2611/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic,

Freundinnen und Freunde vom 26. Juni 1997, Nr. 2620/J, betreffend

Objektivität der Kontrolle im biologischen Landbau, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe1 darf ich

folgendes ausführen:

Es zählt zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammern als öffentlich-

rechtliche Interessenvertretungen, ihre Mitglieder optimal zu

beraten und zu vertreten. Dies gilt auch für den biologischen

Landbau. Daß auf diesem Sektor mit den betreffenden Organisationen,

Kontrolleinrichtungen etc. bestmöglich zusammengearbeitet wird, ist

naheliegend. Die Feststellungen in der Einleitung zu Ihrer parla-

mentarischen Anfrage, daß eine objektive Information der vom Kon-

trollverfahren betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe derzeit

nicht sichergestellt wird, weil die Erstinformationen durch die

Landwirtschaftskammern nicht ausreichend objektiv sind, sind durch

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht nachvoll-

ziehbar.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fördert den

biologischen Landbau im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, ist

aber in Bezug auf eine lebensmittelrechtliche Produktkontrolle un-

zuständig. Auf die Kontrollstellen und deren Tätigkeit hat das Bun-

desministerium für Land- und Forstwirtschaft auch keinen Einfluß.

Die Zuständigkeit hiefür liegt beim Bundeskanzleramt und in 1. In-

stanz beim Landeshauptmann (als Lebensmittelbehörde).

Auf welche Art und Weise die Landwirtschaftskammern ihre Mitglieder

informieren, kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft nicht beeinflußt werden. Nach Kenntnis des Bundesministe-

riums für Land- und Forstwirtschaft werden den Interessenten

objektive Informationen (z.B. Informationskatalog über den biologi-

schen Landbau mit anerkannten Kontrollstellen und einschlägigen

Bioverbänden) angeboten, die zu einer ausgewogenen Entscheidungs-

findung führen sollen. Dem Vernehmen nach gab und gibt es im Be-

reich der Landwirtschaftskammern gegenüber allen Bioverbänden und

Kontrollfirmen Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft.

Zu Frage 4:

Die Auswahl der Experten für die Gestaltung der Seminare liegt im

Entscheidungsbereich der Landwirtschaftskammer. Die Landwirt-

schaftskammer greift in der Regel auf Informationsmaterial - soweit

verfügbar - aller Bioverbände zurück.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft selbst eigene umfassende Bio-Beraterseminare (Spezialbe-

raterausbildung) für Lehr- und Beratungskräfte an. Bei der Erstel-

lung des Kursprogramms sowie bei den Seminarblöcken sind Vertreter

verschiedener Bioverbande aktiv eingebunden, um den Kursteilnehmern

die Vielfalt der österreichischen Biolandwirtschaft naher zu

bringen. Insgesamt 52 Personen aus dem Bereich der Landwirtschafts-

kammern, Landwirtschaftlichen Fachschulen, HBLAs und Bioverbände

haben bis jetzt einzelne Module der „Spezialberaterausbildung -

Biologischer Landbau“ besucht. Eine Weiterführung wird bei ent-

sprechendem Interesse angestrebt.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft finanziert auch

Tagungen zum biologischen Landbau, wobei den Bauern aktuelle Infor-

mationen und Diskussionen hierüber angeboten werden. Im Rahmen des

ÖPUL können auch Weiterbildungsmaßnahmen (ua. im Bereich des biolo-

gischen Landbaus) gefördert werden.

Zu Frage 5:

Die Förderung von Erzeugergemeinschaften richtet sich nach den ein-

schlägigen Vorschriften der EU1 die auch gewisse Anforderungen

(z.B. betreffend die Größe der Erzeugergemeinschaft, Umsatz etc.)

festlegt. Diese Voraussetzung konnte nach Kenntnis des Bundes-

ministeriums für Land- und Forstwirtschaft derzeit nur von

der Erzeugergemeinschaft eines Verbandes erfüllt werden. Welche

Kontrollstelle dieser Verband im Rahmen seines Mitgliedervertrages

vorschreibt, kann vom Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft nicht beeinflußt werden.