2652/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege wird nach dem neuen
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wie bisher drei Jahre dauern. Für Absolventinnen und
Absolventen einer speziellen Grundausbildung ist die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung in
der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehen.
Personen, die zuerst eine dreijährige Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege absolvieren und darauf aufbauend eine Sonderausbildung in der Kinder- und
Jugendlichenpflege, die mindestens ein Jahr dauert und mindestens 1 600 Stunden theoretische
und praktische Ausbildung umfaßt, müssen daher eine mindestens vierjährige Ausbildung
absolvieren, um in der Kinder- und Jugendlichenpflege tätig werden zu dürfen. Von einer
"Schmalspurausbildung" kann daher
keine Rede sein.
Zu Frage 2:
Im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplans mit Planungshorizont 2005 kann nicht
vom „Sperren von Kinderspitälern" die Rede sein; es ist lediglich die Schließung einer einzigen
Kinderklinik, der Kinderklinik Glanzing in Wien, vorgesehen, deren Betten zum Teil ins
Wilhelminenspital verlegt werden sollen; darüber hinaus ist in zwei weiteren Wiener
Krankenhäusern eine Erhöhung der Bettenzahlen in den Kinderabteilungen geplant.
Die geplante Reduzierung der Gesamtzahl von Krankenhausbetten im Bereich der
Kinderheilkunde ergibt sich einerseits aus der prognostizierten demographischen Entwicklung,
andererseits aus der (generell) kürzer werdenden Verweildauer im Krankenhaus sowie durch
Auslagerungspotentiale vom stationären in den ambulanten (spitalsambulanten, tagesklinischen
und niedergelassenen) Bereich. Weniger stationäre Fälle bedeuten nicht zwangsläufig einen
geringeren Bedarf an qualifiziertem Pflegepersonal. Für die betroffenen Kinder ist eine ambulante
Behandlung, soferne diese aus medizinischer Sicht möglich ist, aus psychologischen Gründen in
jedem Fall einem Spitalsaufenthalt vorzuziehen.
Außerdem ist festzuhalten, daß der Österreichische Krankenanstaltenplan - mit dem Ziel der
Versorgungsgerechtigkeit - in unterversorgten Regionen die Einrichtung von zusätzlichen
Abteilungen für Kinderheilkunde sowie die Erhöhung der Bettenzahlen in bestehenden
Abteilungen für Kinderheilkunde vorsieht. Weiters ist die Einrichtung zusätzlicher Abteilungen
für Kinderchirurgie geplant. Damit werden österreichweit per Saldo mehr Kinderabteilungen
entstehen als geschlossen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach dem neuen Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
für dipl. Kinderkrankenschwestern und -pfleger eine verkürzte Ausbildung für die Qualifikation
als dipl. Gesundheits- und Krankenschwester
bzw. -pfleger besteht.
Zu Frage 3:
Es ist in keiner Weise die Intention der Krankenanstaltenplanung, Kinder vermehrt in
Erwachsenenabteilungen zu behandeln. Vielmehr wird die Ausweitung des Angebots an Eltern-
Kind-Zimmern angestrebt, um betroffenen Kindern einen gegebenenfalls notwendigen
spitalsaufenthalt so erträglich wie möglich zu machen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Träger von Krankenanstalten die Pflicht trifft, die
Personalausstattung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf jenem Maß zu
halten, daß eine medizinische Betreuung und Pflege der Patienten nach dem "state of the art"
erfolgen kann.
Die in den Fragen 4 und 5 angesprochene Thematik trifft daher in erster Linie den Träger der
Krankenanstalt.
Darüber hinaus ist auf § 8d des Bundes-Krankenanstaltengesetzes zu verweisen, das schon auf der
Ebene des Grundsatzrechts eine regelmäßige personalbedarfserhebung durch die Träger von
Krankenanstalten, bezogen auf Berufsgruppen, Abteilungen und sonstige organisationseinheiten,
vorsieht. Die Pflicht des Trägers der Krankenanstalt, über die Ergebnisse der Personalplanung
jährlich der Landesregierung zu berichten, entspricht der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der
Heil- und Pflegeanstalten, die diese Materie gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG hinsichtlich der
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung dem Aufgabenbereich der Länder zuweist. In zweiter
Linie trifft die in den Fragen 4 und 5 angesprochene Thematik daher die Länder als
Aufsichtbehörden im Bereich der Heil- und
Pflegeanstalten.
Zu Frage 6:
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist die
Behauptung, wonach die Kosten für die Blutabnahme aus der Fingerkuppe bei Kindern von den
Krankenversicherungsträgern nicht mehr übernommen werden, unrichtig. Vielmehr legt der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seine Auffassung dar, wonach diese
Leistung in den vertraglichen Beziehungen der Versicherungsträger mit den Ärzten nicht als
separater Verrechnungsposten, sondern als Teil einer medizinischen Gesamtleistung anzusehen
(und damit im Rahmen dieser abzugelten) ist. Für den Versicherten hat dies keine (finanziellen)
Auswirkungen.
Zu Frage 7:
Diese Befürchtung teile ich nicht. Wie bereits ausgeführt, wurde im neuen Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz für die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege eine auch dem
internationalen Standard entsprechende Regelung getroffen.
Im Rahmen der Facharztausbildung wurden bereits durch die Ärzte-Ausbildungsordnung
BGBI.Nr. 152/1994 nicht nur die Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
neuesten Qualitätsstandards angepaßt, sondern insbesondere auch die Ausbildung in
Kinderchirurgie im Rahmen eines eigenen Sonderfaches sowie eine ergänzende spezielle
Ausbildung in Kinder- und Jugendneuropsychiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und
Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie.