2548/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Ing. Meischberger, Apfelbeck,
Dr. Ofner haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Anfragebeantwortung
2180/AB, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Welche Beweise wurden in allen im Fall Dipl.Ing. Dr. Putz bisher eingebrachten
Anzeigen gegen Frau Ingrid 5. und Herrn Dkfm. Rudolf Sch. angeboten?
2. Welche Erhebungsschritte wurden bisher aufgrund der mehrfachen Strafanzei-
gen hinsichtlich der gegen Frau Ingrid S. und Herrn Dkfm. Rudolf Sch. erhobe-
nen Vorwürfe gesetzt? Welche konkreten Unterlagen wurden beigeschafft und
welche Zeugen vernommen?
3. Wie lautet der Bericht über die im Zusammenhang mit einer Amtsnachschau
durchgeführte Konteneinsicht bei der Volksbank Schärding?
4. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Kontrolle der Justiz-
behörden in den konkreten Beschwerdefällen stets zumindest die entsprechen-
den Akten angefordert und überprüft? Wenn nein, auf welcher objektiven
Grundlage werden konkrete Vorwürfe gegenüber Justizmitarbeitern dann beur-
teilt?
5. Werden seitens des Bundesministeriums für Justiz bei der Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen stets zumindest die entsprechenden Akten ange-
fordert und überprüft? Wenn nein, warum nimmt das Bundesministerium für
Justiz Anfragen nicht zum Anlaß, das Vorgehen der ihm unterstellten Justizbe-
hörden unmittelbar zu überprüfen?
6. Meinen Sie nicht, daß es für das Ansehen der Justiz und die Gewährleistung
einer objektiven und korrekten Vorgangsweise der Justizbehörden nicht gera-
de förderlich ist, wenn die einzigen externen Hinweise auf justizinterne Fehl-
entscheidungen, Begünstigungen, Amtsmißbräuche und Korruptionsfälle, näm-
lich die Beschwerden der von diesen Vorgängen betroffenen Bürger, nicht zu
einer ernsthaften Überprüfung seitens des Bundesministeriums für Justiz füh-
ren und dadurch der öffentliche Eindruck entstehen kann, daß justizinterne
Fehlleistungen vom Bundesministerium gedeckt werden?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Vor der Beantwortung der einzelnen Fragepunkte erachte ich es für erforderlich, der
in der Einleitung der Anfrage vorgebrachten Kritik mit einigen grundsätzlichen Hin-
weisen zu begegnen:
Es ist keineswegs zutreffend, daß die staatsanwaltschaftlichen Behörden die in Re-
de stehenden Anzeigen, soferne darin ein Verdacht strafbaren Handelns ausrei-
chend konkretisiert wurde, ungeprüft zurückgelegt haben. Die Frage der jeweils er-
forderlichen Erhebungsschritte konnte aber dort, wo die erhobenen Vorwürfe bereits
geprüft wurden, auf der Basis der bereits in anderen Verfahren gewonnenen Ermitt-
lungsergebnisse und Erkenntnisse beurteilt werden; falls es erforderlich war, wurden
jeweils zusätzliche Erhebungen veranlaßt. Dem gegen die Staatsanwaltschaften ge-
richteten Vorwurf der mangelhaften Ermittlungen ist entgegenzuhalten, daß auch in
sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen die Verfolgungsanträge des Dipl.lng. Putz
abgelehnt wurden. So kann etwa aus dem Umstand, daß seitens der Masseverwal-
ter ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dkfm.Dr. Rudolf Sch. und
Ingrid S. eingebracht wurde, nicht auf eine
nachlässige Amtsführung der Staatsan-
waltschaft geschlossen werden, zumal dieser Subsidiarantrag von der Ratskammer
des Landesgerichtes Linz unter Hinweis auf bereits mehrfach vorliegende Beweiser-
gebnisse und eine hinreichend geprüfte und geklärte Sachlage verworfen und damit
die sachliche und rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Die Vielzahl der von Ing. Putz verfaßten Eingaben und Anzeigen läßt deswegen kei-
ne erschöpfende und vollständige Darstellung seiner Beweisanbote zu, weil die häu-
fige Vermengung der beweiswürdigenden Erörterung von Verfahrensergebnissen
aus anderen Gerichtsverfahren mit dem Anzeigevorbringen eine detaillierte Aufli-
stung unmöglich macht.
