2539/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2542/J betreffend die Problematik der gesetzlichen Bevorzugung
von Landwirten bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, welche
die Abgeordneten Kiermaier und Genossen am 5.6.1997 an mich rich-
teten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Es ist richtig, daß Landwirte als Nebengewerbe Tätigkeiten aus-
üben, für die - wenn sie von Gewerbetreibenden ausgeübt werden -
eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erforderlich
ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Gewerbe-
treibenden und Nebengewerbe ausübenden Landwirten.
Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings grundsätzlich verwehrt,
auf die in der GewO 1994 den Landwirten eingeräumten Nebengewerbe
das Betriebsanlagenrecht der GewO 1994
anwendbar zu machen. Auch
unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung dieser Nebengewerbe
seit dem Versteinerungszeitpunkt der Kompetenzabgrenzung zwischen
Bund und Ländern am 1.10.1925 läßt die Verfassungsrechtslage
grundsätzlich keine Ausdehnung des gewerblichen Betriebsanlagen-
rechtes auf die derzeit als Nebengewerbe anerkannten land- und
forstwirtschaftlichen Nebengewerbe zu: vgl. hiezu VfGH vom
28.6.1995, G 89/94, mit dem der § 2 Abs. 4 und 5 GewO VfGH Ge-
werberechtsnovelle 1992 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
wurde.
Die jüngste Novelle zur GewO 1994 regelt nun, daß neu entstehende
„Nebengewerbe“ der Land- und Forstwirtschaft dann unter das Be-
triebsanlagenrecht der GewO 1994 fallen, wenn ein unverhältnis-
mäßig hoher Kapitaleinsatz gegeben ist oder für das Nebengewerbe
überwiegend fremde Arbeitskräfte eingesetzt werden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Insoweit die Fleischverarbeitung eines Landwirtes nicht die Gren-
zen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes überschrei-
tet, gilt die zu Frage 1 dargelegte Rechtslage.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Laut seinem § 1 Abs. 1 gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 nur für
Läden und Verkaufsstellen von Unternehmungen, die der GewO unter-
liegen. Entsprechendes gilt auch für den Geltungsbereich des
Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes.
Die Einbeziehung von Land- und Forstwirten, auch wenn es nur um
die Erzeugnisse aus land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben
geht, stößt auf dieselben verfassungsmäßigen Grenzen, wie sie bei
der Frage 1 zum Betriebsanlagenrecht
ausgeführt wurden.
Insbesondere im Bereich der Vermarktung von im Rahmen solcher
Nebengewerbe erzeugten Produkte ist daher eine unterschiedliche
Regelung für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte gegeben.
Für land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften, die von der
GewO 1994 ausgenommene land- und forstwirtschaftliche Urproduk-
tion samt allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenge-
werben betrieben, gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 ebensowenig
wie für einen Land- und Forstwirt im Sinne der vorstehenden Aus-
führungen.
Für Genossenschaften, die lediglich aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 4
GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind,
gilt das Öffnungszeitengesetz 1991 (§ 1 Abs. 3) und auch das
Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 (§ 2 Abs. 8). Solche Genossen-
schaften sind z.B. Molkerei-, Sägerei-, Kelterei, Brennerei- und
Mühlengenossenschaften.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Bei dieser Frage muß ich grundsätzlich anmerken, daß es mir ein
großes Anliegen ist, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Österreichischen Wirtschaft bürokratische Auswüchse zu reduzieren
und nicht deren Geltungsbereich auszuweiten. So soll spätestens
mit 1.1.1998 eine Verordnung in Kraft treten, wonach die Auf-
zeichnungspflicht im Rahmen der Konjunkturstatistik für Unter-
nehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmer gänzlich entfällt und für
Unternehmen mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 10 und 19 wesent-
liche Erleichterungen gelten.