3023/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

8. Oktober 1997, Nr. 3061/J, betreffend die Aufwertung eines E2a-Arbeitsplatzes beim HZA

Klagenfurt von Funktionsgruppe 3 auf Funktionsgruppe 6, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1.:

Das ist mit Ausnahme des Hauptzollamtes Graz, bei dem kein derartiger Arbeitsplatz einge-

richtet war, richtig.

Zu 2.:

Mit der nachträglichen Anfügung „mit besonderen Aufgaben betraut“ soll das bereits im

Zusammenhang mit der im Jahr 1994 (aufgrund des EU-Beitrittes) durchgeführten

Neustrukturierung der Zollämter angehobene Qualifikationsprofil dieses Arbeitsplatzes,

wegen der aufgrund des Aufgabeninhaltes an sich unüblichen Verleihung an einen

Zollwachebeamten, transparent gemacht werden.

Zu 3. und 4.:

Das ist richtig.

Zu 5.:

Bei dem Hinweis „Personalbetreuung“ handelt es sich nicht um die bewertungsrelevanten

„besonderen Aufgaben“ sondern um eine Zusatzinformation, die ausschließlich der Stellung

als Vorsitzender der Landessektion Zollwache in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)

zuzuordnen ist.

Zu 6. und 15.:

Die Arbeitsinhalte der Arbeitsplätze „Referent für das Zoliverfahren beim Hauptzollamt“

gleichen einander zwar bei den Hauptzollämtern (HZA) Feldkirch, Innsbruck, Salzburg und

Linz, sind jedoch aufgrund anders gelagerter organisatorischer Gegebenheiten inhaltlich nicht

mit jenem beim Hauptzollamt Klagenfurt vergleichbar.

Die Arbeitsplätze „Referent für das Zoliverfahren beim Hauptzollamt“ haben bei den

HZA Feldkirch, Innsbruck, Salzburg und Linz im wesentlichen „Erledigungen von Aus-

forschungsschreiben und Suchanzeigen im Versandverfahren, Überprüfung von Versand-

scheinen, Prüfung von Evidenzlisten und Abfuhrverzeichnissen, Mobile Lagerüberwachung,

Bestandsaufnahmen in Zollagern und Nachschauen“ zum Inhalt. Es handelt sich bei diesen

Aufgabeninhalten um formalisierte Anschreiben an Bestimmungszollstellen betreffend die

Frage nach dem Verbleib von Sendungen, die im Gemeinschaftlichen Versandverfahren

angewiesen wurden oder um die ebenfalls formalisierte Beantwortung solcher Anfragen.

Ebenso stellt die Überprüfung der Versandscheine eine Formalkontrolle dar, die Prüfung der

Evidenzllsten und Abfuhrverzeichnisse beschränkt sich auf die Prüfung der Übereinstimmung

von Listen mit den beim Zollamt abgelegten Zollanmeldungen. Die Überwachung von

Zollagern umfaßt die Kontrolle der Zahl der Packstücke in Übereinstimmung mit den

Lageraufschreibungen. Das Qualifikationsprofil dieser Arbeitsplätze entspricht dem eines

reinen A3 bzw. E2a Bediensteten. Zu einer Änderung dieser Arbeitsplätze bestand keine

Veranlassung.

Der Arbeitsplatz beim Hauptzollamt Klagenfurt fordert vom Inhaber die rechtliche Prüfung der

Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale, die für eine begehrte Befreiung von Zoll - und

sonstigen Abgaben eine „conditio sine qua non“ darstellen, somit die Subsumtion von

Lebenssachverhalten unter abstrakte, von der Europäischen Union vorgegebene, komplex

gestaltete Normen. Diese Prüfung erfolgt unter anderem durch Befragung der Antragsteller

über deren persönliche und berufliche Verhältnisse, Aufnahme von Niederschriften, Einsicht-

nahme und Prüfung von Unterlagen, Schriftverkehr mit ausländischen Behörden und

Parteiengehör. Dieser Arbeitsplatz ist unter den Aspekten Selbständigkeit, Eigenverantwort-

lichkeit, Bandbreite, Vielfalt und Schwierigkeit wesentlich höher zu klassifizieren. Es ist auf-

grund dieser komplexen Aufgabeninhalte auch nicht beabsichtigt, diesen Arbeitsplatz nach

Freiwerden (voraussichtlich 1998) neuerlich mit einem Zollwachebeamten zu besetzen.

