2636/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen vom 11. Juli 1997, Nr. 2883/J, betreffend der Bau-
schuttdeponie in Fluh-Hochegg/Vbg., beehre ich mich folgendes mit-
zuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf ich
folgendes ausführen:
Mit Bescheid vom 7.12.1993 erteilte der Landeshauptmann von Vorarl-
berg gemäß den §§ 31 b, 32, 38 und 41 WRG 1959 die wasserrechtliche
Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und
Aushubdeponie sowie für den Bau der damit im Zusammenhang stehenden
Rückhaltesperre für die erforderliche Verrohrung des Schülanbaches
und des Hocheggbaches sowie für die Einleitung der Deponie Sicker-
wasser in den Schülanbach unter einer
Reihe von Auflagen.
Die Gemeinde Kennelbach berief.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft führte das Be-
rufungsverfahren unter Einbeziehung ihres Amtssachverständigen und
der Berufungswerberin durch und gelangte mit Bescheid vom
4.11.1996, Zl. 513.329/08-1 5/96, zum Ergebnis, daß der erstin-
stanzliche Bescheid abzuändern bzw. zu ergänzen sei (Spruchab-
schnitte 1, II und V bzw. VII). Materiell beinhaltet dieser Be-
scheid ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid die Erteilung der
wasserrechtlichen Bewilligung für die Deponie in Fluh-Hochegg und
die Abweisung der Einwendungen der Gemeinde Kennelbach.
Die Beschwerde der Gemeinde Kennelbach an den Verwaltungsgerichts-
hof wurde mit Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0250 als unbe-
gründet abgewiesen.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
Zu Frage 1:
Die Beantwortung des gegenständlichen Schreibens von Vertretern der
Gemeinde, datiert mit 23.10.1996, an den Herrn Bundesminister erüb-
rigte sich, weil die Beendigung des Berufungsverfahrens durch die
Erlassung des Berufungsbescheides unmittelbar bevorstand, der auch
an die Gemeinde gerichtet war. Weiters darf festgestellt werden,
daß durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zwei
weitere Schreiben an Herrn Egon Böhler ergangen sind.
Zu Frage 2:
Gegenstand des bei der Obersten Wasserrechtsbehörde anhängigen Ver-
fahrens war die Berufung der Gemeinde Kennelbach gegen den Bescheid
des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7.12.1993, Zl.
VIb-112/224-1993, mit dem die wasserrechtliche
Bewilligung für die
Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Aushubdeponie in
Bregenz, Fluh-Hochegg, auf Grundstück Nr. 288/1, 289/2, 289/3,
289/4, 290, 291, 326 und 435/2, KG Fluh, erteilt wurde und nicht
die Frage, ob eine vorhandene Kiesgrube zur Aufnahme des Bauschutts
verwendet werden könne. Die Frage der Verwendung einer bereits vor-
handenen Kiesgrube war daher nicht von den wasserrechtsbehörden zu
beantworten.
Zu Frage 3:
Nein.
Persönliche oder kommerzielle Interessen des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft als Oberste Wasserrechtsbehörde und Beru-
fungsinstanz können ausgeschlossen werden.