2616/AB XX.GP

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2760/J der Abgeordneten Anemarie Reitsamer und Genossen

vom 10. Juli 1997, betreffend unterschiedliche Versicherungsprämien von Männern und

Frauen bei privaten Krankenversicherungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Es ist im Bundesministerium für Finanzen bekannt, daß es aufgrund der unterschiedlichen

Krankheitskosten in der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Prämien für Männer

und Frauen gibt.

Die Prämien sind folglich derart zu berechnen daß sie statistischen Erfordernissen ent-

sprechend einen Risikoausgleich ermöglichen. Die Prämienkalkulation hat dabei dem ver-

sicherungstechnischen Äquivalenzprinzip zu folgen. Dies bedeutet, daß die Prämien so

bemessen sein müssen, daß sie ihrer Höhe nach geeignet sind, die künftigen Leistungen

abzudecken, wobei von vornherein feststellbare unterschiedliche Riskenlagen kalkulatorisch

zu berücksichtigen sind. Dieser Kalkulationsgrundsatz findet im sogenannten

„Begünstigungsverbot“ des § 104 Abs.2 Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz seinen Nieder-

schlag, wo auf einen sachlichen Grund für die Differenzierungen abgestellt wird.

In der Krankenversicherung, die in Österreich gemäß den einschlägigen Vorschriften des

Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben wird, ist

bei der Prämienkalkulation zusätzlich die Bildung von Alterungsrückstellungen zu berück-

sichtigen. Die Prämie muß daher auch so berechnet werden, daß sie - unter der Voraus-

setzung gleichbleibender Rechnungsgrundlagen - ausreichend ist, über die Lebenszeit des

Versicherten konstant zu bleiben, obwohl die Krankheitskosten mit dem zunehmenden

Lebensalter stark ansteigen. Ausschließlich auf der Tatsache des Älterwerdens des

Versicherten bzw. der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhende Prämienan-

passungen dürfen aus diesem Grund nicht vereinbart werden.

Bei der Kalkulation sind, wie auch das Gesetz normiert, Wahrscheinlichkeitstafeln (z.B.

Sterbetafeln) und andere einschlägige statistische Daten heranzuziehen. Man spricht in

diesem Zusammenhang von einer nach der Art der Lebensversicherung kalkulierten

Krankenversicherung.

Die Anwendung des versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips sowie die Kalkulation nach

der Art der Lebensversicherung führen in der Krankenversicherung zwingend zu einer

Differenzierung sowohl nach dem Alter des Beitrittes zur Versicherung wie auch nach dem

Geschlecht. Wie statistischen Grundlagen zu entnehmen ist, sind die erwarteten Krankheits-

kosten von Frauen generell höher als jene von Männern. Außerdem sind die Kosten von

Entbindungen sowie die signifikant höhere Lebenserwartung der Frauen in der Kalkulation der

Prämien zu berücksichtigen. Die grundsätzlich lebenslang gleichbleibend kalkulierten

Prämien müssen, wie bereits erwähnt, auch für die im Alter deutlich höheren Kosten aus-

reichen.

Aus versicherungsmathematischer Sicht sind die unterschiedlichen Prämien für Frauen und

Männer daher nicht auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung zurückzuführen, sondern

in der dargestellten Sach- und Rechtslage begründet.

Eine Mischprämie zwischen Frauen und Männern, welche die vorstehend angeführten

zwingenden versicherungsmathematischen Grundsätze durchbricht, wäre nur in einem

System der Pflichtkrankenversicherung mit Beitrittszwang durchführbar. In der privaten

Krankenversicherung entscheiden jedoch die einzelnen Versicherten freiwillig über den Ver-

sicherungsabschluß und die Art und den Umfang des Versicherungsschutzes.

Abschließend ist noch zu bemerken, daß auch die Prämiengestaltung des privaten Kranken-

versicherungssektors in anderen Ländern mit vergleichbaren Gesundheitssystemen, insbe-

sondere in Deutschland und in der Schweiz, auf den gleichen Grundlagen aufbaut.