2960/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Partnerinnen und Partner haben am

18. September 1997 unter der Nr. 2922/J an mich eine schriftliche parlamen-

tarische Anfrage betreffend Bestellung der Mitglieder des Unabhängigen Bun-

desasylsenates (UBAS) gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Welche Kriterien gelten für die Auswahl der Mitglieder des UBAS,

besonders des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen?

2. Wie wird das Auswahlverfahren ablaufen?

3. Werden sich die Kandidatinnen und Kandidaten einem Hearing stellen

können oder wird das Auswahiverfahren in Form von Einzelgesprächen

abgehalten?

4. Wer entscheidet letztendlich über die Bestellung der Mitglieder des

UBAS?

5. Wird eine von den betroffenen Bundesministerien unabhängige Instanz

oder unabhängige Experten, beispielsweise Vertreterfinnen des UNHCR,

einbezogen, um die fachliche Qualifikation und die Unabhängigkeit der

künftigen Mitglieder des UBAS wirklich sicherzustellen? Wenn nein,

warum nicht?

6. Welche Vorkehrungen sind getroffen worden, damit bei der Bestellung

nicht der Eindruck von einer vorher abgesprochenen Postenvergabe

entsteht, sondern die Bestellung offen und transparent erfolgt?

7. Werden Sie gewährleisten, daß nur solche Kandidatinnen und Kandidaten

zum Zug kommen, deren persönliche Qualifikation von allen betroffenen

lnteressensgruppen (Behörden, Rechtsanwälte, Flüchtlingshilfsorganisa-

tionen etc.) anerkannt wird?

8. Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten aus welchen Berufszweigen und

aus welchen Verwaltungseinheiten haben sich für den UBAS beworben?

9. Falls die Entscheidung über die Zusammensetzung des UBAS zum Zeit-

punkt der Anfragebeantwortung bereits gefallen ist: wie lauten die Namen

der ernannten Mitglieder und welche Qualifikation und Kriterien waren

jeweils für die Ernennung ausschlaggebend?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Kriterien für die Auswahl der Mitglieder sind gemäß § 2 UBASG der Besitz der

österreichischen Staatsbürgerschaft, die Eignung zur Ausübung des Amtes, die

Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und die Erfahrung in einem

Beruf, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine

vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich

des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese

Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens

vier Jahre gedauert haben.

Bei der Beurteilung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die

Leitung des UBAS war darüber hinaus zwei Kriterien besonderes Augenmerk

zu schenken: einerseits der Fähigkeit, eine Behörde dieser Größenordnung

und Bedeutung aufzubauen sowie organisatorisch gestalten, personell

ausstatten und leiten zu können; andererseits der Eignung, im sensiblen

Bereich des Asylverfahrens die notwendige Objektivität aufzubringen und die

anfallenden Fälle unter Beachtung der Situation der Asylwerber und der

Interessen der Republik Österreich nach den Bestimmungen der einschlägigen

Gesetze zu entscheiden.

Zu den Fragen 2 bis 5 und 9:

Der Vorsitzende und die Stellvertretende Vorsitzende wurden nach allgemeiner,

öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag der Bundesregierung vom

Bundespräsidenten ernannt, wobei im Auswahlverfahren eine unabhängige,

weisungsfreie Begutachtungskommission bei der Ermittlung der bestgeeigneten

Bewerber hinzugezogen worden ist, die auch Einzelgespräche geführt hat.

Das Auswahlverfahren der sonstigen Mitglieder sieht nach erfolgreichem Ab-

schluß eines Assessment Centers den Besuch eines einwöchigen Sonderaus-

bildungsseminars im Rahmen der Verwaltungsakademie des Bundes vor. Als

Vortragende sind dabei Experten des UNHCR, des Verwaltungsgerichtshofes,

des Bundesministenums für Inneres sowie Vertreter nichtstaatlicher

Organisationen atis dem Bereich der Flüchtlingsbetreuung vorgesehen.

Auch hier wird nach Ermittlung der bestgeeigneten Bewerber der Herr

Bundespräsident die Ernennung auf Vorschlag der Bundesregierung

vornehmen.

Zu den Fragen 6 und 7:

Neben den im Gesetz vorgesehenen Vorkehrungen (Ernennung der Mitglieder,

des Stellvertreters und des Vorsitzenden durch den Bundespräsidenten auf

Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner

Ausschreibung), die eine objektive Entscheidung sicherstellen sollen,

- ist bei der Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertretenden

Vorsitzenden zusätzlich die Prüfung durch Begutachtungskommissionen

vorangegangen, an deren Objektivität nicht zu zweifeln ist;

- wird bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder darüber hinaus ein

Assessment Center sowie ein einwöchiges Sonderausbildungsseminar der

Verwaltungsakademie des Bundes abgehalten.

Ich bin davon überzeugt, damit alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die nicht

nur objektive Entscheidungen ermöglichen, sondern auch eine hohe

Qualifikation der künftigen Senatsmitglieder sicherstellen.

Zu Frage 8:

Für die Funktion des Vorsitzenden haben sich 15 Personen, für die Funktion

des Stellvertretenden Vorsitzenden 10 Personen und als sonstige Mitglieder

34 Personen beworben, die sowohl aus der Privatwirtschaft und aus

freiberuflichen Tätigkeiten als auch aus verschiedenen Verwaltungsbereichen

stammen.