2675/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Mag. Guggenberger und Genossen
betreffend „Ausbildungsverträge und Rückersatzklauseln“,
(Nr. 2737/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Rückersatzvereinbarungen im Zusammenhang mit Krankenpflege- und MTF-Ausbildungen sind
mir nicht bekannt. Derartige Informationen habe ich derzeit nur auf dem Gebiet der Ausbildung in
Med.-Techn. Akademien.
Die in Frage 2 gezogene Schlußfolgerung, daß Ausbildungskosten nicht in Rechnung gestellt
werden dürfen, ist für mich nicht zwingend. Das Krankenpflegegesetz ermöglichte mit § 9 Abs. 7
leg. cit. vielmehr ausdrücklich bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, einen
Kostenersatz auf der Grundlage einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung. Dies,
obwohl auch diesen Personen gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. ein Anspruch auf monatliche Ent-
schädigung zustand. Für die neue Rechtslage nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
ergibt sich das gleiche Ergebnis für alle Schüler ohne Differenzierung nach Staatsbürgerschaft
(vgl. RV 709 Blg NR 20. GP 42f), es gilt lediglich das Gleichbehandlungsgebot für Österreicher
und sonstige EU-Staatsangehörige.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Es besteht kein gesetzliches Verbot derartiger ‚Rückersatzvereinbarungen“; vereinzelt sehen selbst
Kollektivverträge Rückzahlungsverpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Nach der OGH-Judikatur bedarf allerdings die Verpflichtung eines Minderjährigen zur
Rückzahlung der Ausbildungskosten nicht nur der Zustimmung der Eltern, sondern auch der
gerichtlichen Genehmigung, da es sich um ein Geschäft im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB
handelt. Ohne Zustimmung der Eltern und ohne pflegschaftsbehördiiche Genehmigung ist eine
solche Rückzahlungsverpflichtung daher gemäß § 865 ABGB ungültig (vgl. beiliegende Arb
11.426).
Zu Frage 7:
Die Beantwortung dieser Frage ist von der Rechtsgrundlage, die für das Ausbildungsverhältnjs
maßgeblich ist, abhängig. Soferne die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfin-
det, ist jedenfalls § 10 Mutterschutzgesetz (Kündigungs- und Entlassungsschutz) zu beachten.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Frage 8 betrifft vornehmlich den Bereich des Zivilrechts. Ich habe in Aussicht genommen, unter
Beiziehung von Experten aus dem Bereich des Arbeits- und Zivilrechts die gesamte Problematik
im Rahmen der nächsten Konferenz der leitenden Sanitätsbeamten sowie auch bei der nächsten
Konferenz der Gesundheits- und Krankenanstaltenreferenten zu erörtern. In diese Diskussionen
werde ich insbesondere auch die Aspekte, wie in den Fragen 9 und 10 dargelegt, einbringen.