3089/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen
haben am 6. November 1997 unter der Nummer 3243/J an mich die
schriftliche parlamentarische Anfrage „hinsichtlich der unrich-
tigen Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abg Mag.
Ewald Stadler und Kollegen vorn 23. April 1997 zu 2034/AB“ ge-
richtet, die folgenden Wortlaut hat:
Sind sie bereit, Ihre parlamentarische Anfragebeantwortung
2043/AB vom 23. April 1997 zu 2116/J schriftlich zu berichtigen?
Wenn nein, warum nicht?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
§ 4 Abs 2 lit j des Vereinsgesetzes 1951 legt fest, daß die Art
der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis den
Statuten eines Vereins zu entnehmen sein muß.
Obwohl diese Bestimmung die Einrichtung eines „Gerichtes“ nicht
verlangt, findet sich in den meisten Vereinsstatuten ein soge-
nanntes "(Vereins)Schiedsgericht“.
Die Verwendung dieses Begriffes gibt häufig Anlaß zu Mißverständ-
nissen. Denn in Vereinsstatuten vorgesehene „vereinsschieds-
gerichte“ sind allein wegen dieser Bezeichnung nicht von vorn-
herein Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO. Dies stellt
§ 599 Abs 2 ZPO klar, der die in Gemäßheit des Vereinsgesetzes
zur 5chlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis er-
richteten 5chiedsgerichte von den Bestimmungen der ZPO über echte
Schiedsgerichte ausnimmt.
Es ist daher grundsätzlich zwischen statutarischen „Vereins-
5chiedsgerichten“ als Einrichtung zur 5treitschlichtung und
Schiedsgerichten im Sinne der §§ 577 ff ZPO zu unterscheiden, zu
deren Errichtung es eines schriftlichen Schiedsvertrages bedarf.
Dies schließt jedoch nicht aus (indem nahezu einhellig in S 599
Abs 2 ZPO kein entsprechendes Verbot erblickt wird), daß auch ein
"Vereinsschiedsgericht" als „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der
ZPO eingerichtet wird, wozu etwa die Aufnahme einer den Rechtsweg
ausschließenden „Schiedsklausel“ in Vereinsstatuten dient. Nach
der Judikatur reicht allerdings die bloße Aufnahme einer solchen
Klausel in Statuten zur Errichtung eines in Vereinsstreitigkeiten
an die Stelle der ordentlichen Gerichte tretenden Schiedsgerichts
nicht hin. Darauf wurde Herr DDr. TULL aufmerksam gemacht, wie
ich in meiner Anfragebeantwortung 2043/AB ausgeführt habe.
An dieser Sach- und Rechtslage hat sich meines Wissens und nach
den mir vorliegenden Informationen bislang nichts geändert.
Ich glaube deshalb, daß keine Berichtigung der seinerzeitigen
Anfragebeantwortung notwendig ist, wobei ich zu einer solchen
Berichtigung jederzeit bereit bin, falls Fehler in der ursprüng-
lichen Beantwortung passiert sind.