2539/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2542/J betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung

von Landwirten bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, welche

die Abgeordneten Kiermaier und Genossen am 5.6.1997 an mich rich-

teten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Es ist richtig, daß Landwirte als Nebengewerbe Tätigkeiten aus-

üben, für die - wenn sie von Gewerbetreibenden ausgeübt werden -

eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erforderlich

ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Gewerbe-

treibenden und Nebengewerbe ausübenden Landwirten.

Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings grundsätzlich verwehrt,

auf die in der GewO 1994 den Landwirten eingeräumten Nebengewerbe

das Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 anwendbar zu machen. Auch

unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung dieser Nebengewerbe

seit dem Versteinerungszeitpunkt der Kompetenzabgrenzung zwischen

Bund und Ländern am 1.10.1925 läßt die Verfassungsrechtslage

grundsätzlich keine Ausdehnung des gewerblichen Betriebsanlagen-

rechtes auf die derzeit als Nebengewerbe anerkannten land- und

forstwirtschaftlichen Nebengewerbe zu: vgl. hiezu VfGH vom

28.6.1995, G 89/94, mit dem der § 2 Abs. 4 und 5 GewO VfGH Ge-

werberechtsnovelle 1992 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben

wurde.

Die jüngste Novelle zur GewO 1994 regelt nun, daß neu entstehende

„Nebengewerbe“ der Land- und Forstwirtschaft dann unter das Be-

triebsanlagenrecht der GewO 1994 fallen, wenn ein unverhältnis-

mäßig hoher Kapitaleinsatz gegeben ist oder für das Nebengewerbe

überwiegend fremde Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Insoweit die Fleischverarbeitung eines Landwirtes nicht die Gren-

zen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes überschrei-

tet, gilt die zu Frage 1 dargelegte Rechtslage.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Laut seinem § 1 Abs. 1 gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 nur für

Läden und Verkaufsstellen von Unternehmungen, die der GewO unter-

liegen. Entsprechendes gilt auch für den Geltungsbereich des

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes.

Die Einbeziehung von Land- und Forstwirten, auch wenn es nur um

die Erzeugnisse aus land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben

geht, stößt auf dieselben verfassungsmäßigen Grenzen, wie sie bei

der Frage 1 zum Betriebsanlagenrecht ausgeführt wurden.

Insbesondere im Bereich der Vermarktung von im Rahmen solcher

Nebengewerbe erzeugten Produkte ist daher eine unterschiedliche

Regelung für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte gegeben.

Für land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften, die von der

GewO 1994 ausgenommene land- und forstwirtschaftliche Urproduk-

tion samt allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenge-

werben betrieben, gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 ebensowenig

wie für einen Land- und Forstwirt im Sinne der vorstehenden Aus-

führungen.

Für Genossenschaften, die lediglich aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 4

GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind,

gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 (§ 1 Abs. 3) und auch das

Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 (§ 2 Abs. 8). Solche Genossen-

schaften sind z.B. Molkerei-, Sägerei-, Kelterei, Brennerei- und

Mühlengenossenschaften.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Bei dieser Frage muß ich grundsätzlich anmerken, daß es mir ein

großes Anliegen ist, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der

Österreichischen Wirtschaft bürokratische Auswüchse zu reduzieren

und nicht deren Geltungsbereich auszuweiten. So soll spätestens

mit 1.1.1998 eine Verordnung in Kraft treten, wonach die Auf-

zeichnungspflicht im Rahmen der Konjunkturstatistik für Unter-

nehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmer gänzlich entfällt und für

Unternehmen mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 10 und 19 wesent-

liche Erleichterungen gelten.