2496/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wenitsch und
Kollegen vom 11. Juni 1997, Nr. 2580/J, betreffend Veräußerung des
Weingutes Oberkirchen“ EZZ 5 und 33l5, GB 04550 Gainfarn, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1, 7 und 8:
Einleitend ist festzuhalten, daß für die Verfügung von unbe-
weglichem Bundesvermögen, daher auch für die Abwicklung von
verkaufsverhandlungen, das Bundesministerium für Finanzen zuständig
ist.
Soweit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bekannt
ist, wurde im Jahre 1989 der Verkauf der genannten Liegenschaften
aus wirtschaftlichen Gründen wegen des unbefriedigenden Anbots-
ergebnisses bei allen Anbotslegern zurückgestellt. Im Zuge der
Bestrebungen der Bundesregierung nach Privatisierung wird der Ver-
kauf des Weingutes Oberkirchen erneut angestrebt.
Beim Verkauf wurde und wird - auch im öffentlichen Interesse -
danach getrachtet1 eine Zerstückelung der Liegenschaften möglichst
zu vermeiden. Auch die Gemeinde Bad Vöslau hat sich dafür
ausgesprochen, daß das Weingut Oberkirchen als solches in seiner
Gesamtheit erhalten bleibt.
ZudenFragen2bis6:
Die pachtverträge aus den Jahren 1977 und 1978 wären erst Ende
des Jahres 2004 kündbar gewesen. Im Jahre 1991 wurde ein neuer
Pachtvertrag mit den bisherigen Pächtern geschlossen, weil aufgrund
der Überalterung der Rebanlagen Neuauspflanzungen erforderlich
wurden und sich die Pächter auch verpflichtet haben, weinbauliche
Versuche für den Verpächter durchzuführen. Eine anderweitige
Verpachtung war schon im Hinblick auf die damals laufenden Verträge
nicht möglich. Die Ertragsdauer eines neu ausgepflanzten
Weingartens beträgt rund 25 Jahre.
Eine Wertminderung der Liegenschaften ist durch die Verpachtung
nicht eingetreten. Die Höhe des Pachtzinses wurde vom Bundesmini-
sterium für Finanzen als angemessen festgestellt.