2756/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2858/J-NR/1997 betreffend fragwürdige Posten-

vergabe im Schloß Ambras (Kunsthistorisches Museum), die die Abgeordneten Karl Öllinger

und FreundInnen am 11. Juli 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Wieviele (Bundes-) Bedienstete gibt es in Schloß Ambras? Wieviele davon sind

Saisonbedienstete bzw. wieviele sind ganzjährig angestellt?

Antwort:

11 Bedienstete sind ganzjährig beschäftigt, die Zahl der Saisonbediensteten richtet sich nach

der jährlichen Genehmigung und Zuteilung von Saisonmonaten (z.B. 1. April 1997 bis

31 Oktober 1997 — 23 Saisonbeschäftigte).

2. Wurde Ende der Saison 1996 eine Ganzjahresstelle neu geschaffen?

Antwort:

Nein, im Stellenplan 1996 wurde keine zusätzliche Planstelle für das Kunsthistorische Museum

geschaffen. Vielmehr wurde durch hausinterne Umstrukturierung eine Planstelle VB I/e von

der Verwaltungsabteilung des Kunsthistorischen Museums zur Organisationseinheit Schloß

Ambras übertragen. Die Zuteilung einer Planstelle für den Jahresaufseher mit handwerklichen

Qualifikationen war vom zuständigen Leiter von Schloß Ambras seit Jahren beantragt worden.

3. Ist es richtig, dall diese Stelle ein Saisonbediensteter bekam?

Antwort:

Ja, durch die Verwendung als Saisonbeschäftigter im Aufsichtsdienst seit 1989 war der

sofortige Einsatz als Aufseher im Ganzjahresbetrieb möglich.

4. Wenn ja: Erfolgte eine Ausschreibung dieser Stelle? Wurden die Saisonbediensteten

von der Einrichtung dieser Stelle informiert?

5. Wenn es keine Ausschreibung gab: Auf welcher Basis und mit welcher Begründung

wurde der Betreffende ausgewählt?

Antwort:

Eine Ausschreibung der Planstelle war nicht notwendig, da die Verlängerung des befristeten

Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 25 Abs. 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989

erfolgte. Der Bedienstete wurde deshalb ausgewählt, da er seit 1989 als Saisonaufseher Dienst

verrichtete und in dieser Zeit einer der verläßlichsten Mitarbeiter war. Außerdem erbringt der

Bedienstete als ausgelernter Installateur auch die notwendigen handwerklichen Fähigkeiten.

6. Gibt es einen innerbetrieblichen Beschäftigungsplan?

Antwort:

Die Aufgaben jedes Arbeitsplatzes sind in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten. Inner-

betriebliche Organigramme verdeutlichen die Zu-, Über- und Unterordnung der einzelnen

Arbeitsplatzinhaber.

7. Ist es richtig, daß daran gedacht wird, die Saisonbediensteten durch geringfügig

Beschäftigte zu ersetzen?

Antwort:

Es ist nicht daran gedacht, Saisonbedienstete durch geringfügig Beschäftigte zu ersetzen.

8. Wenn die Stelle einem Saisonbediensteten zugesprochen wurde: Hätte es andere

Saisonbedienstete gegeben, die eine längere Dienstzeit aufweisen? Hätte es Saison-

bedienstete gegeben, die gleich oder besser qualifiziert waren?

Antwort:

Es hätte andere Bedienstete gegeben, die eine längere Dienstzeit aufweisen (vier männliche

Kollegen), die aber die für Schloß Ambras notwendige zusätzliche handwerkliche Qualifikation

aufgrund ihrer erlernten Berufe bzw. der persönlichen Eignung nicht im gleichen Ausmaß

erbrachten.

9. Ist es richtig, daß diese Stelle durch die Streichung von bereits schriftlich zugesagten

Vorrückungen anderer Saisonbediensteter finanziert wurde bzw. wird? Erleiden

andere Beschäftigte durch die Schaffung dieser Stelle einen Einkommensverlust?

Antwort:

Kein Beschäftigter erleidet einen Einkommensverlust.

10. Wurden durch diese Vorgangsweise Gesetze (Gleichbehandlungsgrundsatz) verletzt?

Antwort:

Nein, da keine weiblichen Bediensteten eine handwerkliche Ausbildung vorweisen konnten.

11. Ist es richtig, daß der neu Angestellte zur Ministerin in einem verwandtschaftlichen

bzw. verschwägerten Verhältnis steht?

Antwort:

Da der Bedienstete erstmals bereits 1989 in den Dienststand aufgenommen worden war und

seit dieser Zeit im Museum tätig ist, ist die in der Fragestellung gewählte Formulierung „neu

Angestellter“ unzutreffend. Daß der Bedienstete in einem verschwägerten Verhältnis zu mir

steht, war dem Museum nicht bekannt und für die Übernahme in ein dauerndes Dienst-

verhältnis nicht relevant.