2761/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2674/J betreffend
"Schlamperei im Patentamt", welche die Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Gradwohl und
Genossen am 8. Juli 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der Sachverhalt ist mir bekannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Vorausgeschickt wird, daß gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens eine
internationale Markenregistrierung dann das Datum des Gesuchs um internationale
Registrierung im Ursprungsland erhält, wenn es innerhalb von 2 Monaten nach diesem
Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Ursprungsamt soll ein Gesuch zwar
so schnell wie möglich an das Internationale Büro weiterleiten, die einschlägigen
Bestimmungen enthalten aber keine
diesbezügliche Verpflichtung für die Ursprungsbehörde.
Diese Rechtsansicht wurde erst kürzlich im Rahmen einer Sitzung der EU-Ratsarbeitsgruppe
Geistiges Eigentum (Marke) in Brüssel von allen Vertretern der EU-Mitgliedstaaten sowie
auch des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in
Alicante bekräftigt.
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns eines Organs des Österreichischen Patentamtes,
was eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs darstellt,
ist daher fraglich.
Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H. in Lauterach hat die Republik
Österreich - entsprechend den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - nicht zur
Anerkennung eines Ersatzanspruches aufgefordert, wobei unter anderem auch die Art und die
Höhe des entstandenen Schadens anzugeben wäre. Ob bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe
tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Das Österreichische Patentamt ist stets bemüht, Anträge auf internationale Registrierung
ehebaldigst weiterzuleiten. Weiters ist darauf zu verweisen, daß das ÖPA in den vergangenen
Jahren tausende vergleichbare Anträge auf internationale Schutzausdehnung von Marken mit
dem Ursprungsland Österreich (allein von 1994 bis 1996 2126 Anträge) zur Zufriedenheit der
betreffenden Markeninhaber behandelt hat. Dabei stellt diese Tätigkeit nur einen Bruchteil der
dem Internationalen Markenregister im Österreichischen Patentamt übertragenen Aufgaben dar.
Das unter anderem für die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Schutzausdehnung von
Marken zuständige Internationale Markenregister war in der Vergangenheit durch den stetig
steigenden Arbeitsanfall stark überlastet. Die Personal Situation der betroffenen
Organisationseinheit konnte in der Zwischenzeit verbessert werden. Derzeit werden
Möglichkeiten überprüft, den
Ablauf des Verfahrens zu verbessern.
Für Personal Konsequenzen besteht derzeit keinerlei Veranlassung. Erst wenn es zu einer
rechtskräftigen Verurteilung des Bundes aus dem Titel der Amtshaftung kommen sollte, ist die
Frage eines allfälligen Regreßanspruchs des Bundes gegen das Organ, das allerdings nur bei
vorsätzlichen oder zumindest groß fahrlässigen Rechtsverletzungen haftet, bzw. die Frage
disziplinärer Konsequenzen zu prüfen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Das Österreichische Patentamt war und ist laufend bemüht, seine Effizienz zu steigern..
Durch die gegenwärtig erfolgende Einführung eines Netzwerksystems und die weitere
Computerisierung des Amtes, die bis 1998 abgeschlossen sein soll, wird eine weitere
Effizienzsteigerung angestrebt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Bei der in Rede stehenden Angelegenheit handelt es sich um eine solche des Markenrechts, die.
keinerlei Berührungspunkte mit der derzeit in Vorbereitung befindlichen Novelle zum
Patentgesetz 1970 aufweist.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Der Bereich der Teilreichtsfähigkeit, der bereits durch die Patentgesetz-Novelle 1992
eingeführt wurde und im Jahre 1994 seine Tätigkeit aufgenommen hat, nimmt insbesondere
den immer bedeutender werdenden Bereich der Service- und Informationsleistungen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wahr. Da es sich bei der in Rede stehenden
Bearbeitung bzw. Übermittlung internationaler Markenanmeldungen mit Ursprungsland
Österreich an das Internationale Büro der WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) um
eine hoheitliche Tätigkeit handelt, erscheint die Frage der Haftung des Österreichischen
Patentamtes im Rahmen seiner
Teilrechtstätigkeit nicht vorstellbar.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Regierungsvorlage zur Patentgesetz-Novelle 1997 wird voraussichtlich noch heuer in den
Ministerrat gelangen.