2568/AB XX.GP
zur Zahl 2597/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Geschworenen im Prozeß
gegen Hans Jörg Schimanek jun., gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?
Wenn ja, seit wann und woher bezogen Sie Ihre Kenntnisse?
2. Entspricht es den Tatsachen, daß Renate H. mit einem der Bombenopfer von
Oberwart verschwägert ist?
3. Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. zu den Bombenopfern bzw. zur
Roma-Szene von Oberwart in einem Naheverhältnis stand bzw. steht?
4. Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. 1993 wegen Hehlerei rechts-
kräftig verurteilt wurde?
Wenn ja, wie hoch war das Strafausmaß?
5. Wie war es möglich, daß drei Wochen nach dem Bombenattentat von Ober-
wart gerade Renate H. und Andreas H. zu Hauptgeschworenen im Prozeß ge-
gen Hans Jörg Schimanek jun. bestellt
werden konnte?
6. Wäre - bei Bejahung der Fragen 2.), 3.) und 4.) dies ein Grund für die zustän-
digen Behörden gewesen, die Absetzung der Personen Renate H. sowie An-
dreas H. von der Geschworenenliste zu bewirken?
7. Wurde von Ihrer Seite aus eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Ge-
setzes durch die Generalprokuratur veranlaßt bzw. werden Sie einen solchen
Schritt setzen?
Wenn nein, warum nicht?
8. Wird von Ihnen auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes eine Überprü-
fung veranlaßt, ob auch bei anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen
ähnliche Befangenheitsgründe vorliegen?
Wenn nein1 warum nicht?‘
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu1:
Der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit Mag. Sika hat mir am 8. April 1997
(anläßlich eines Zusammentreffens in anderer Sache) persönlich mitgeteilt, daß die
Sicherheitsbehörden Gerüchten nachgegangen sind, daß es bei der Bestellung der
Geschworenen in der Strafsache gegen Hans Jörg Schimanek jun. wegen Verbre-
chens nach § 3a Verbotsgesetz zu Manipulationen gekommen sein soll und daß
zwei Geschworene tätig gewesen sein sollen, die mit den Anschlagopfern von Ober-
wart verwandt sind, und hat mir die Übermittlung der bezughabenden Unterlagen in
Aussicht gestellt. In der Folge wurde mir mit Schreiben vom 15. April 1997 der be-
treffende Ermittlungsakt übermittelt.
Zu 2:
Nach dem Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörden handelt es sich bei der ge-
nannten Geschworenen um die geschiedene Gattin des Onkels eines der An-
schlagopfer von Oberwart.
Zu 3:
Nach dem eingesehenen Ermittlungsakt soll es sich
dabei um Gerüchte handeln.
Zu 4:
Gemäß § 2 Z 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes sind vom Amt des
Schöffen oder Geschworenen Personen ausgeschlossen, die gerichtliche Verurtei-
lungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unter-
liegen. Ein derartiger Ausschlußgrund ist nicht vorgelegen. Im übrigen ersuche ich
um Verständnis, daß ich über allfällige Verurteilungen von Personen, die als Ge-
schworene herangezogen worden sind, keine näheren Auskünfte erteilen kann.
Zu 5:
Die Dienstliste des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach § 13 des Geschwo-
renen- und Schöffengesetzes für den März 1995 ist noch im Jahre 1994 erstellt wor-
den. Die Einteilung der Geschworenen ist am 1. März 1995 erfolgt, wobei - wie bei
allen anderen Einteilungen - grundsätzlich die Reihenfolge der Dienstliste maßge-
bend war. Zum Zeitpunkt der Einteilung ist den Geschworenen der Gegenstand der
einzelnen Verhandlungen noch nicht bekannt.
Zu 6:
Die Wahrung von allfälligen Ausschließungsgründen (nach §§ 67 ff StPO) und von
allfälligen Ablehnungsgründen (nach §§ 72ff Stpo) ist nicht Gegenstand des Verfah-
rens zur Erstellung der Jahres- und Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen
nach den §§ 12 ff des Geschworenen- und Schöffengesetzes bzw. der Streichung
von Personen aus diesen Listen.
Zu 7:
Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs. 2 StPO
setzt eine Verletzung oder unrichtige Anwendung eines Gesetzes voraus. Diese
Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, sodaß kein Grund besteht,
eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu veranlassen.
Zu 8:
Im Zuge der erwähnten Ermittlungen ergaben sich keine Anhaltspunkte1 die weitere
Überprüfungen rechtfertigen würden.