2540/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2587/J betreffend Verbesserungen der Sicherheit von Spielplätzen,
welche die Abgeordneten Motter, Partner und Partnerinnen am 12.
Juni 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Da das Bau- und Raumordnungsrecht in der Kompetenz der Länder
liegt (Artikel 15 Abs. 1 B-VG), ist die Errichtung von Spiel-
plätzen Landessache bzw. fällt auch in den eigenen Wirkungsbe-
reich der Gemeinden (örtliche Baupolizei, Flächenwidmungspläne,
Artikel 118 Abs. 3 Z 9 B-VG). Dem Bund obliegt jedoch die Rege-
lung des Normungswesens (Artikel 10 Abs. 1 Z 5 B-VG; Normungsge-
setz BGBl. 240/1971). ÖNormen auf dem Gebiet der Technik sind
technische Spezifikationen (d.h. Dokumente, die die Merkmale
eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung
festlegen), die der
Öffentlichkeit zugänglich sind und im Einvernehmen mit den inter-
essierten Kreisen erstellt wurden, auf abgestimmten Ergebnissen
von Wissenschaft, Technik und Praxis beruhen und den größtmög-
lichen Nutzen für die Allgemeinheit erstreben. ÖNormen gelten als
Empfehlungen, entfalten jedoch nicht allgemeine Rechtskraft wie
Gesetze oder Verordnungen. Die rechtliche Verbindlicherklärung
technischer Normen steht dem Bund oder den Ländern je nach Sach-
materie zu. Es wäre also Aufgabe der Länder, die einschlägigen
ÖNORMEN B 2607 vom 1.3.1986 (Planungsrichtlinien für Spielplätze)
und S 4235 vom 1.1.1990 (Standortgebundene Spielgeräte) in ent-
sprechenden Rechtsvorschriften für verbindlich zu erklären oder
eigene Regelungen zu erlassen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Folgende Bundesländer haben Vorschriften im Gegenstand erlassen:
Wien: Spielplatzverordnung LGB1.Nr. 1991/46 idF 1993/57
Niederösterreich: Kinderspielplatzgesetz LGBl Nr. 166/73
LGBl.Nr. 60/75
Oberösterreich: § 16a der OÖ Bautechnikverordnung LGBl.Nr.
106/1994 idF 25/1997
Vorarlberg: Kinderspielplatzverordnung LGBl Nr. 30/1996
Bauvorschriften der übrigen Bundesländer sehen lediglich die
Errichtung für Kinderspielplätze vor, ohne jedoch detaillierte
Sicherheitsanforderungen zu nennen (z.B. Salzburger Bautechnikge-
setz LGBl.Nr. 75/1976 idF 12/1995).
Nur die Länder Oberösterreich und Wien sehen eine Verbindlicher-
klärung der einschlägigen
ÖNORMEN vor.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Aufgrund der oben dargestellten Kompetenzsituation hat sich
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht
näher mit dem Maßnahmenkatalog des Instituts „Sicher Leben“
auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang darf ich aber darauf
hinweisen, daß nach Fertigstellung der Europäischen Norm EN 1176,
Teil 1-9 ‚“Spielplatzgeräte“ die dann als ÖNORM erscheinen wird,
im Zusammenwirken mit dem Österreichischen Normungsinstitut eine
Vorstellung im Rahmen einer Veranstaltung geplant ist.