Zu 7. bis 11.:

Wie bereits unter Punkt 2 dargelegt, erfolgte die Anhebung des Qualifikationsprofils dieses

Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der im Jahr 1994 durchgeführten Neustrukturierung der

Zollämter. Mit 1. Jänner 1997 kam es weder zu Aufgabenverschiebungen, Änderungen des

Aufgabenumfanges öder zu Auswirkungen für andere Bedienstete. Mit dem Zusatz „mit be-

sonderen Aufgaben betraut" wurde lediglich zu den Arbeitsplätzen "Referent für das Zollver-

fahren“ bei den anderen Hauptzollämtern klar differenziert.

Zu 12. und 13.:

Wesentliche Grundlage der Arbeitsplatzbewertung liefert das Aufgaben profil, das heißt das

Qualifikationsprofil des Arbeitsplatzes und nicht die Quantität der zu vollziehenden Aufgaben.

Es ist richtig, daß der Bedienstete von 1. Jänner bis 1. September 1997 25 Akte einschließlich

Approbation erledigt hat. Infolge der häufigen - laut Stellungnahme des Hauptzollamtes - ge-

rechtfertigten Abwesenheit des Arbeitsplatzinhabers mußten jedoch alle anderen in seine

Zuständigkeit fallenden Erledigungen durch A2 Bedienstete erledigt werden, da kein auch nur

annähernd gleich qualifizierter Zollwachebeamter zur Verfügung stand.

Zu 14.:

Der Arbeitsplatz Nr.39, das ist der Referent für das Zollverfahren beim Hauptzollamt Klagen-

furt, ist seit der Neustrukturierung der Zollämter im Jahr 1994 mit überwiegendem A2 -

(Gehobener Dienst) Qualifikationsprofil dem Bereich „Materielles Zollrecht“ zugeordnet. Der

Bereich „Materielles Zollrecht“ wird infolge der hohen qualitativen Ansprüche von einem

Beamten der Verwendungsgruppe A1 verantwortlich geleitet.

Da das Qualifikationsprofil dieses Arbeitsplatzes (Referent für das Zollverfahren beim HZA

Klagenfurt) seither unverändert überwiegend A2 - wertig ist, hätte die Aufwertung an sich be-

reits mit Wirksamkeit 1995 erfolgen müssen.

Zu 16.:

Der Arbeitsplatzinhaber hat in 15 Fällen über die Zollbefreiung von Kraftfahrzeugen als Über-

siedlungsgut, in 3 Fällen über die Zollbefreiung für Möbel und sonstigen Hausrat als Über-

siedlungsgut, in jeweils einem Fall über die Zollbefreiung von Ausstattungsgut, Diplomatengut

und Erbschaftsgut selbständig Erhebungen geführt, die Rechtsentscheidung selbständig ge-

troffen und Grundlagenbescheide für das jeweils in Betracht kommende Abfertigungszollamt

ausgefertigt und approbiert. Weiters hatte der Arbeitsplatzinhaber in zwei Fällen über die

Preisgabe von Kraftfahrzeugen an den Bund und in jeweils einem Fall über das Vorliegen

aller Voraussetzungen für eine Rückwarenabfertigung sowie über eine nachträgliche Ab-

gabenbefreiung zu befinden und bescheidmäßig abzusprechen. Gerade der Komplex der

Abgabenbefreiungen erfordert Erfahrung1 Genauigkeit und fundierte Kenntnisse der EU-Be-

stimmungen. Bei falscher rechtlicher Würdigung von Sachverhalten kann es zu Abgabenaus-

fällen kommen, die sich bei Prüfungen der Europäischen Kommission oder des Europäischen

Rechnungshofes in hohen Anlastungen niederschlagen können. Laut Darstellung des

Hauptzollamtes konnte der Arbeitsplatzinhaber diese Aufgabe nur erfüllen, weil er über be-

deutende berufliche Erfahrung verfügt.

Zu 17.:

Mit der gmndlegenden Umstrukturierung der Zollverwaltung aus Anlaß des EU-Beitrittes

Österreichs wurden in der zivilen Zollverwaltung und in der Zollwache insgesamt mehr als

2100 Arbeitsplätze eingespart und etwa 600 davon neu organisiert. In diesem Zusammen-

hang kam es in zahlreichen Fällen zu vergleichbaren Auf- sowie Abwertungen. Details hin-

sichtlich der betroffenen Arbeitsplätze konnten in der für die Anfragebeantwortung zur Ver-

fügung stehenden Zeit nicht erhoben werden.