2975/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3053/J-NR/1997 betreffend Nebenbeschäfti-
gung von Bediensteten, die die Abgeordneten Dr. HAIDER und Kollegen am 3. Oktober 1997
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 56 Abs. 1 BDG Nebenbeschäftigung
jede Beschäftigung ist, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfäl-
ligen Nebentätigkeit ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Ne-
benbeschäftigung und jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem
sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu
melden. Diese Meldepflicht zählt zu seinen Dienstpflichten.
Die Dienstbehörde hat zu prüfen, ob eine Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind. Eine ausdrückliche Genehmigung
ist jedoch nur in den im § 56 Abs. 4 BDG genannten Fällen vorgesehen.
Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die
mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, bedarf ebenfalls gemäß § 57 BDG
der Genehmigung der Dienstbehörde. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und
Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen
gefährdet werden.
Der Gegenstand einer an ein Mitglied der Bundesregierung gerichteten parlamentarischen
Anfrage ist nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf die Befragung dieses Mitglieds über alle Gegen-
stände der Vollziehung beschränkt. Eine Nebenbeschäftigung ist Ausfluß der Privatautonomie
des Beamten und daher Teil seiner Privatsphäre. Gegenstand der Vollziehung bildet in diesem
Zusammenhang nur die Überwachung der Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit den
Dienstpflichten. Dabei kommt es aber lediglich auf die Art der Nebenbeschäftigung und die
Art der dienstlichen Funktion, nicht aber auf die Identität des Beamten an. Eine personenbe-
zogene Beantwortung mit Offenlegung von Daten der Privatsphäre der Beamten, soweit sie
amtlich überhaupt bekannt sind, würde daher gegen das Grundrecht der Betroffenen auf Da-
tenschutz verstoßen. Soweit sich Fragen nicht auf die Vereinbarkeit einer Nebenbeschäfti-
gung mit den Dienstpflichten eines Beamten beschränken, bilden sie auch keinen Gegenstand
der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.
1. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts haben derzeit die Ausübung von erwerbsmäßig-
gen Nebenbeschäftigungen inklusive solcher gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet
und wie viele Meldungen entfallen davon auf Mitarbeiter der Zentralstelle?
2. Um welche Nebenbeschäftigungen handelt es sich dabei im einzelnen?
3. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Neben-
beschäftigung in den letzten fünf Jahren negativ beurteilt und welche Gründe waren
hiefür maßgebend?
4. Wie lautete in diesen Fällen die endgültige Entscheidung der Dienstbehörden bzw.
der gerichtlichen Instanzen (Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)?
Die Beantwortung dieser Fragen würde die Durchsicht der Personalakten des gesamten Ress-
orts bedeuten und einen enormen Verwaltungsaufwand darstellen. Darüberhinaus liegen auf-
grund der durchgeführten Kompetenzänderungen nicht sämtliche Personalakten aller Bedien-
steten der letzten fünf Jahre im Ressort auf, sodaß die Vollständigkeit nicht erreicht werden
könnte. Schließlich handelt es sich
bei Nebenbeschäftigungen oftmals um befristete Tätig-
keiten. Über die Beendigung solcher zeitlich begrenzter Beschäftigungen besteht jedoch keine
Meldepflicht, sodaß auch aus diesem Grund die Vollständigkeit nicht gegeben wäre.
5. Planen Sie eine Änderung der bisherigen Haltung Ihres Ressorts in der Frage der
Nebenbeschäftigung von Bediensteten insbesondere in Sensiblen Bereichen, die mit
der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Prüfung der Kompatibilität der Nebenbeschäftigung erfolgt entsprechend den gesetzli-
chen Erfordernissen. Dadurch ist gewährleistet, daß nur Nebenbeschäftigungen ausgeübt
werden, die weder die dienstlichen Aufgaben behindern, noch die Vermutung der Befangen-
heit hervorrufen oder sonstige wesentliche Interessen gefährden.
6. Wie viele Genehmigungen zur Abgabe außergerichtlicher Gutachten wurden in den
letzten fünf Jahren beantragt und wie viele entfallen davon auf Mitarbeiter der Zen-
tralstelle?
7. Um welche Gutachten handelt es sich dabei im einzelnen?
8. In welchen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Genehmigungen verweigert
und welche Gründe waren hiefür maßgebend?
Auf die einleitenden Bemerkungen und die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 wird hingewie-
sen. Darüberhinaus ist festzuhalten, daß im Bereich der Hochschullehrer die Bestimmungen
des § 57 BDG über die außergerichtlichen Gutachten nicht anzuwenden sind.
9. Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Ressort gesetzt, um eine lückenlose Erlassung
aller erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (auch allfälliger illegaler Tätigkeiten)
und der außergerichtlichen
Gutachtertätigkeit der Bediensteten zu bewirken?
19. Welche konkreten Maßnahmen planen Sie in diesem Zusammenhang?
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen hinaus
weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen und außergrichtlicher
Gutachtertätigkeiten zu setzen.