Vornehmlich beantragte Dipl.lng. Putz
- Hausdurchsuchungen in der Volksbank Schärding, in den Räumen der beiden
Angezeigten, des Richters Mag. H. und des Masseverwalters Dr. D.,
- Beischaffung von Akten des Finanzamtes Wels,
- Einsicht und Beschlagnahme von Kontounterlagen und Buchhaltungen bei der
Volksbank Schärding und den bereits erwähnten Personen,
- Sicherstellung der EDV-Unterlagen der Volksbank Schärding,
- Sicherstellung von Buchhaltungs- und Kassaunterlagen,
- Beischaffung und Einsicht in Gerichts- und Steuerakten,
- Einholung eines graphologischen Gutachtens,
- Zeugeneinvernahmen sowie
- Kontenfiberprüfungen.
Zu2:
Die Staatsanwaltschaften haben in folgenden mir berichteten Anzeigefällen Erhe-
bungsmaßnahmen gesetzt:
3UT1359/93derStaatsanwaltschaftWels:
— Einsichtnahme in beigeschafften Ablichtungen aus den Akten S 45 und 46/86
des Landesgerichtes Wels;
— Einsichtnahme in Ablichtungen von Befund, Gutachten und Ergänzungsgutach-
ten des Sachverständigen Dr. Ernst SCHOBER, ON 39 und 50 aus 1 Cg 4/91
des Landesgerichtes Wels;
- Einsichtnahme in das Tagebuch 3 UT 273/92 der Staatsanwaltschaft Wels und
den dazugehörigen Gerichtsakt 19 Vr 373/91 des Landesgerichtes Wels.
6St481193derStaatsanwaltschaft Wels:
— Vernehmung zweier Zeugen;
— Einholung einer Stellungnahme des Masseverwalters;
- Einsichtnahme in das Tagebuch 3 UT 273/92 der Staatsanwaltschaft Wels und
in den Akt 19 Vr 373/91 des Landesgerichtes Wels.
3St2592/93derStaatsanwaltschaftWels:
Einsichtnahme in Ablichtungen folgender Akten bzw. Aktenbestandteile:
- Befund, Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ernst
Schober, ON 39 und ON 50 aus 1 Og 4/91 des Landesgerichtes Wels;
- „Sonderprüfungsbericht des Österreichischen Genossenschaftsverbandes
(Schulze-Delitzsch)“ über Sonderprüfung der „Veranlagung der Massegelder
Fa. Putz“, vorgenommen am 21. und 22.11.1990 bei der Volksbank Schärding;
— Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Steyr vom 17.12.1990,
Vr 461/90-10;
— Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Steyr vom 31.10.1991,
Vr 461/90—19;
- Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 14.4.1994,
Vr 2469/93 (Ur 89/93);
- Bericht über die Amtsnachschau zu Jv 8359-30/93—P-171 des Oberlandesge-
richtes Linz vom 18.5.1994;
- Gutachten des Sachverständigen Mag.Dr. Josef Schlager zu Jv 8359-30/93-
P-171 des Oberlandesgerichtes Linz.
2St1558194derStaatsanwaltschaftWels:
- Ersuchen vom 26.9.1994 an das Finanzamt Gmunden als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Bekanntgabe, „ob überhaupt und durch welche konkreten
Anhaltspunkte der Verdacht eines von Ingrid 5. begangenen und die gerichtli-
che Zuständigkeit begründenden Vergehens der Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 ff. FinStrG indiziert sei“;
- Einsichtnahme in eine daraufhin vom Finanzamt Gmunden übermittelte (ge-
kürzte) Fassung des Vorhabensberichtes des Finanzamtes Gmunden an die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich;
- Ersuchen vom 12.5.1995 an das Finanzamt Gmunden um ergänzende weitere
Berichterstattung, „ob in die da. Mitteilungen über die mangelnde Verdachtsla-
ge hinsichtlich eines von Ingrid 5. begangenen Finanzvergehens auch die von
Dipl.Ing.Dr. Putz angezeigten weiteren Verdächtigen Dkfm. Rudolf Sch. und
Mag. W.H. einbezogen werden können.
