2771/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2817/J betreffend das Versäumnis des internationalen Schutzes der

Marke „Taste & Fun“, welche die Abgeordneten Haigermoser und

Kollegen am 11. Juli 1997 an mich richteten und aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich

fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H. in

Lauterach hat am 12.12.1995 die Wortbildmarken ‚‚Pfanner Sun of

Mexico und ‚‚Pfanner Taste & Fun eingereicht( die am

15.3.1996 bzw. 16.2.1996 in das nationale Markenregister

eingetragen wurden. Die entsprechenden Registrierungsbe-

stätigungen wurden hinsichtlich der erstgenannten Marke am

16.4.1996, hinsichtlich der zweitgenannten Marke am 18.3.1996

abgefertigt. Danach gingen die betreffenden Akten jeweils in die

Lagerstelle.

Am 24.5.1996 wurde zu beiden Marken der Antrag auf internationale

Registrierung gestellt.

Zur Wahrung der sechsmonatigen prioritätsfrist (Ende 12.6.1996)

wurden vom Internationalen Markenregister am 28.5.1996 die

nationalen Markenakten angefordert.

Dem durch EDV dokumentierten Aktenlauf ist zu entnehmen, daß die

Akten jedoch nicht an das Internationale Markenregister, sondern

am 30.5.1996 in die Verwaltungsstellendirektion weitergeleitet

wurden, da zwischenzeitig die Ausstellung von prioritätsbelegen

angefordert worden war. Die für deren Ausstellung zu

entrichtenden Gebühren von insgesamt S 80,-- wurden am 11.6.1996

einbezahlt und die entsprechenden Prioritätsbelege am 18.6.1996

von einem Vertreter der Kanzlei des Patentanwalts Dr. Erhard

Berger (Herrn Waisnix) übernommen. Die Prioritätsfrist war

zwischenzeitig am 12.6.1996 abgelaufen.

Da, wie bereits oben dargelegt, die nationalen Akten - infolge

der parallel laufenden Ausstellung der Prioritätsbelege - nicht

im Internationalen Markenregister zur Anbringung der eine

internationale Registrierung kennzeichnenden Stampiglie

eingelangt sind, wurden die Akten ohne diesen Vermerk am

20.6.1996 der Lagerstelle rückgemittelt, von wo sie erst nach

Ablauf der zweimonatigen Nachfrist wieder dem Internationalen

Markenregister übermittelt worden sind.

Bemerkt wird, daß aufgrund einer mündlichen Vereinbarung des

Österreichischen Patentamtes mit der Österreichischen

Patentanwaltskammer einige Patentanwälte dem Antrag auf

internationale Registrierung die Kopie der ersten Seite desselben

als Beiblatt anheften, welches vom österreichischen Patentamt mit

dem Vermerk, wann der Antrag nach Genf weiLergeleitet wurde,

retourniert wird. Dies stellt eine zusätzliche

Sicherheitsmaßnahme dar, durch die es auch dem parteienvertreter

- der ja seinerseits ebenfalls Fristenvermerke führen sollte

möglich ist, bei alifälligem Unterbleiben der Verständigung aktiv

durch Nachfrage an der Wahrung der Rechte der Anmelder

mitzuwirken. Dies ist im vorliegenden Fall vom Parteienvertreter

jedoch unterlassen worden.

Antwort zu den Punkten 2. 3 und 4 der Anfrage:

Vorausgeschickt wird, daß gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider

Markenabkommens eine internationale Markenregistrierung das Datum

des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland

erhält, wenn es innerhalb von 2 Monaten nach diesem Zeitpunkt

beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Ursprungsamt soll

ein Gesuch zwar so schnell wie möglich an das Internationale Büro

weiterleiten, die einschlägigen Bestimmungen enthalten aber keine

diesbezügliche Verpflichtung für die Ursprungsbehörde. Diese

Rechtsansicht wurde erst kürzlich im Rahmen einer Sitzung der EU-

Ratsarbeitsgruppe Geistiges Eigentum von allen Vertretern der EU-

Mitgliedstaaten sowie auch des Harmonisierungsamtes für den

Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante bekräftigt.

Das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns eines Organs des

Österreichischen Patentamtes, was eine wesentliche Voraussetzung

für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs darstellt, ist daher

fraglich. Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H.

in Lauterach hat - entsprechend den Bestimmungen des

Amtshaftungsgesetzes - die Republik Österreich nicht zur

Anerkennung eines Ersatzanspruches aufgefordert.

Erst im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Bundes aus

dem Titel der Amtshaftung ist die Frage eines allfälligen

Regreßanspruchs des Bundes gegen das Organ, das allerdings nur

bei vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen

Rechtsverletzungen haftet, bzw. die Frage disziplinärer

Konsequenzen zu prüfen.

Ansprüche aufgrund des Organhaftungsgesetzes können nur dann

bestehen, wenn eine Person, die als Organ eines Rechtsträgers

handelt, diesem in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes

und rechtswidriges Verhalten unmittelbar einen Schaden am

Vermögen zugefügt hat.

Es darf darauf hingewiesen werden, daß es sich bei sämtlichen mit

den gegenständlichen Akten befaßt gewesenen Bediensteten des

Internationalen Markenregisters um langjährig erfahrene und

bestens geschulte Mitarbeiter handelt, die ihre Aufgaben im

Regelfall pünktlich und sorgfältig erfüllen. Die Wahrung von

Prioritätsfristen ist eine der wichtigsten Aufgaben einer

Zentralbehörde des gewerblichen Rechtsschutzes, und im Hinblick

darauf unterliegen die einzelnen damit verbundenen Arbeitsabläufe

auch einer Kontrolle der jeweiligen Fristen, die im vorliegenden

Fall aber - durch die Nichtanbringung der entsprechenden

Stampiglie infolge unvorhergesehener Weitergabe der Akten an eine

andere Organisationseinheit - nicht zum Tragen kam.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Das unter anderem für die Bearbeitung von Anträgen auf

internationale Schutzausdehnung von Marken zuständige

Internationale Markenregister war in der Vergangenheit durch den

stetig steigenden Arbeitsanfall stark überlastet. Die personelle

Situation der betroffenen organisationsheit konnte in der

Zwischenzeit verbessert werden. Derzeit werden Möglichkeiten

überprüft, den Ablauf des Verfahrens zu verbessern.