2730/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS, PLATTER und Kollegen haben am

08. Juli1997 unter der Nr. 2676/J an den Bundesminister für Inneres eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Überwachung des TAT-

blatts“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Was verstehen Sie unter der von Ihnen angeführten laufenden Kontrolle

von Druckwerken?

2. Was verstehen Sie unter einer periodischen Übermittlung möglicher straf-

rechtlich relevanter Tatbestände an die Staatsanwaltschaft?

3. Warum wurde die Staatsanwaltschaft erst mehr als drei Monate nach der

am 30. Jänner erfolgten Publikation des Verkaufs von Anschlagsanleitun-

gen im TATblatt befaßt?

4. Wie beurteilen Sie als Innenminister und als oberstes Organ zur Wahrung

der innerstaatlichen Sicherheit die Tatsache, daß der Verkauf von An-

schlagsanleitungen keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt und

daher weder verfolgt, noch untersagt werden kann?

5. Können Sie sich in diesem Zusammenhang eine Novellierung des StGB

vorstellen, um derartige Veröffentlichungen unter Strafe zu stellen?

6. Wenn ja, welche Schritte werden Sie dahingehend einleiten?

7. Welche Ergebnisse hat die laufende Überprüfung des TATblatts im Jahr

1996 gebracht?

8. Welche Sachverhalte in Bezug auf Veröffentlichungen des TATblatts wur-

den 1996 der Staatsanwaltschaft übermittelt?

9. Welche Druckwerke außer dem TATblatt werden von den Sicherheitsbe-

hörden überprüft?

10. Was haben diese Überprüfungen 1996 und 1997 ergeben?

11. Kam es 1996 und 1997 in Bezug auf diese Publikationen zu Übermittlun-

gen an die Staatsanwaltschaft?

12. Wenn ja, bei welchen Zeitschriften, und was waren die Gründe, die zu ei-

ner Befassung der Staatsanwaltschaft geführt haben?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Wahrnehmung strafbarer Handlun-

gen werden von den Sicherheitsbehörden laufend Druckwerke nach ihrem Er-

scheinen auf das all fällige Vorliegen von Medieninhaltsdelikten überprüft.

Zu Frage 2:

Bei entsprechender Verdachtslage wird die jeweilige Ausgabe des Druckwerkes

der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt.

Zu Frage 3:

Durch personelle Umstände bedingt, wurden die Ausgaben Nr 69 - 70 des

TATBLATTES der Staatsanwaltschaft verzögert vorgelegt.

Zu den Fragen 4 bis 6:

Die endgültige Beurteilung des Inhaltes eines Medienwerkes auf strafrechtliche

Relevanz obliegt den Justizbehörden. Bei Änderungen der gesetzlichen Bstim-

mungen sollte eine gemeinsame Vorgangsweise mit dem Justizministerium ge-

sucht werden.

Zu den Fragen 7 bis 8:

Im Jahre 1996 wurden sämtliche TATBLATT-Ausgaben der Staatsanwaltschaft

übermittelt. Teils ergingen seitens der Staatsanwaltschaft ergänzende Erhe-

bungsaufträge an die Sicherheitsbehörden. Die endgültige Beurteilung des In-

haltes der Druckwerke aus strafrechtlicher Sicht oblag den Justizbehörden.

Zu den Fragen 9 bis12:

Von den Sicherheitsbehörden wird eine größere Anzahl von periodischen

Druckwerken regelmäßig auf eine allfällige strafrechtliche Relevanz ihres In-

haltes überprüft. Bei entsprechender Verdachtslage erfolgt eine Vorlage an die

Staatsanwaltschaft. Neben dem TATBLATT war auch das Druckwerk "AKIN“

Gegenstand einer strafrechtlichen Überprüfung gem. §§ 281 f StGB. In diesem

Zuammenhang wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls Erhebungsaufträge

an die Sicherheitsbehörden erteilt. Die endgültige Beurteilung hinsichtlich der

strafrechtlichen Beurteilung oblag auch in diesem Fall der Justizbehörde.