2807/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 8. Juli
1997 unter der Nr. 2686/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Wohnungskosten des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. VRANITZKY
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. VRANITZKY für das Jahr
1996 Betriebskosten in Höhe von S 258.151,46 in Rechnung gestellt und
wie lautet die Adresse dieser Eigentumswohnung?
2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit
verbundenen Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?
3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die
Eigentumswohnung befindet?
4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann
wurde sie von Dr. VRANITZKY erworben?
5. Wie hoch waren die von Dr. VRANITZKY aufgewendeten Errichtungs- und
Anschaffungskosten?
6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?
7. Wie setzen sich die geltend gemachten Betriebskosten von S 258.151,46
im einzelnen zusammen?
8. Sind Sie bereit, die Abrechnung der Gebäudeverwaltung den Abgeordne-
ten zur Verfügung zu stellen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Einbeziehung des Reparatur-
fonds in die Abrechnung?
10. Entsprechen die Betriebskosten der Definition des Wohnungseigentums-
gesetzes?
Wenn nein, welche Abweichungen liegen vor und worin liegen sie
begründet?
11. Halten Sie an Ihrer Auffassung fest, daß die in Rechnung gestellten
Betriebskosten nicht zu prüfen seien, obwohl es sich dabei um die
Verwendung von Steuergeldern handelt?
Wenn ja, worauf stützen Sie diese Auffassung?
Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen?
12. Sind Sie der Auffassung, daß Betriebskosten von mehr als S 21.000,--
monatlich für die gegenständliche Eigentumswohnung angemessen sind?
Wenn ja, warum?
13. Ist Ihnen bekannt, wie hoch die durchschnittlichen Betriebskosten für eine
derartige Eigentumswohnung sind?
Wenn ja, wie hoch?
Wenn nein, weshalb haben Sie nicht einmal die Plausibilität der
Abrechnung geprüft?
14. Welche Veranlassungen werden Sie treffen, falls sich nun herausstellen
sollte, daß die Abrechnung von Dr. VRANITZKY überhöht ist?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
ZudenFragen1bis6:
Bei der in Rede stehenden Wohnung handelt es sich um eine Eigentums-
wohnung im 19. Bezirk, die von Dr. Vranitzky während der Zeit, in der er die
Funktion des Bundeskanzlers ausübte, tatsächlich bewohnt wurde. Sie umfaßt
rund 390 m2.
Im übrigen betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im
Sinne des § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Abrechnung für das Jahr 1996 umfaßte folgende Positionen:
Heizkosten, Warmwasser, Sauna, Waschküche und Gartenpflege (allgemein).
Im übrigen ist festzuhalten, daß im Lichte des § 17 Abs. 1 Bezügegesetz nicht
die Höhe nachgewiesener Kosten zu überprüfen ist, sondern nur, ob nachge-
wiesene Kosten unter die Begriffe „Miet- und Betriebskosten“ im Sinne des
Bezügegesetzes fallen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Terminologie des § 17 Abs. 1 Bezügegesetz stellt zwar nur auf die
Innehabung einer Mietwohnung ab, muß nach dem telos der Bestimmung
jedoch auch äquivalente Wohnkosten bei Innehabung einer Eigentums-
wohnung oder eines eigenen Hauses mitumfassen.
Das bedeutet z.B., daß die in den ,,Mietkosten“ (im Sinne des Mietengesetzes)
enthaltene Komponente für Reparaturen eines Hauses auch dann refundiert
werden müßte, wenn sie - z.B. bei „Wohnungseigentum“ - vom Wohnungs-
eigentumsgesetz nicht als ,,Mietkosten“ bezeichnet wird. Dasselbe muß für das
Benützungsentgelt etwa an Garagenplätzen oder sonstigen (Gemeinschafts-)
Einrichtungen eines Wohnungseigentumshauses gelten.
Zu Frage 11:
Eine solche Prüfung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 12 und 13:
Grundsätzlich meine ich, daß für eine Wohnung dieser Art die Kosten ange-
messen sind. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das Gesetz von einer
angemessenen Wohnung und nicht von
angemessenen Kosten spricht.
Zu Frage 14:
Es gibt keinen Hinweis darauf, daß die vorgenannten Kosten überhöht sind.