2608/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 8. Juli 1997

unter der Nr. 2685/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-

fend Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzler-

amt vom 2. April 1997, GZ 1 14/7-DOK/96, gerichtet, die folgenden Wortlaut hat;

„1. Stimmt es1 daß durch Bezlnsp. RAUTER vom HZA Klagenfurt am 20. Juni

1996 bei der Disziplinarbehörde eine Selbstanzeige eingebracht, um

Überprüfung des Sachverhaltes ersucht und im Sinne der Bestimmungen

des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Nichteinleitung bzw. Einstellung des

Disziplinarverfahrens wegen der aus seiner Sicht in der Ermahnung des

Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 20. Juni 1996 ge-

gen ihn zu Unrecht ausgesprochenen Anschuldigungen beantragt wurde?

2. Stimmt es, daß durch Bezlnsp. RAUTER der Bescheid der Disziplinar-

kommission vom 23. August 1996 betreffend die Nichteinleitung eines

Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 durch eine

rechtzeitig eingebrachte Berufung bei der Disziplinaroberkommission beim

Bundeskanzleramt angefochten wurde?

3. Stimmt es, daß durch die Disziplinaroberkommission diese vom Beru-

fungswerber rechtzeitig eingebrachte Berufung mittels Disziplinar-

erkenntnis vom 2. April 1997, GZ 11417-D0KI96, erledigt wurde?

4. Stimmt es, daß die am 13. September 1996 durch Bezlnsp. RAUTER

rechtzeitig eingebrachte Berufung am 2. April 1997 mit der Begründung

dahingehend erledigt wurde, daß aufgrund der im § 94 Abs. 1 Z 1

BDG 1979 festgelegten Frist die Möglichkeit zur Einleitung eines Diszi-

plinarverfahrens wegen Verjährung der Strafbarkeit der Dienstpflicht

Verletzung spätestens am 20. Dezember 1996 abgelaufen wäre und daher

auf die eingebrachte Berufung des Beschuldigten nicht näher einzugehen

sei?

5. Warum wurde durch die Disziplinaroberkommission über die durch

Bezlnsp. RAUTER rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht innerhalb der

behaupteten Verjährungsfrist entschieden, warum wurde diesem durch

das nicht zeitgerechte Bearbeiten der Berufung die Möglichkeit zur Reha-

bilitation genommen und wer ist dafür verantwortlich?

6. Wieviele Berufungsverfahren wurden in den letzten fünf Jahren durch die

Disziplinaroberkommission dahingehend erledigt, daß durch einfaches

Liegenlassen der Berufung bis zur behaupteten Verjährung der Strafbar-

keit nicht mehr auf eine inhaltliche Entscheidung eingegangen werden

mußte?

7. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß die Disziplinaroberkommission ihre

gesetzmäßigen Aufgaben in diesen Fällen nicht erfüllt hat und wer ist

dafür verantwortlich?

8. Welche Maßnahmen werden Sie treffen, um die Effizienz der Disziplinar-

oberkommission zu erhöhen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

ZudenFragen1bis8:

Die Tätigkeit der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

ist zwar als Verwaltungshandeln des Bundes anzusehen (vergleiche etwa

KOCAN-SCHUBERT, Bundesdisziplinargesetz, FN 3 zu § 102 BDG), stellt

aber keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des § 90 des Bundesge-

setzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates dar, da den Mitgliedern

der Bundesregierung im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Rege-

lung des § 102 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz jegliche Möglichkeit der

Einflußnahme auf die Geschäfte der Organe dieser Behörden entzogen ist.

Gegenstand des parlamentarischen  Interpellationsrechts in Angelegenheiten,

hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der Bundesregierung oder eines ihrer

Mitglieder besteht, können allerdings nur Handlungen und Unterlassungen der

Regierungsmitglieder selbst oder jener Organe, gegenüber denen ein Wei-

sungs-oder Aufsichtsrecht besteht, sein (vergleiche ATZWANGER-KOBZINA-

ZÖGERNITZ, Nationalrats-Geschäftsordnungsgesetz 1975, 275). Ich ersuche

daher um Verständnis dafür, daß ich von einer Beantwortung dieser Anfrage

absehe.

1