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Die Abgeordneten zum NationaIrat Dr. Haider, Dr. Ofner, Mag. Stadler und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Adelsgesetz, gerichtet und fol-
gende Fragen gesteIIt:
''1. HandeIt es sich beim oben genannten AdelsG, StGBl.Nr. 211/1919, und der
VoIIzugsanweisung, StGBl. 237/1919, um geltendes ”sterreichisches Recht?
2. Von wem und auf Grund weIcher Urkunden wurde bei der Eintragung des Ei-
gentmers der Liegenschaft EZ 153 des Grundbuches 67610 Ramsau die
Beisetzung des Adelszeichens ''von'' veranIaát?
3. Wann erfolgte die gegenst„ndliche Eintragung?
4. lst die gegenst„ndliche Eintragung durch die geItende Rechtslage gedeckt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum?
5. Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen, um einen der gelten-
den Rechtslage entsprechenden Zustand herzustellen?
6. Wenn nein, werden Sie die fr die allf„llige Strafverfolgung zust„ndige Beh”r-
de vom SachverhaIt in Kenntnis setzen?
7. Wie beurteilen Sie den Umstand, daá es sich bei dem unter Beifgung der
Adelsbezeichnung ',von'' ausgewiesenen Eigentmer um ein ”sterreichisches
Regierungsmitglied handelt?
8. Sind lhnen andere F„lle bekannt, in denen es in Ihrem Ressort wegen der
Fhrung von Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen kam?
9. Beabsichtigen Sie Initiativen zur Aufhebung des unzeitgem„áen AdeIsG zu
ergreifen?
Wenn ja, weIche?
Wenn nein, warum nicht?''
lch beantworte diese Fragen wie foIgt:
Zu 1 :
Das Gesetz vom 3. ApriI 1919, StGBl. 211 , ber die Aufhebung des Adels, der welt-
Iichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Wrden (im foIgenden :
AdeIsaufhebungsG) sowie die Vollzugsanweisung des Staatsamtes fr Inneres und
Unterricht und des Staatsamtes fr Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten
Staats„mtern vom 18. ApriI 1919, StGBI 237, ber die Aufhebung des AdeIs und ge-
wisser Titel und Wrden sind geltendes ”sterreichisches Recht.
Zu 2:
GrundIage der gegenst„ndlichen Grundbuchseintragung ist ein am 19.12.1977 in
der Form eines Notariatsakts errichteter Schenkungsvertrag. Der Geschenknehmer
wird in diesem Vertrag aIs ''Dr. Caspar von Einem'' bezeichnet. Er hat diesen Ver-
trag jedoch nicht selbst geschIossen, sondern durch einen bevollm„chtigten Vertre-
ter. ln dieser VolImacht wird der Geschenknehmer nicht namentIich bezeichnet, un-
terschrieben hat er sie mit ''Dr. Caspar Einem''; im beigesetzten notariellen Beglaubi-
gungsvermerk wird der VolImachtgeber als ''Dr. Caspar von Einem'' bezeichnet.
Den Antrag auf Verbcherung des angefhrten Schenkungsvertrages hat der Ge-
schenknehmer beim Bezirksgericht Schladming zu ProtokolI gegeben und hiebei die
Einverleibung des Eigentumsrechts fr Dr. Caspar von Einem begehrt; untersch rie-
ben hat er den Antrag mit ''Dr. Caspar Einem''. Das Bezirksgericht Schladming hat
die Eintragung antragsgem„á bewilligt.
Zu 3:
Die gegenst„ndliche Eintragung wurde am 22.3.1979 voIlzogen.
Zu 4 bis 6:
Das Grundbuchsgericht hat die Berechtigung eines Antrags ausschlieálich aufgtund
des Grundbuchsstandes und der beigebrachten Urkunden zu beurteilen. Die gegen-
st„ndliche Eintragung ist durch den lnhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt und
konnte vom Grundbuchsgericht gar nicht anders bewiIligt werden. Das Grundbuchs-
gericht war weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit des Beglaubigungsver-
merks zu berprfen, in der der einschreitende Notar die Identit„t des Vollmachtge-
bers aIs ''Dr. Caspar von Einem'' best„tigt hat; vielmehr muáte das Grundbuchsge-
richt davon ausgehen, daá es sich bei dem ''von'' um einen Namensbestandteil u nd
nicht um eine Adelsbezeichnung handelt.
ln diesem Zusammenhang ist n„mIich festzuhalten, daá nach _ 1 Adelsaufhe-
bungsG der Adel, seine „uáeren Ehrenvorzge sowie bestimmte Titel und Wrden
”sterreichischer Staatsbrger aufgehoben wurden. Dies bedeutet insbesondere.
daá ehemalige reichsdeutsche AdeIsbezeichnungen, die gem„á _ 109 der Weima-
rer Reichsverfassung als Teil des Namens gelten, den Bestimmungen des Adelsauf-
hebungsG nicht unterworfen sind, wenn die Namenstr„ger nach dem Inkrafttreten
der Weimarer Reichsverfassung die ”sterreichische Staatsbrgerschaft erlangt ha-
ben (VwGH 14.7.1954, VwSlgNF 3476A). Die Gerichte k”nnen daher durchaus
rechtens mit Namensbestandteilen ”sterreichischer Staatsangeh”riger konfrontiert
sein, die seinerzeit AdeIsbezeichnungen waren.
Im brigen sei darauf hingewiesen, daá durch _ 2 AdeIsaufhebungsG und _ 5 Abs.
1 der VolIzugsanweisung bloá die Fhrung der AdeIsbezeichnungen, Titel und Wr-
den untersagt und durch eine Verwaltungsbertretung sanktioniert ist. Da ein Name
jedoch nur von dessen Tr„ger selbst gefhrt werden kann, ist es nicht verboten und
somit auch keine Verwaltungsbertretung, eine andere Person mit einem Adelspr„-
dikat zu bezeichnen.
Zu 7:
Dieser Umstand kann an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
nichts „ndern.
Zu 8:
Mir sind keine F„lle bekannt, in denen es im Justizressort wegen der Fhrung von
Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen gekommen ist.
Zu 9:
Das AdeIsaufhebungsG f„llt nach dem Bundesministeriengesetz nicht in den Zu-
st„ndigkeitsbereich des Bundesministeriums fr Justiz.