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Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beige-
schlossene schriftsiche Anfrage der Abgeordneten Kier und Part-
ner/innen vom 28. März 1996, Nr. 365/J-NR/1996, betreffend "Auf-
enthaltsgenehmigung für Führungskräfte" , beantworte ich wie
folgt:
Zu Frage 1:
Die Frage, in welcher Form Aufenthaltsberechtigungen für Führungs
und Schlüsselkräfte erteilt werden sollen, ist Gegenstand der
Überlegungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz. Da es sich um
unselbständige beschäftigte Personen handelt, wird im Sinn der
Einheitlichkeit des Regelungssystems die Frage zu beantworten
sein, inwieweit bei ihnen die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgege-
bene Bewilligungspflicht aufrechterhalten werden soll. Die De-
tails werden hier noch im Zuge der Vorberatung und Begutachtung
abzuklären sein.
Zu Frage 2 :
Gemäß § 1 Abs. 4 AufG können im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von
Fremden vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsge-
setz ausgenommen werden, soweit diese Fremden hinsichtlich ihrer
Tätigkeit im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des Ausländerbe-
schäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Solche Ausnahmeregelungen für "Führungs- und Schlüsselkräfte"
wurden bislang im AuslBG nicht getroffen, doch wurde für den
genannten Personenkreis mit Verordnung der Bundesregierung,
BGBl. Nr. 854/1995, eine eigene Ouote geschaffen, um im gesamt-
wirtschaftlichen Interesse Schlüsselkräften den Zugang nach Öster
reich zu ermöglichen. Der Vollzug des Ausländerbeschäftigungsge-
setzes liegt nicht in meinem Wirkungsbereich.
Zu Frage 3 :
In der bereits genannten Verordnung der Bundesregierung über die
Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 ,
BGBl. Nr. 854/1995 , wurde folgende Anzahl von Bewilligungen für
Schlüsselkräfte nach Bundesländern aufgelistet vorgesehen:
Burgenland: 50
Kärnten: 50
Niederösterreich: 100
Oberösterreich: 100
Salzburg: 100
Steiermark: 100
Tirol: 100
Vorarlberg: 60
Wien: 500
Somit wurden bundesweit insgesamt 1.160 Quotenplätze für Schlüs-
selkräfte vorgesehen.
Zu Frage 4 :
Durch die genannte Sonderquote für Schlüsselkräfte wurde den
Behörden mehr Spielraum für eine bevorzugte Behandlung von Anträ-
gen eingeräumt. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Partei, zusam-
men mit dem beabsichtigten Arbeitgeber die anspruchsbegründenden
Unterlagen von sich aus der Behörde vorzulegen, sodaß eine vor-
dringliche Erledigung solcher Anträge von der Mitwirkung des
Bewilligungswerbers abhängig ist.
Zu Frage 5 :
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 22 . Dezem-
ber 1995, BGBl. Nr. 854/1995 , sind Ehegatten und minderjährige
Kinder von Schlüsselkräften bevorzugt zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AufG sind zudem Bewilligungswerber bevorzugt zu
berücksichtigen, denen auf Grund persönlicher Umstände eine sofor-
tige Integration möglich ist. Eine solche sofortige Integration
ist im Regelfall auf Grund der gesicherten materiellen Vorausset-
zungen eines Angehörigen einer Schlüsselkraft gegeben, sodaß von
einem zeitlich eingeschränkten gemeinsamen Bearbeitungszeitraum
auszugehen ist.
Zu Frage 6:
Erneut ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Fremden ist, die
anspruchsbegründenden Unterlagen der Aufenthaltsbehörde vorzule-
gen. Die Bearbeitungszeit, welche aus den bereits genannten ge-
samtwirtschaftlichen Interessen kurz gehalten werden soll und
auch kann, hängt somit wesentlich von der Mitwirkung der Partei
bzw. des beabsichtigten Arbeitgebers ab. Eine durchschnittliche
Bearbeitungszeit kann aus den genannten Gründen nicht angegeben
werden.
Zu Frage 7 :
Die von Ihnen angeführte "einheitliche Handhabung bei der Sicht-
vermerkserteilung bzw. - verlängerung'' ergibt sich konsequenter-
weise aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstgerichtli
chen Judikatur zu diesen Regelungen.
Zu Frage 8 :
Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.