2771/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2817/J betreffend das Versäumnis des internationalen Schutzes der
Marke „Taste & Fun“, welche die Abgeordneten Haigermoser und
Kollegen am 11. Juli 1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H. in
Lauterach hat am 12.12.1995 die Wortbildmarken ‚‚Pfanner Sun of
Mexico und ‚‚Pfanner Taste & Fun eingereicht( die am
15.3.1996 bzw. 16.2.1996 in das nationale Markenregister
eingetragen wurden. Die entsprechenden Registrierungsbe-
stätigungen wurden hinsichtlich der erstgenannten Marke am
16.4.1996, hinsichtlich der zweitgenannten Marke am 18.3.1996
abgefertigt. Danach gingen die betreffenden Akten jeweils in die
Lagerstelle.
Am 24.5.1996 wurde zu beiden Marken der Antrag auf internationale
Registrierung gestellt.
Zur Wahrung der sechsmonatigen prioritätsfrist (Ende 12.6.1996)
wurden vom Internationalen Markenregister am 28.5.1996 die
nationalen Markenakten angefordert.
Dem durch EDV dokumentierten Aktenlauf ist zu entnehmen, daß die
Akten jedoch nicht an das Internationale Markenregister, sondern
am 30.5.1996 in die Verwaltungsstellendirektion weitergeleitet
wurden, da zwischenzeitig die Ausstellung von prioritätsbelegen
angefordert worden war. Die für deren Ausstellung zu
entrichtenden Gebühren von insgesamt S 80,-- wurden am 11.6.1996
einbezahlt und die entsprechenden Prioritätsbelege am 18.6.1996
von einem Vertreter der Kanzlei des Patentanwalts Dr. Erhard
Berger (Herrn Waisnix) übernommen. Die Prioritätsfrist war
zwischenzeitig am 12.6.1996 abgelaufen.
Da, wie bereits oben dargelegt, die nationalen Akten - infolge
der parallel laufenden Ausstellung der Prioritätsbelege - nicht
im Internationalen Markenregister zur Anbringung der eine
internationale Registrierung kennzeichnenden Stampiglie
eingelangt sind, wurden die Akten ohne diesen Vermerk am
20.6.1996 der Lagerstelle rückgemittelt, von wo sie erst nach
Ablauf der zweimonatigen Nachfrist wieder dem Internationalen
Markenregister übermittelt worden sind.
Bemerkt wird, daß aufgrund einer mündlichen Vereinbarung des
Österreichischen Patentamtes mit der Österreichischen
Patentanwaltskammer einige Patentanwälte dem Antrag auf
internationale Registrierung die Kopie der ersten Seite desselben
als Beiblatt anheften, welches vom österreichischen Patentamt mit
dem Vermerk, wann der Antrag nach Genf weiLergeleitet wurde,
retourniert wird. Dies stellt eine
zusätzliche
Sicherheitsmaßnahme dar, durch die es auch dem parteienvertreter
- der ja seinerseits ebenfalls Fristenvermerke führen sollte
möglich ist, bei alifälligem Unterbleiben der Verständigung aktiv
durch Nachfrage an der Wahrung der Rechte der Anmelder
mitzuwirken. Dies ist im vorliegenden Fall vom Parteienvertreter
jedoch unterlassen worden.
Antwort zu den Punkten 2. 3 und 4 der Anfrage:
Vorausgeschickt wird, daß gemäß Art. 3 Abs. 4 des Madrider
Markenabkommens eine internationale Markenregistrierung das Datum
des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland
erhält, wenn es innerhalb von 2 Monaten nach diesem Zeitpunkt
beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Ursprungsamt soll
ein Gesuch zwar so schnell wie möglich an das Internationale Büro
weiterleiten, die einschlägigen Bestimmungen enthalten aber keine
diesbezügliche Verpflichtung für die Ursprungsbehörde. Diese
Rechtsansicht wurde erst kürzlich im Rahmen einer Sitzung der EU-
Ratsarbeitsgruppe Geistiges Eigentum von allen Vertretern der EU-
Mitgliedstaaten sowie auch des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante bekräftigt.
Das Vorliegen eines rechtswidrigen Handelns eines Organs des
Österreichischen Patentamtes, was eine wesentliche Voraussetzung
für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs darstellt, ist daher
fraglich. Die Firma Hermann Pfanner Getränke Gesellschaft m.b.H.
in Lauterach hat - entsprechend den Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes - die Republik Österreich nicht zur
Anerkennung eines Ersatzanspruches aufgefordert.
Erst im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Bundes aus
dem Titel der Amtshaftung ist die Frage eines allfälligen
Regreßanspruchs des Bundes gegen das Organ, das allerdings nur
bei vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen
Rechtsverletzungen haftet, bzw. die Frage disziplinärer
Konsequenzen zu prüfen.
Ansprüche aufgrund des Organhaftungsgesetzes können nur dann
bestehen, wenn eine Person, die als Organ eines Rechtsträgers
handelt, diesem in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes
und rechtswidriges Verhalten unmittelbar einen Schaden am
Vermögen zugefügt hat.
Es darf darauf hingewiesen werden, daß es sich bei sämtlichen mit
den gegenständlichen Akten befaßt gewesenen Bediensteten des
Internationalen Markenregisters um langjährig erfahrene und
bestens geschulte Mitarbeiter handelt, die ihre Aufgaben im
Regelfall pünktlich und sorgfältig erfüllen. Die Wahrung von
Prioritätsfristen ist eine der wichtigsten Aufgaben einer
Zentralbehörde des gewerblichen Rechtsschutzes, und im Hinblick
darauf unterliegen die einzelnen damit verbundenen Arbeitsabläufe
auch einer Kontrolle der jeweiligen Fristen, die im vorliegenden
Fall aber - durch die Nichtanbringung der entsprechenden
Stampiglie infolge unvorhergesehener Weitergabe der Akten an eine
andere Organisationseinheit - nicht zum Tragen kam.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Das unter anderem für die Bearbeitung von Anträgen auf
internationale Schutzausdehnung von Marken zuständige
Internationale Markenregister war in der Vergangenheit durch den
stetig steigenden Arbeitsanfall stark überlastet. Die personelle
Situation der betroffenen organisationsheit konnte in der
Zwischenzeit verbessert werden. Derzeit werden Möglichkeiten
überprüft, den Ablauf des Verfahrens zu verbessern.