- Einsichtnahme in das Schreiben des Finanzamtes Gmunden vom 4.7.1995.
3St974/95derStaatsanwaltschaft Wels:
Einsichtnahme in nachstehend angeführte Akten sowie Ablichtungen von Akten und
Aktenteilen und zwar:
- Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 14.4.1994, Ur 89/93;
- Tagebücher 6 St 481/93, 3 UT 1359/93 (3 St 1497/93>, 3 St 2592/93 und 1 St
121/95 je der Staatsanwaltschaft Wels;
- Bericht über die Amtsnachschau zu Jv 8359—30193-P-171 des Oberlandesge-
richtes Linz vom 18.5.1994; Ergänzung zu diesem Bericht vom 17.10.1994;
- Gutachten der Sachverständigen Mag.Dr. Josef Schlager und Dr. Franz
Reitbauer zu Jv 8359-30193-P-1 71 des Oberlandesgerichtes Linz;
- „ Sonderprüfungsbericht des Österreichischen Genossenschaftsverband des
(Schulze-Delitzsch) über Sonderprüfung der „Veranlagung der Massegelder
Firma Putz bei der Volksbank
Schärding“;
- Befund, Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ernst
Schober, ON 39 und ON 50 im Akt 1 Cg 4/91 des Landesgerichtes Wels;
- Akt 2 A 1076192 des Bezirksgerichtes Wels (Verlassenschaft nach
Dkfm. Dr. Walter 5.).
2St1426/95derStaatsanwaltschaft Wels:
- Anfrage an das Finanzamt Wels.
Zu 3:
Der Visitator des Oberlandesgerichtes Linz kam in seinem 288 Seiten umfassenden
Bericht, Jv 8359-30193-P-171, über die Amtsnachschau in der Konkursabteilung des
Landesgerichtes Wels zu dem Ergebnis, daß kein Hinweis auf irgendeine unerlaubte
Geldtransaktion bei der Volksbank Schärding zu finden ist. Nachdem mit Zustim-
mung aller Betroffenen eine Konteneinsicht in alle von Dipl.lng.Dr. Putz angeführten
Konten unter Beiziehung von Sachverständigen und des Vertreters des Beschwer-
deführers vorgenommen worden war, konnten alle behaupteten „Manipulationen“
erklärt werden; die Geschäftsvorgänge waren ordnungsgemäß erfolgt.
Zu 4 und 5:
Das Bundesministerium für Justiz entscheidet jeweils im Einzelfall nach genauer Ab-
wägung, ob für die Prüfung von Beschwerden bzw. für die Beantwortung parlamen-
tarischer Anfragen die Beischaffung von Akten und Tagebüchern notwendig ist. Viel-
fach bilden die Berichte der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Behörden
eine ausreichende, verläßliche und schlissige Basis für das weitere Tätigwerden
des Bundesministeriums für Justiz.
Im übrigen zeigt gerade die Beantwortung des Punktes 8 der Anfrage
2193/J-NR/1997 auf, daß für die Zwecke der Anfragebeantwortung in eine Fülle von
Akten und Tagebüchern Einsicht genommen
worden ist.
Zu 6:
Das Bundesministerium für Justiz prüft jede einlangende Beschwerde, soferne sie
nicht von vornherein als haltlos zu werten ist, auf ihre Berechtigung und reagiert
dort, wo Anlaß besteht, umgehend im Wege der Fach- und Dienstaufsicht. Der hier
zur Rede stehende Sachkomplex wurde mehrfach von den Staatsanwaltschaften,
den Gerichten, der Justizverwaltung und auch von der Generalprokuratur einer Prü-
fung und einer sachlichen und rechtlichen Wertung unterzogen. Alle Behörden ka-
men zu dem Ergebnis, daß die sich wiederholenden Anzeigevorwürfe nicht haltbar
waren. Das Bundesministerium für Justiz ist diesem Standpunkt beigetreten. Die An-
nahme, es könne der öffentliche Eindruck entstehen, justizinterne Fehlleistungen
würden vom Bundesministerium für Justiz gedeckt, entbehrt einer sachlichen
Grundlage.