2897/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger, Mag. Trattner und
Kollegen haben am 19. September 1997 unter der Nr. 2967/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Mitgliedschaft von SPÖ -
Mitglied des Europäischen Parlaments Bundesminister a.D. Ing. Harald ETTL
im ORF-Kuratorium gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist Ihnen die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit von Mitglied des Europä-
ischen Parlaments Bundesminister a.D. Ing. Harald ETTL zum Kuratorium
des ORF bekannt?
2. Wenn ja, seit wann?
3. Welche Maßnahme werden Sie als ressortzuständiges Regierungsmit-
glied für die Angelegenheiten von Fernsehen und Hörfunk dagegen
unternehmen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Nach Art. 52 B-VG und § 90 erster Satz Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der
Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Hörer- und Sehervertretung ist ge-
mäß § 6 Abs. 2 Rundfunkgesetz weisungsfrei gestellt und unterliegt auch sonst
keiner Aufsicht durch die Bundesregierung. Da diese somit keine In -
gerenzmöglichkeiten auf die Tätigkeit der Hörer- und Sehervertretung besitzt,
handelt es sich bei deren Aufgaben - zu denen auch die Bestellung von Mit-
gliedern des Kuratoriums gehört - um keine „Gegenstände der Vollziehung“ im
Sinne von Art. 52 B-VG und § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.