271/AB

 

 

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beige-

schlossene schriftsiche Anfrage der Abgeordneten Kier und Part-

ner/innen vom 28. März 1996, Nr. 365/J-NR/1996, betreffend "Auf-

enthaltsgenehmigung für Führungskräfte" , beantworte ich wie

folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die Frage, in welcher Form Aufenthaltsberechtigungen für Führungs

und Schlüsselkräfte erteilt werden sollen, ist Gegenstand der

Überlegungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz. Da es sich um

unselbständige beschäftigte Personen handelt, wird im Sinn der

Einheitlichkeit des Regelungssystems die Frage zu beantworten

sein, inwieweit bei ihnen die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgege-

bene Bewilligungspflicht aufrechterhalten werden soll. Die De-

tails werden hier noch im Zuge der Vorberatung und Begutachtung

abzuklären sein.

 

Zu Frage 2 :

 

Gemäß § 1 Abs. 4 AufG können im Einvernehmen mit dem Bundesmini-

ster für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von

Fremden vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsge-

setz ausgenommen werden, soweit diese Fremden hinsichtlich ihrer

Tätigkeit im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des Ausländerbe-

schäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

 

Solche Ausnahmeregelungen für "Führungs- und Schlüsselkräfte"

wurden bislang im AuslBG nicht getroffen, doch wurde für den

genannten Personenkreis mit Verordnung der Bundesregierung,

BGBl. Nr. 854/1995, eine eigene Ouote geschaffen, um im gesamt-

wirtschaftlichen Interesse Schlüsselkräften den Zugang nach Öster

reich zu ermöglichen. Der Vollzug des Ausländerbeschäftigungsge-

setzes liegt nicht in meinem Wirkungsbereich.

 

Zu Frage 3 :

 

In der bereits genannten Verordnung der Bundesregierung über die

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 ,

BGBl. Nr. 854/1995 , wurde folgende Anzahl von Bewilligungen für

Schlüsselkräfte nach Bundesländern aufgelistet vorgesehen:

 

Burgenland: 50

 

Kärnten: 50

 

Niederösterreich: 100

 

Oberösterreich: 100

 

Salzburg: 100

 

Steiermark: 100

 

Tirol: 100

 

Vorarlberg: 60

 

Wien: 500

 

Somit wurden bundesweit insgesamt 1.160 Quotenplätze für Schlüs-

selkräfte vorgesehen.

 

Zu Frage 4 :

 

Durch die genannte Sonderquote für Schlüsselkräfte wurde den

Behörden mehr Spielraum für eine bevorzugte Behandlung von Anträ-

gen eingeräumt. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Partei, zusam-

men mit dem beabsichtigten Arbeitgeber die anspruchsbegründenden

Unterlagen von sich aus der Behörde vorzulegen, sodaß eine vor-

dringliche Erledigung solcher Anträge von der Mitwirkung des

Bewilligungswerbers abhängig ist.

 

Zu Frage 5 :

 

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 22 . Dezem-

ber 1995, BGBl. Nr. 854/1995 , sind Ehegatten und minderjährige

Kinder von Schlüsselkräften bevorzugt zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AufG sind zudem Bewilligungswerber bevorzugt zu

berücksichtigen, denen auf Grund persönlicher Umstände eine sofor-

tige Integration möglich ist. Eine solche sofortige Integration

ist im Regelfall auf Grund der gesicherten materiellen Vorausset-

zungen eines Angehörigen einer Schlüsselkraft gegeben, sodaß von

einem zeitlich eingeschränkten gemeinsamen Bearbeitungszeitraum

auszugehen ist.

 

Zu Frage 6:

 

Erneut ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Fremden ist, die

anspruchsbegründenden Unterlagen der Aufenthaltsbehörde vorzule-

gen. Die Bearbeitungszeit, welche aus den bereits genannten ge-

samtwirtschaftlichen Interessen kurz gehalten werden soll und

auch kann, hängt somit wesentlich von der Mitwirkung der Partei

bzw. des beabsichtigten Arbeitgebers ab. Eine durchschnittliche

 

Bearbeitungszeit kann aus den genannten Gründen nicht angegeben

werden.

 

Zu Frage 7 :

 

Die von Ihnen angeführte "einheitliche Handhabung bei der Sicht-

vermerkserteilung bzw. - verlängerung'' ergibt sich konsequenter-

weise aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstgerichtli

chen Judikatur zu diesen Regelungen.

 

Zu Frage 8 :

 

Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.