2761/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2674/J betreffend

"Schlamperei im Patentamt", welche die Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Gradwohl und

Genossen am 8. Juli 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Der Sachverhalt ist mir bekannt.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Vorausgeschickt wird, daß gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens eine

internationale Markenregistrierung dann das Datum des Gesuchs um internationale

Registrierung im Ursprungsland erhält, wenn es innerhalb von 2 Monaten nach diesem

Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Ursprungsamt soll ein Gesuch zwar

so schnell wie möglich an das Internationale Büro weiterleiten, die einschlägigen

Bestimmungen enthalten aber keine diesbezügliche Verpflichtung für die Ursprungsbehörde.

Diese Rechtsansicht wurde erst kürzlich im Rahmen einer Sitzung der EU-Ratsarbeitsgruppe

Geistiges Eigentum (Marke) in Brüssel von allen Vertretern der EU-Mitgliedstaaten sowie

auch des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in

Alicante bekräftigt.

Das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns eines Organs des Österreichischen Patentamtes,

was eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs darstellt,

ist daher fraglich.

Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H. in Lauterach hat die Republik

Österreich - entsprechend den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - nicht zur

Anerkennung eines Ersatzanspruches aufgefordert, wobei unter anderem auch die Art und die

Höhe des entstandenen Schadens anzugeben wäre. Ob bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe

tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Das Österreichische Patentamt ist stets bemüht, Anträge auf internationale Registrierung

ehebaldigst weiterzuleiten. Weiters ist darauf zu verweisen, daß das ÖPA in den vergangenen

Jahren tausende vergleichbare Anträge auf internationale Schutzausdehnung von Marken mit

dem Ursprungsland Österreich (allein von 1994 bis 1996 2126 Anträge) zur Zufriedenheit der

betreffenden Markeninhaber behandelt hat. Dabei stellt diese Tätigkeit nur einen Bruchteil der

dem Internationalen Markenregister im Österreichischen Patentamt übertragenen Aufgaben dar.

Das unter anderem für die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Schutzausdehnung von

Marken zuständige Internationale Markenregister war in der Vergangenheit durch den stetig

steigenden Arbeitsanfall stark überlastet. Die Personal Situation der betroffenen

Organisationseinheit konnte in der Zwischenzeit verbessert werden. Derzeit werden

Möglichkeiten überprüft, den Ablauf des Verfahrens zu verbessern.

Für Personal Konsequenzen besteht derzeit keinerlei Veranlassung. Erst wenn es zu einer

rechtskräftigen Verurteilung des Bundes aus dem Titel der Amtshaftung kommen sollte, ist die

Frage eines allfälligen Regreßanspruchs des Bundes gegen das Organ, das allerdings nur bei

vorsätzlichen oder zumindest groß fahrlässigen Rechtsverletzungen haftet, bzw. die Frage

disziplinärer Konsequenzen zu prüfen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Das Österreichische Patentamt war und ist laufend bemüht, seine Effizienz zu steigern..

Durch die gegenwärtig erfolgende Einführung eines Netzwerksystems und die weitere

Computerisierung des Amtes, die bis 1998 abgeschlossen sein soll, wird eine weitere

Effizienzsteigerung angestrebt.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Bei der in Rede stehenden Angelegenheit handelt es sich um eine solche des Markenrechts, die.

keinerlei Berührungspunkte mit der derzeit in Vorbereitung befindlichen Novelle zum

Patentgesetz 1970 aufweist.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Der Bereich der Teilreichtsfähigkeit, der bereits durch die Patentgesetz-Novelle 1992

eingeführt wurde und im Jahre 1994 seine Tätigkeit aufgenommen hat, nimmt insbesondere

den immer bedeutender werdenden Bereich der Service- und Informationsleistungen auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wahr. Da es sich bei der in Rede stehenden

Bearbeitung bzw. Übermittlung internationaler Markenanmeldungen mit Ursprungsland

Österreich an das Internationale Büro der WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) um

eine hoheitliche Tätigkeit handelt, erscheint die Frage der Haftung des Österreichischen

Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtstätigkeit nicht vorstellbar.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Regierungsvorlage zur Patentgesetz-Novelle 1997 wird voraussichtlich noch heuer in den

Ministerrat gelangen.