2947/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trattner, Ing. Meischberger und Kollegen
haben am 19.9.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2965/J betreffend
,,Giftmülltransporte durch Tirol bzw. Österreich“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich1 fol-
gendes mitzuteilen:
Ich möchte einleitend festhalten, daß in der österreichischen Rechtsordnung die
Begriffe „Giftmüll“ und somit auch ‚,Giftmülltransport“ nicht existieren. Ich vermute
jedoch, daß in der Anfrage der Transport gefährlicher Abfälle gemeint ist und beant-
worte daher die Anfrage in diesem Sinne:
Zur Kompetenzlage möchte ich grundsätzlich feststellen, daß der Vollzugsbereich
meines Ressorts den Import, Export und die Durchfuhr notifizierungspflichtiger
Abfälle umfaßt. Der Vollzug der einschlägigen Gefahrguttransportvorschriften, somit
auch der Transport gefährlicher Güter, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr.
ad 1. 5 und 8
Aus umweltpolitischer Sicht ist die Verlagerung des Gütertransportes von der Straße
auf die Schiene ein wünschenswertes Ziel. Hinsichtlich des in der Anfrage angespro-
chenen Zwanges, gefährliche Abfälle
ausschließlich mit der Bahn zu transportieren,
gebe ich zu bedenken, daß Bahnlinien häufiger als hochrangige Straßen durch dicht
besiedelte Gebiete bzw. Stadtzentren führen und somit Bahntransporte ebenfalls
nicht risikolos sind.
Auf internationaler Ebene wird von mir angestrebt, im Bereich der Abfallbehand-
lungsanlagen die Standards zu harmonisieren und dadurch die Gefahr des Ökodum-
pings zu reduzieren. Hinsichtlich der internationalen Transportvorschriften verweise
ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
ad 2
Jeglicher Transport gefährlicher Güter und auch gefährlicher Abfälle ist mit einem
gewissen Risiko behaftet. Die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften sollte jedoch
gewährleisten, daß eine Gefährdung von Mensch und Umwelt hintan gehalten wird.
ad 3
Diese Frage kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
ad 4 und 6
Diese Fragen fallen nicht in die Vollzugskompetenz meines Ressorts.
ad 7
Die Verordnung des Rates zur Überwachung und kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist in Österreich
unmittelbar anzuwendendes Recht. Ein
Zuwiderhandeln ist somit unzulässig und
stellt einen Rechtsbruch dar. Von meinem Ressort kännen lediglich aus den in
Artikel 4 Abs.3 lit. c und Artikel 7 Abs.4 lit. b. der genannten Verordnung angeführten
Gründen Einwände gegen eine Abfallverbringung erhoben werden. Weitergehende
Möglichkeiten sind aus abfallrechtlicher Sicht nicht gegeben.