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Die Abgeordneten zum NationaIrat Dr. Haider, Dr. Ofner, Mag. Stadler und Kollegen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Adelsgesetz, gerichtet und fol-

gende Fragen gesteIIt:

 

''1. HandeIt es sich beim oben genannten AdelsG, StGBl.Nr. 211/1919, und der

VoIIzugsanweisung, StGBl. 237/1919, um geltendes ”sterreichisches Recht?

 

2. Von wem und auf Grund weIcher Urkunden wurde bei der Eintragung des Ei-

gentmers der Liegenschaft EZ 153 des Grundbuches 67610 Ramsau die

Beisetzung des Adelszeichens ''von'' veranIaát?

 

3. Wann erfolgte die gegenst„ndliche Eintragung?

 

4. lst die gegenst„ndliche Eintragung durch die geItende Rechtslage gedeckt?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, warum?

 

5. Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen, um einen der gelten-

den Rechtslage entsprechenden Zustand herzustellen?

6. Wenn nein, werden Sie die fr die allf„llige Strafverfolgung zust„ndige Beh”r-

de vom SachverhaIt in Kenntnis setzen?

 

7. Wie beurteilen Sie den Umstand, daá es sich bei dem unter Beifgung der

Adelsbezeichnung ',von'' ausgewiesenen Eigentmer um ein ”sterreichisches

Regierungsmitglied handelt?

 

8. Sind lhnen andere F„lle bekannt, in denen es in Ihrem Ressort wegen der

Fhrung von Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen kam?

 

9. Beabsichtigen Sie Initiativen zur Aufhebung des unzeitgem„áen AdeIsG zu

ergreifen?

Wenn ja, weIche?

Wenn nein, warum nicht?''

 

 

lch beantworte diese Fragen wie foIgt:

 

Zu 1 :

Das Gesetz vom 3. ApriI 1919, StGBl. 211 , ber die Aufhebung des Adels, der welt-

Iichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Wrden (im foIgenden :

AdeIsaufhebungsG) sowie die Vollzugsanweisung des Staatsamtes fr Inneres und

Unterricht und des Staatsamtes fr Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten

Staats„mtern vom 18. ApriI 1919, StGBI 237, ber die Aufhebung des AdeIs und ge-

wisser Titel und Wrden sind geltendes ”sterreichisches Recht.

 

Zu 2:

GrundIage der gegenst„ndlichen Grundbuchseintragung ist ein am 19.12.1977 in

der Form eines Notariatsakts errichteter Schenkungsvertrag. Der Geschenknehmer

wird in diesem Vertrag aIs ''Dr. Caspar von Einem'' bezeichnet. Er hat diesen Ver-

trag jedoch nicht selbst geschIossen, sondern durch einen bevollm„chtigten Vertre-

ter. ln dieser VolImacht wird der Geschenknehmer nicht namentIich bezeichnet, un-

terschrieben hat er sie mit ''Dr. Caspar Einem''; im beigesetzten notariellen Beglaubi-

gungsvermerk wird der VolImachtgeber als ''Dr. Caspar von Einem'' bezeichnet.

Den Antrag auf Verbcherung des angefhrten Schenkungsvertrages hat der Ge-

schenknehmer beim Bezirksgericht Schladming zu ProtokolI gegeben und hiebei die

Einverleibung des Eigentumsrechts fr Dr. Caspar von Einem begehrt; untersch rie-

ben hat er den Antrag mit ''Dr. Caspar Einem''. Das Bezirksgericht Schladming hat

die Eintragung antragsgem„á bewilligt.

 

Zu 3:

Die gegenst„ndliche Eintragung wurde am 22.3.1979 voIlzogen.

 

Zu 4 bis 6:

Das Grundbuchsgericht hat die Berechtigung eines Antrags ausschlieálich aufgtund

des Grundbuchsstandes und der beigebrachten Urkunden zu beurteilen. Die gegen-

st„ndliche Eintragung ist durch den lnhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt und

konnte vom Grundbuchsgericht gar nicht anders bewiIligt werden. Das Grundbuchs-

gericht war weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit des Beglaubigungsver-

merks zu berprfen, in der der einschreitende Notar die Identit„t des Vollmachtge-

bers aIs ''Dr. Caspar von Einem'' best„tigt hat; vielmehr muáte das Grundbuchsge-

richt davon ausgehen, daá es sich bei dem ''von'' um einen Namensbestandteil u nd

nicht um eine Adelsbezeichnung handelt.

 

ln diesem Zusammenhang ist n„mIich festzuhalten, daá nach _ 1 Adelsaufhe-

bungsG der Adel, seine „uáeren Ehrenvorzge sowie bestimmte Titel und Wrden

”sterreichischer Staatsbrger aufgehoben wurden. Dies bedeutet insbesondere.

daá ehemalige reichsdeutsche AdeIsbezeichnungen, die gem„á _ 109 der Weima-

rer Reichsverfassung als Teil des Namens gelten, den Bestimmungen des Adelsauf-

hebungsG nicht unterworfen sind, wenn die Namenstr„ger nach dem Inkrafttreten

der Weimarer Reichsverfassung die ”sterreichische Staatsbrgerschaft erlangt ha-

ben (VwGH 14.7.1954, VwSlgNF 3476A). Die Gerichte k”nnen daher durchaus

rechtens mit Namensbestandteilen ”sterreichischer Staatsangeh”riger konfrontiert

sein, die seinerzeit AdeIsbezeichnungen waren.

 

Im brigen sei darauf hingewiesen, daá durch _ 2 AdeIsaufhebungsG und _ 5 Abs.

1 der VolIzugsanweisung bloá die Fhrung der AdeIsbezeichnungen, Titel und Wr-

 

den untersagt und durch eine Verwaltungsbertretung sanktioniert ist. Da ein Name

jedoch nur von dessen Tr„ger selbst gefhrt werden kann, ist es nicht verboten und

somit auch keine Verwaltungsbertretung, eine andere Person mit einem Adelspr„-

 

dikat zu bezeichnen.

 

Zu 7:

Dieser Umstand kann an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts

 

nichts „ndern.

 

Zu 8:

Mir sind keine F„lle bekannt, in denen es im Justizressort wegen der Fhrung von

Adelsbezeichnungen zu Beanstandungen gekommen ist.

 

Zu 9:

Das AdeIsaufhebungsG f„llt nach dem Bundesministeriengesetz nicht in den Zu-

st„ndigkeitsbereich des Bundesministeriums fr Justiz.