2534/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller, Wimmer, Brix und Genossen
haben am 11.6.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.2583 /J betreffend
„Deponieverordnung“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
- in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad und 2
Die Abfalleigenschaften fordern eine strikte Trennung zwischen ,,Reststoffen“ und
den sog. „Massenabfällen“, weshalb dafür in der Deponieverordnung jeweils ein
eigener Deponietyp vorgesehen ist. Massenabfälle können durch vergleichsweise
niedrigere Schadstoffgesamtgehalte charakterisiert werden, wobei ein höherer Ge-
halt an löslichen Stoffen zulässig ist. Reststoffe hingegen dürfen hohe Schadstoffge-
halte aufweisen, jedoch nur einen geringen löslichen Anteil. Dabei sind nicht nur Ein-
zelparameter im Eluat streng begrenzt, sondern - durch den Abdampfrückstand -
auch die Gesamtmenge an löslichen Stoffen.
Für den Deponietyp Reststoffdeponie stellt die Begrenzung der Gesamtmenge an
löslichen Stoffen eine wesentliche Grundlage dar. Deshalb wurden in der Deponie-
verordnung grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeiten für den Parameter Ab-
dampfrückstand vorgesehen.
Zwischen den Parametern elektrische Leitfähigkeit und Abdampfrückstand besteht
bei Abfällen zwar ein gewisser, jedoch sehr loser Zusammenhang. Aus mehr als 70
Abfallanalysen, die dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur
Verfügung stehen, kann man z.B. erkennen, daß der Grenzwert für den Ab-
dampfrückstand von 3% auch schon bei Leitfähigkeitswerten von kleiner als
250 mS/m überschritten werden kann. Im anderen Fall wurde der Wert von 3% bei
einem Abdampfrückstand von 1220 mS/m eingehalten. In diesem Leitfähigkeits-
bereich betrug der höchste gemessene Wert für den Abdampfrückstand das 4-fache
des niedrigsten gemessenen Wertes.
In der Beziehung der beiden Parameter ist zwar eine allgemeine Tendenz feststell-
bar, aber eine auch nur annähernde Umrechnung von einem Parameter auf den an-
deren ist im Einzelfall nicht möglich. Die Aussage, daß der Abdampfrückstand mit
der elektrischen Leitfähigkeit konform gehe, kann nicht bestätigt werden.
Auch wenn möglicherweise die Ausnahmebestimmung für die Leitfähigkeit einzelner
Abfallarten nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen kann, so muß betont werden,
daß für die Reststoffdeponie die Begrenzung des löslichen Anteiles absoluten Vor-
rang hat.