3000/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3018/J-NR/1997, betreffend Ausschreibung für

die Privatisierung von Gepäck- und Personenkontrollen auf dem Flughafen Salzburg, die die

Abgeordneten DI Hofmann und Kollegen am 3. Oktober 1997 an mich gerichtet haben, beehre

ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Ist es richtig, daß im Zuge der ersten Ausschreibung für die Privatisierung von

Personen - und Gepäckkontrollen am Flughafen Salzburg - 31.05.1995 - bereits zwi -

sehen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesministe -

rium für Inneres das Angebot des Bestbieters betreffend das Einvernehmen hergestellt

worden war und der Bestbieter den Zuschlag erhalten sollte?

Das gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von

Zivilluftfahrzeugen, BGBl.Nr. 824/1992 i.d.g.F., für die Vergabe von Sicherheitskontrollen

an beauftragte Unternehmen erforderliche Einvernehmen wurde am 20. November 1995

hergestellt.

Durch die Nichtigerklärung des vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Vergabe -

verfahrens durch das Bundesvergabeamt wurde die auf dieses Vergabeverfahren bezügliche

Einvernehmensherstellung ebenfalls nichtig.

2., 3., 4. und 5.

Ist es richtig, daß der Best- und zugleich Billigstbieter nur aus formalen Gründen1 d.h.

auf Grund der Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens durch das Bundesvergabeamt,

den Zuschlag nicht erhalten konnte?

Ist es richtig, daß im Zuge der zweiten Ausschreibung - 25.10.1996 - als Bestbieter

dieselbe Firma ermittelt wurde?

Unterscheiden sich die Anbote des zweimaligen Restbieters insoferne, als diesbezüglich

eine Qualitätsverschlechterung durch die Konditionen des zweiten Anbotes zu be -

fürchten wäre?

Wenn ja, in welcher Hinsicht?

Aus welchen Gründen erhielt der Best - und zugleich Billigstbieter nach Abschluß des

zweiten Ausschreibungsverfahrens nicht den Zuschlag?

Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die

Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen ist das Verfahren zur Vergabe der Sicherheitskontrollen

an beauftragte Unternehmen vom Bundesminister für Inneres durchzuführen. Die Beant -

wortung der Fragen 2 bis 5 fällt daher in dessen Wirkungsbereich