250/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable und Kollegen haben am 29. Feber 1996
unter der Nr. 240/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
''Stellenbesetzung für die Leitung des Bundesasylamtes " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
'' 1. Stimmt es, daß Her Wolfgang Taucher einen Sondervertrag für seine Tätigkeit als Leiter
des Bundesasylamtes hat?
2. Wenn ja, wie sieht dieser Sondervertrag aus?
Wie hoch sind die daraus resultierenden Einkünfte Wolfgang Tauchers für die Tätigkeit des
Leiters des Bundesasylamtes?
3. Warum wurde nicht Mag. Johann Schadwasser, der das Bundesasylamt seit einem dreiviertel
Jahr interimsmäßig sehr zufriedenstellend geleitet hat und sich auch für dieses Amt beworben
hat, für dieses Amt bestellt?
4. Wie hoch ist der Unterschied zwischen dem Gehalt, zu dem die Stelle ausgeschrieben wurde
und den Konditionen im Sondervertrag?
5. Warum wurden nicht ressorteigene Personen, die ebenso und sogar besser qualifiziert für
dieses Amt waren und keinen Sondervertrag gefordert haben, bevorzugt?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Da die Geheimhaltung der Bezüge einzelner Bundesbediensteter im überwiegenden
schutzwürdigen Interesse der Betroffenen liegt, ersuche ich um Verständnis dafür, daß ich
diese Frage nicht inhaltlich beantworte; die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit steht dem
entgegen. Dienstvertragliche Regelungen haben sich nach den Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes zu richten; bei der Bemessung sondervertraglicher Entgelte ist
das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen
herzustellen, die sich bei der Erteilung der Zustimmung an einer gefestigten Verwaltungspraxis
orientieren.
Zu Frage 3 :
Der in der Anfrage genannte Bedienstete stand für diese Leitungsaufgabe nicht zur Verfügung,
da er in eine andere Funktion im Rahmen des Bundesministeriums für Inneres, General-
direktion für die öffentliche Sicherheit, berufen wurde.
Zu Frage 4:
Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen.
Zu Frage 5:
Das Ausschreibungsverfahren hat nicht ergeben, daß Ressortbedienstete, die für eine allfällige
Betrauung mit der Leitung des Bundesasylamtes in Frage kamen, besser qualifiziert waren als
der nunmehr mit der Leitung des Bundesasylamtes betraute Mitarbeiter.