2568/AB XX.GP

 

zur Zahl 2597/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Geschworenen im Prozeß

gegen Hans Jörg Schimanek jun., gerichtet und folgende Fragen gestellt:

„1. Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?

Wenn ja, seit wann und woher bezogen Sie Ihre Kenntnisse?

2. Entspricht es den Tatsachen, daß Renate H. mit einem der Bombenopfer von

Oberwart verschwägert ist?

3. Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. zu den Bombenopfern bzw. zur

Roma-Szene von Oberwart in einem Naheverhältnis stand bzw. steht?

4. Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. 1993 wegen Hehlerei rechts-

kräftig verurteilt wurde?

Wenn ja, wie hoch war das Strafausmaß?

5. Wie war es möglich, daß drei Wochen nach dem Bombenattentat von Ober-

wart gerade Renate H. und Andreas H. zu Hauptgeschworenen im Prozeß ge-

gen Hans Jörg Schimanek jun. bestellt werden konnte?

6. Wäre - bei Bejahung der Fragen 2.), 3.) und 4.) dies ein Grund für die zustän-

digen Behörden gewesen, die Absetzung der Personen Renate H. sowie An-

dreas H. von der Geschworenenliste zu bewirken?

7. Wurde von Ihrer Seite aus eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Ge-

setzes durch die Generalprokuratur veranlaßt bzw. werden Sie einen solchen

Schritt setzen?

Wenn nein, warum nicht?

8. Wird von Ihnen auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes eine Überprü-

fung veranlaßt, ob auch bei anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen

ähnliche Befangenheitsgründe vorliegen?

Wenn nein1 warum nicht?‘

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu1:

Der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit Mag. Sika hat mir am 8. April 1997

(anläßlich eines Zusammentreffens in anderer Sache) persönlich mitgeteilt, daß die

Sicherheitsbehörden Gerüchten nachgegangen sind, daß es bei der Bestellung der

Geschworenen in der Strafsache gegen Hans Jörg Schimanek jun. wegen Verbre-

chens nach § 3a Verbotsgesetz zu Manipulationen gekommen sein soll und daß

zwei Geschworene tätig gewesen sein sollen, die mit den Anschlagopfern von Ober-

wart verwandt sind, und hat mir die Übermittlung der bezughabenden Unterlagen in

Aussicht gestellt. In der Folge wurde mir mit Schreiben vom 15. April 1997 der be-

treffende Ermittlungsakt übermittelt.

Zu 2:

Nach dem Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörden handelt es sich bei der ge-

nannten Geschworenen um die geschiedene Gattin des Onkels eines der An-

schlagopfer von Oberwart.

Zu 3:

Nach dem eingesehenen Ermittlungsakt soll es sich dabei um Gerüchte handeln.

Zu 4:

Gemäß § 2 Z 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes sind vom Amt des

Schöffen oder Geschworenen Personen ausgeschlossen, die gerichtliche Verurtei-

lungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unter-

liegen. Ein derartiger Ausschlußgrund ist nicht vorgelegen. Im übrigen ersuche ich

um Verständnis, daß ich über allfällige Verurteilungen von Personen, die als Ge-

schworene herangezogen worden sind, keine näheren Auskünfte erteilen kann.

Zu 5:

Die Dienstliste des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach § 13 des Geschwo-

renen- und Schöffengesetzes für den März 1995 ist noch im Jahre 1994 erstellt wor-

den. Die Einteilung der Geschworenen ist am 1. März 1995 erfolgt, wobei - wie bei

allen anderen Einteilungen - grundsätzlich die Reihenfolge der Dienstliste maßge-

bend war. Zum Zeitpunkt der Einteilung ist den Geschworenen der Gegenstand der

einzelnen Verhandlungen noch nicht bekannt.

Zu 6:

Die Wahrung von allfälligen Ausschließungsgründen (nach §§ 67 ff StPO) und von

allfälligen Ablehnungsgründen (nach §§ 72ff Stpo) ist nicht Gegenstand des Verfah-

rens zur Erstellung der Jahres- und Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen

nach den §§ 12 ff des Geschworenen- und Schöffengesetzes bzw. der Streichung

von Personen aus diesen Listen.

Zu 7:

Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs. 2 StPO

setzt eine Verletzung oder unrichtige Anwendung eines Gesetzes voraus. Diese

Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, sodaß kein Grund besteht,

eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu veranlassen.

Zu 8:

Im Zuge der erwähnten Ermittlungen ergaben sich keine Anhaltspunkte1 die weitere

Überprüfungen rechtfertigen würden.