273/AB
Betrifft: Anfrage Nr. 281 /J betreffend Bericht gemäß
Artikel 44 Kinderrechtskonvention (KRK)
Am 13. März 1996 stellten die Abgeordneten Motter und Partner/innen Nr. 281 /J folgende
schriftliche Anfrage betreffend: Bericht gemäß Artikel 44 Kinderrechtskonvention
(KRK)
zur Frage 1. ''Wann..ist voraussichtlich mit der Fertigstellung des Berichts gemäß Art. 44
des lnternationaIen Ubereinkommens über die Rechte des Kindes zu rechnen?''
Der Bericht gemäß Art. 44 Abs.1 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes
befindet sich im Stadium der Fertigstellung; er liegt in übersetzter Form (Englisch) vor
und befindet sich derzeit zur letztendlichen Stellungnahme bei allen Ressorts, bei den
Landesregierungen und bei den Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder. Der
Bericht wird aufgrund der eingehenden Stellungnahmen ledigIich redaktionelI überarbei-
tet und vom Ubersetzungsdienst des Bundesministeriums für auswärtige AngeIegenhei-
ten auf die Richtigkeit der Fachterminologie überprüft werden.
zur Frage 2: ''Wann ist mit der Übermittlung des Berichts an den GeneraIsekretär der
Vereinten Nationen zu rechnen?''
Nach Abschlu ß dieser Redaktionsarbeiten - voraussichtlich noch im 2. Quartal 1996 -
wird der Bericht an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ergehen.
zur Frage 3: ''Wann wird der Bericht dem Österreichischen Nationalrat zur Verfügung
gestellt?''
Zeitgleich mit der Übermittlung des Berichtes an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird der Bericht dem Osterreichischen Nationalrat zur Verfügung gestellt
werden.
zur Frage 4: ''Aus weIchen Gründen kommt es zu einer derartigen Verzögerung bei der
Erfüllung der Berichtspflicht an die Vereinten Nationen?''
Der Nationalrat hat anläßlich der Verhandlung des UN-Übereinkommens über die Rechte
des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen am 26. Juni 1992 mit einstimmiger
Entschließung (E 59-NR/XVlllI. GP) die Bundesregierung ersucht, ''unter Einbeziehung
unabhängiger Sachverständ. iger alle kinderrelevanten Gesetzesmaterien auf ihre
Ubereinstimmung mit dem Ubereinkommen über die Rechte des Kindes zu überprüfen
und dem Nationalrat bis Iängstens 1. Juli 1993 über entsprechende Reformerfordernisse
Bericht zu erstatten und allenfalls konkrete Gesetzesvorschläge zu verfassen''. Darüber
hinaus war die Bundesregierung ersucht worden, ''eine entsprechende Prüfung
landesgesetzlicher Bestimmungen in den Ländern anzuregen''.
Das ''UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes'' selbst sieht keine derartige
rechtliche Verpflichtung zu..r Vornahme einer Gesamtüberprüfung der nationalen
Rechtsordnung auf ihre Ubereinstimmung mit dem Ubereinkommen, wie dies der
Österreichische Nationalrat in bemerkenswerter Weise veranlaßte, vor.
In Erfüllung des genannten parlamentarischen Auftrages konnte die Bundesministerin für
Umwelt, Jugend und Familie fristgerecht den ''Expertenbericht zum
UN-Ubereinkommen über die Rechte. des Kindes" vorlegen, weIcher in umfassender
Weise Auskunft über einerseits die Ubereinstimmung der österreichischen Rechtsord-
nung mit dem ''UN-Ubereinkommen über die Rechte des Kindes'' und andererseits über
eventueIIe Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Rechtsordnung vor dem Hintergrund
der allgemeinen ZieIsetzungen dieses Ubereinkommens gibt.
Dieser innerstaatliche Bericht wurde sodann während eines ganzen Jahres in einem
eigens eingerichteten Ausschuß des FamiIienausschusses mit aller AusführIichkeit
behandelt und schließlich in der Plenarsitzung vom 14. Juli 1994 Von aIlen im NationaIrat
vertretenen Parteien einstimmig angenommen und mit der Entschließung E 156
NR/XVlll. GP verabschiedet.
Die vom Österreichischen Nationalrat verlangte ErsteIlung des nationalen Berichtes
sowie die intensive Behandlung dieses Expertenberichtes bis zur Verabschiedung der
Entschließung (E 156 NR/XVlll. GP) am 14. JuIi 1994 nahmen bereits einen geraumen
Teil des für die Abfassung des..nationalen Berichts vorgesehenen Zeitrahmens von zwei
Jahren ab Ratifikation des Ubereinkommens in Anspruch, sodaß für die äußerst
zeitinte. nsive Einholung, Koordination bzw. eigenständige Erstellung der von anderen,
vom Ubereink..ommen tangierten, Ressorts bzw. den Ländern vorgesehenen Beiträge
samt deren Ubersetzung lediglich der Zeitrahmen vom 14. Juli 1994 bis dato zur
Verfügung gestanden hat.