweitige

Verpachtung war schon im Hinblick auf die damals laufenden Verträge

nicht möglich. Die Ertragsdauer eines neu ausgepflanzten

Weingartens beträgt rund 25 Jahre.

Eine Wertminderung der Liegenschaften ist durch die Verpachtung

nicht eingetreten. Die Höhe des Pachtzinses wurde vom Bundesmini-

sterium für Finanzen als angemessen festgestellt.