273/AB

 

 

 

Betrifft: Anfrage Nr. 281 /J betreffend Bericht gemäß

Artikel 44 Kinderrechtskonvention (KRK)

 

 

Am 13. März 1996 stellten die Abgeordneten Motter und Partner/innen Nr. 281 /J folgende

schriftliche Anfrage betreffend: Bericht gemäß Artikel 44 Kinderrechtskonvention

(KRK)

 

zur Frage 1. ''Wann..ist voraussichtlich mit der Fertigstellung des Berichts gemäß Art. 44

des lnternationaIen Ubereinkommens über die Rechte des Kindes zu rechnen?''

 

Der Bericht gemäß Art. 44 Abs.1 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes

befindet sich im Stadium der Fertigstellung; er liegt in übersetzter Form (Englisch) vor

und befindet sich derzeit zur letztendlichen Stellungnahme bei allen Ressorts, bei den

Landesregierungen und bei den Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder. Der

Bericht wird aufgrund der eingehenden Stellungnahmen ledigIich redaktionelI überarbei-

tet und vom Ubersetzungsdienst des Bundesministeriums für auswärtige AngeIegenhei-

ten auf die Richtigkeit der Fachterminologie überprüft werden.

 

zur Frage 2: ''Wann ist mit der Übermittlung des Berichts an den GeneraIsekretär der

Vereinten Nationen zu rechnen?''

 

Nach Abschlu ß dieser Redaktionsarbeiten - voraussichtlich noch im 2. Quartal 1996 -

wird der Bericht an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ergehen.

 

zur Frage 3: ''Wann wird der Bericht dem Österreichischen Nationalrat zur Verfügung

gestellt?''

 

Zeitgleich mit der Übermittlung des Berichtes an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird der Bericht dem Osterreichischen Nationalrat zur Verfügung gestellt

werden.

 

zur Frage 4: ''Aus weIchen Gründen kommt es zu einer derartigen Verzögerung bei der

Erfüllung der Berichtspflicht an die Vereinten Nationen?''

 

Der Nationalrat hat anläßlich der Verhandlung des UN-Übereinkommens über die Rechte

des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen am 26. Juni 1992 mit einstimmiger

Entschließung (E 59-NR/XVlllI. GP) die Bundesregierung ersucht, ''unter Einbeziehung

unabhängiger Sachverständ. iger alle kinderrelevanten Gesetzesmaterien auf ihre

Ubereinstimmung mit dem Ubereinkommen über die Rechte des Kindes zu überprüfen

und dem Nationalrat bis Iängstens 1. Juli 1993 über entsprechende Reformerfordernisse

Bericht zu erstatten und allenfalls konkrete Gesetzesvorschläge zu verfassen''. Darüber

hinaus war die Bundesregierung ersucht worden, ''eine entsprechende Prüfung

landesgesetzlicher Bestimmungen in den Ländern anzuregen''.

 

Das ''UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes'' selbst sieht keine derartige

rechtliche Verpflichtung zu..r Vornahme einer Gesamtüberprüfung der nationalen

Rechtsordnung auf ihre Ubereinstimmung mit dem Ubereinkommen, wie dies der

Österreichische Nationalrat in bemerkenswerter Weise veranlaßte, vor.

 

In Erfüllung des genannten parlamentarischen Auftrages konnte die Bundesministerin für

Umwelt, Jugend und Familie fristgerecht den ''Expertenbericht zum

UN-Ubereinkommen über die Rechte. des Kindes" vorlegen, weIcher in umfassender

Weise Auskunft über einerseits die Ubereinstimmung der österreichischen Rechtsord-

nung mit dem ''UN-Ubereinkommen über die Rechte des Kindes'' und andererseits über

eventueIIe Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Rechtsordnung vor dem Hintergrund

der allgemeinen ZieIsetzungen dieses Ubereinkommens gibt.

 

Dieser innerstaatliche Bericht wurde sodann während eines ganzen Jahres in einem

eigens eingerichteten Ausschuß des FamiIienausschusses mit aller AusführIichkeit

behandelt und schließlich in der Plenarsitzung vom 14. Juli 1994 Von aIlen im NationaIrat

vertretenen Parteien einstimmig angenommen und mit der Entschließung E 156

NR/XVlll. GP verabschiedet.

 

Die vom Österreichischen Nationalrat verlangte ErsteIlung des nationalen Berichtes

sowie die intensive Behandlung dieses Expertenberichtes bis zur Verabschiedung der

Entschließung (E 156 NR/XVlll. GP) am 14. JuIi 1994 nahmen bereits einen geraumen

Teil des für die Abfassung des..nationalen Berichts vorgesehenen Zeitrahmens von zwei

Jahren ab Ratifikation des Ubereinkommens in Anspruch, sodaß für die äußerst

zeitinte. nsive Einholung, Koordination bzw. eigenständige Erstellung der von anderen,

vom Ubereink..ommen tangierten, Ressorts bzw. den Ländern vorgesehenen Beiträge

samt deren Ubersetzung lediglich der Zeitrahmen vom 14. Juli 1994 bis dato zur

Verfügung gestanden hat.