2960/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Partnerinnen und Partner haben am
18. September 1997 unter der Nr. 2922/J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Bestellung der Mitglieder des Unabhängigen Bun-
desasylsenates (UBAS) gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Welche Kriterien gelten für die Auswahl der Mitglieder des UBAS,
besonders des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen?
2. Wie wird das Auswahlverfahren ablaufen?
3. Werden sich die Kandidatinnen und Kandidaten einem Hearing stellen
können oder wird das Auswahiverfahren in Form von Einzelgesprächen
abgehalten?
4. Wer entscheidet letztendlich über die Bestellung der Mitglieder des
UBAS?
5. Wird eine von den betroffenen Bundesministerien unabhängige Instanz
oder unabhängige Experten, beispielsweise Vertreterfinnen des UNHCR,
einbezogen, um die fachliche Qualifikation und die Unabhängigkeit der
künftigen Mitglieder des UBAS wirklich sicherzustellen? Wenn nein,
warum nicht?
6. Welche Vorkehrungen sind getroffen worden, damit bei der Bestellung
nicht der Eindruck von einer vorher abgesprochenen Postenvergabe
entsteht, sondern die Bestellung offen und transparent erfolgt?
7. Werden Sie gewährleisten, daß nur solche Kandidatinnen und Kandidaten
zum Zug kommen, deren persönliche Qualifikation von allen betroffenen
lnteressensgruppen (Behörden, Rechtsanwälte, Flüchtlingshilfsorganisa-
tionen etc.) anerkannt wird?
8. Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten aus welchen Berufszweigen und
aus welchen Verwaltungseinheiten haben sich für den UBAS beworben?
9. Falls die Entscheidung über die Zusammensetzung des UBAS zum Zeit-
punkt der Anfragebeantwortung bereits gefallen ist: wie lauten die Namen
der ernannten Mitglieder und welche Qualifikation und Kriterien waren
jeweils für die Ernennung ausschlaggebend?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Kriterien für die Auswahl der Mitglieder sind gemäß § 2 UBASG der Besitz der
österreichischen Staatsbürgerschaft, die Eignung zur Ausübung des Amtes, die
Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und die Erfahrung in einem
Beruf, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine
vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich
des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese
Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens
vier Jahre gedauert haben.
Bei der Beurteilung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die
Leitung des UBAS war darüber hinaus zwei Kriterien besonderes Augenmerk
zu schenken: einerseits der Fähigkeit, eine Behörde dieser Größenordnung
und Bedeutung aufzubauen sowie organisatorisch gestalten, personell
ausstatten und leiten zu können;
andererseits der Eignung, im sensiblen
Bereich des Asylverfahrens die notwendige Objektivität aufzubringen und die
anfallenden Fälle unter Beachtung der Situation der Asylwerber und der
Interessen der Republik Österreich nach den Bestimmungen der einschlägigen
Gesetze zu entscheiden.
Zu den Fragen 2 bis 5 und 9:
Der Vorsitzende und die Stellvertretende Vorsitzende wurden nach allgemeiner,
öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag der Bundesregierung vom
Bundespräsidenten ernannt, wobei im Auswahlverfahren eine unabhängige,
weisungsfreie Begutachtungskommission bei der Ermittlung der bestgeeigneten
Bewerber hinzugezogen worden ist, die auch Einzelgespräche geführt hat.
Das Auswahlverfahren der sonstigen Mitglieder sieht nach erfolgreichem Ab-
schluß eines Assessment Centers den Besuch eines einwöchigen Sonderaus-
bildungsseminars im Rahmen der Verwaltungsakademie des Bundes vor. Als
Vortragende sind dabei Experten des UNHCR, des Verwaltungsgerichtshofes,
des Bundesministenums für Inneres sowie Vertreter nichtstaatlicher
Organisationen atis dem Bereich der Flüchtlingsbetreuung vorgesehen.
Auch hier wird nach Ermittlung der bestgeeigneten Bewerber der Herr
Bundespräsident die Ernennung auf Vorschlag der Bundesregierung
vornehmen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Neben den im Gesetz vorgesehenen Vorkehrungen (Ernennung der Mitglieder,
des Stellvertreters und des Vorsitzenden durch den Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner
Ausschreibung), die eine objektive Entscheidung sicherstellen sollen,
- ist bei der Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertretenden
Vorsitzenden zusätzlich die Prüfung durch Begutachtungskommissionen
vorangegangen, an deren Objektivität nicht zu zweifeln ist;
- wird bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder darüber hinaus ein
Assessment Center sowie ein einwöchiges Sonderausbildungsseminar der
Verwaltungsakademie des Bundes abgehalten.
Ich bin davon überzeugt, damit alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die nicht
nur objektive Entscheidungen ermöglichen, sondern auch eine hohe
Qualifikation der künftigen Senatsmitglieder sicherstellen.
Zu Frage 8:
Für die Funktion des Vorsitzenden haben sich 15 Personen, für die Funktion
des Stellvertretenden Vorsitzenden 10 Personen und als sonstige Mitglieder
34 Personen beworben, die sowohl aus der Privatwirtschaft und aus
freiberuflichen Tätigkeiten als auch aus verschiedenen Verwaltungsbereichen
stammen.