2950/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2930/J-NR/1997, betreffend die Bestellung des

Geschäftsführers der Telekom-Control GmbH., die die Abgeordneten Mag. Kukacka und

Kollegen am 19. September 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

1. Erachten Sie es für sinnvoll, während der Ausschreibungsfrist einen provison-

schen Geschäftsführer zu bestellen und gleichzeitig bekanntzugeben, daß der

provisorische Geschäftsführer auch der definitive sein werde?

Wäre es nicht fairer gewesen einen tatsächlichen interimistischen und nicht

detinitiven Leiter zu bestellen, der die durch die lange Vorbereitungszeit in der

Tat dringend notwendig gewordenen Vorarbeiten erledigt?

Antwort:

Es steht außer Zweifel, daß für die Gründung der gegenständlichen Regulierungsgesellschaft

sowie für die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Aufnahme der Tätigkeit mit 1.

November 1997 vorerst ein provisorischer Geschäftsführer zu bestellen war.

Aus dem Umstand, daß ich diesen vorläufigen Geschäftsfuhrer als Wunschkandidat sah, kann

allerdings gewiß nicht ohne weiteres bereits auf eine Festlegung desselben als definitiven

Geschäftsführer geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um meine ganz persönliche

Einschätzung der Persönlichkeit des provisorischen Geschäftsführers.

2. Woraus schließen Sie, daß es kaum geeignete Fachleute für die Position des

Geschäftsführers gibt, obwohl Ihnen als zuständigem Fachminister bekannt sein

müßte, daß es in Österreich einige Personen aus dem Telekom-Sektor gibt, die

die in der Ausschreibung genannten Voraussetzung erfüllen?

Antwort:

Natürlich war und ist mir bekannt, daß prinzipiell mehrere Fachleute für die Position des

Geschättsführers der Telekom-Control GmbH. in Frage kommen, es muß aber bedacht werden,

daß für diese Schlüsselposition ein über die bloße fachliche Qualifikation hinausgehendes

Element unabdingbar notwendigt ist, nämlich weitestgehende Unabhängigkeit.

Professor Dr. Heinrich Otruba scheint mir dieses Unabhängigkeitserfordernis im höchsten

Maße zu erfüllen.

3. und 4. Glauben Sie, daß durch Ihre Ankündigungen während der Ausschreibungsfrist

andere Kandidaten von einer Bewerbung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg

Abstand nehmen werden?

Glauben Sie nicht, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, daß

die Ausschreibung nur durchgeführt wurde um dem Gesetz zu entsprechen, und

nicht um interessierten Personen die Chance einer Bewerbung zu geben und den

besten Kandidaten für den Posten des Geschäftsführers zu finden?

Antwort:

Die Fragen zielen nicht auf einen Akt der Vollziehung ab, sie sprechen vielmehr meine höchst-

persönliche Meinung an. Ich darf sie daher dahingehend beantworten, daß ich persönlich nicht

glaube, weitere Interessenten von einer Bewerbung abgehalten zu haben, und schon gar nicht,

daß hier eine wie immer geartete „Scheinausschreibung“ vorgelegen ist.

Sollte da und dort ein derartiger Eindruck mißverständlich entstanden sein, bedaure ich dies.

5. Wie wird in Zukunft das arbeitsrechtliche Verhältnis des Herrn Professor

Heinrich Otruba zur Wirtschaftsuniversität gestaltet sein?

Antwort:

Dem Ordentlichen Universitätsprofessor für. Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität

Wien Dr. Heinrich Otruba wurde auf sein Ansuchen ein Karenzurlaub gemäß § 75 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl.Nr. 61

gewährt. Ein solcher Karenzurlaub ist weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch für den

Ruhegenuß wirksam.