3000/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3018/J-NR/1997, betreffend Ausschreibung für
die Privatisierung von Gepäck- und Personenkontrollen auf dem Flughafen Salzburg, die die
Abgeordneten DI Hofmann und Kollegen am 3. Oktober 1997 an mich gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist es richtig, daß im Zuge der ersten Ausschreibung für die Privatisierung von
Personen - und Gepäckkontrollen am Flughafen Salzburg - 31.05.1995 - bereits zwi -
sehen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesministe -
rium für Inneres das Angebot des Bestbieters betreffend das Einvernehmen hergestellt
worden war und der Bestbieter den Zuschlag erhalten sollte?
Das gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen, BGBl.Nr. 824/1992 i.d.g.F., für die Vergabe von Sicherheitskontrollen
an beauftragte Unternehmen erforderliche Einvernehmen wurde am 20. November 1995
hergestellt.
Durch die Nichtigerklärung des vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Vergabe -
verfahrens durch das Bundesvergabeamt wurde die auf dieses Vergabeverfahren bezügliche
Einvernehmensherstellung ebenfalls nichtig.
2., 3., 4. und 5.
Ist es richtig, daß der Best- und zugleich Billigstbieter nur aus formalen Gründen1 d.h.
auf Grund der Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens durch das Bundesvergabeamt,
den Zuschlag nicht erhalten konnte?
Ist es richtig, daß im Zuge der zweiten Ausschreibung - 25.10.1996 - als Bestbieter
dieselbe Firma ermittelt wurde?
Unterscheiden sich die Anbote des zweimaligen Restbieters insoferne, als diesbezüglich
eine Qualitätsverschlechterung durch die Konditionen des zweiten Anbotes zu be -
fürchten wäre?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?
Aus welchen Gründen erhielt der Best - und zugleich Billigstbieter nach Abschluß des
zweiten Ausschreibungsverfahrens nicht den Zuschlag?
Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die
Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen ist das Verfahren zur Vergabe der Sicherheitskontrollen
an beauftragte Unternehmen vom Bundesminister für Inneres durchzuführen. Die Beant -
wortung der Fragen 2 bis 5 fällt daher in dessen Wirkungsbereich