2616/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2760/J der Abgeordneten Anemarie Reitsamer und Genossen
vom 10. Juli 1997, betreffend unterschiedliche Versicherungsprämien von Männern und
Frauen bei privaten Krankenversicherungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Es ist im Bundesministerium für Finanzen bekannt, daß es aufgrund der unterschiedlichen
Krankheitskosten in der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Prämien für Männer
und Frauen gibt.
Die Prämien sind folglich derart zu berechnen daß sie statistischen Erfordernissen ent-
sprechend einen Risikoausgleich ermöglichen. Die Prämienkalkulation hat dabei dem ver-
sicherungstechnischen Äquivalenzprinzip zu folgen. Dies bedeutet, daß die Prämien so
bemessen sein müssen, daß sie ihrer Höhe nach geeignet sind, die künftigen Leistungen
abzudecken, wobei von vornherein feststellbare unterschiedliche Riskenlagen kalkulatorisch
zu berücksichtigen sind. Dieser Kalkulationsgrundsatz findet im sogenannten
„Begünstigungsverbot“ des § 104 Abs.2 Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz seinen Nieder-
schlag, wo auf einen sachlichen Grund für die Differenzierungen abgestellt wird.
In der Krankenversicherung, die in Österreich gemäß den einschlägigen Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben wird, ist
bei der Prämienkalkulation zusätzlich die Bildung von Alterungsrückstellungen zu berück-
sichtigen. Die Prämie muß daher auch so berechnet werden, daß sie - unter der Voraus-
setzung gleichbleibender Rechnungsgrundlagen -
ausreichend ist, über die Lebenszeit des
Versicherten konstant zu bleiben, obwohl die Krankheitskosten mit dem zunehmenden
Lebensalter stark ansteigen. Ausschließlich auf der Tatsache des Älterwerdens des
Versicherten bzw. der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhende Prämienan-
passungen dürfen aus diesem Grund nicht vereinbart werden.
Bei der Kalkulation sind, wie auch das Gesetz normiert, Wahrscheinlichkeitstafeln (z.B.
Sterbetafeln) und andere einschlägige statistische Daten heranzuziehen. Man spricht in
diesem Zusammenhang von einer nach der Art der Lebensversicherung kalkulierten
Krankenversicherung.
Die Anwendung des versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips sowie die Kalkulation nach
der Art der Lebensversicherung führen in der Krankenversicherung zwingend zu einer
Differenzierung sowohl nach dem Alter des Beitrittes zur Versicherung wie auch nach dem
Geschlecht. Wie statistischen Grundlagen zu entnehmen ist, sind die erwarteten Krankheits-
kosten von Frauen generell höher als jene von Männern. Außerdem sind die Kosten von
Entbindungen sowie die signifikant höhere Lebenserwartung der Frauen in der Kalkulation der
Prämien zu berücksichtigen. Die grundsätzlich lebenslang gleichbleibend kalkulierten
Prämien müssen, wie bereits erwähnt, auch für die im Alter deutlich höheren Kosten aus-
reichen.
Aus versicherungsmathematischer Sicht sind die unterschiedlichen Prämien für Frauen und
Männer daher nicht auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung zurückzuführen, sondern
in der dargestellten Sach- und Rechtslage begründet.
Eine Mischprämie zwischen Frauen und Männern, welche die vorstehend angeführten
zwingenden versicherungsmathematischen Grundsätze durchbricht, wäre nur in einem
System der Pflichtkrankenversicherung mit Beitrittszwang durchführbar. In der privaten
Krankenversicherung entscheiden jedoch die einzelnen Versicherten freiwillig über den Ver-
sicherungsabschluß und die Art und den Umfang des Versicherungsschutzes.
Abschließend ist noch zu bemerken, daß auch die Prämiengestaltung des privaten Kranken-
versicherungssektors in anderen Ländern mit vergleichbaren Gesundheitssystemen, insbe-
sondere in Deutschland und in der Schweiz, auf den gleichen Grundlagen aufbaut.