2534/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller, Wimmer, Brix und Genossen

haben am 11.6.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.2583 /J betreffend

„Deponieverordnung“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

- in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad  und 2

Die Abfalleigenschaften fordern eine strikte Trennung zwischen ,,Reststoffen“ und

den sog. „Massenabfällen“, weshalb dafür in der Deponieverordnung jeweils ein

eigener Deponietyp vorgesehen ist. Massenabfälle können durch vergleichsweise

niedrigere Schadstoffgesamtgehalte charakterisiert werden, wobei ein höherer Ge-

halt an löslichen Stoffen zulässig ist. Reststoffe hingegen dürfen hohe Schadstoffge-

halte aufweisen, jedoch nur einen geringen löslichen Anteil. Dabei sind nicht nur Ein-

zelparameter im Eluat streng begrenzt, sondern - durch den Abdampfrückstand -

auch die Gesamtmenge an löslichen Stoffen.

Für den Deponietyp Reststoffdeponie stellt die Begrenzung der Gesamtmenge an

löslichen Stoffen eine wesentliche Grundlage dar. Deshalb wurden in der Deponie-

verordnung grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeiten für den Parameter Ab-

dampfrückstand vorgesehen.

Zwischen den Parametern elektrische Leitfähigkeit und Abdampfrückstand besteht

bei Abfällen zwar ein gewisser, jedoch sehr loser Zusammenhang. Aus mehr als 70

Abfallanalysen, die dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur

Verfügung stehen, kann man z.B. erkennen, daß der Grenzwert für den Ab-

dampfrückstand von 3% auch schon bei Leitfähigkeitswerten von kleiner als

250 mS/m überschritten werden kann. Im anderen Fall wurde der Wert von 3% bei

einem Abdampfrückstand von 1220 mS/m eingehalten. In diesem Leitfähigkeits-

bereich betrug der höchste gemessene Wert für den Abdampfrückstand das 4-fache

des niedrigsten gemessenen Wertes.

In der Beziehung der beiden Parameter ist zwar eine allgemeine Tendenz feststell-

bar, aber eine auch nur annähernde Umrechnung von einem Parameter auf den an-

deren ist im Einzelfall nicht möglich. Die Aussage, daß der Abdampfrückstand mit

der elektrischen Leitfähigkeit konform gehe, kann nicht bestätigt werden.

Auch wenn möglicherweise die Ausnahmebestimmung für die Leitfähigkeit einzelner

Abfallarten nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen kann, so muß betont werden,

daß für die Reststoffdeponie die Begrenzung des löslichen Anteiles absoluten Vor-

rang hat.