3106/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3175/J-NR/1997 betreffend Beendigung der

Dienstverhältnisse von refundierten VertragsassistentInnen, die die Abgeordneten

Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am 30. Oktober 1997 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Die vorliegende Anfrage dürfte auf offensichtlich unvollständige Informationen zurückgehen.

Richtig ist, daß die Planstellen der zweckgebundenen Gebarung bereits 1994 aus dem Stellen-

plan des Bundes herausgenommen wurden, der Allgemeine Teil des Stellenplanes enthält je-

doch eine Überbrückungsregelung für die vorhandenen Bundesbediensteten in der zweckge-

bundenen Gebarung. Diese Übergangsregelung wurde zunächst dahingehend verstanden, daß

auch weitere befristete Verlängerungen solcher Vertragsassistenten-Dienstverträge zulässig

und nur Neuaufnahmen ausgeschlossen sind.

Inzwischen wurde vom Bundesministerium für Finanzen anläßlich einer offiziellen Anfrage

einer Universität klargestellt, daß diese Übergangsregelung im Allgemeinen Teil des Stellen-

planes nur mehr den aktuellen Bestellungszeitraum der einzelnen Vertragsassistenten ab-

deckt, weitere Vertragsverlängerungen aber nicht mehr zulässig sind.

1. Ist es richtig, daß im Sommer 1997 ein Schreiben an die Universitäten erging, mit

dem Inhalt, daß die Dienstverträge für refundierte VertragsassistentInnen nicht

mehr verlängert werden?

2. Wenn ja: Was ist der genaue Inhalt dieses Schreibens?

Es gibt kein Rundschreiben, sondern eine Rechtsauskunft an die Universität Graz als Erläute-

rung zu Punkt 2 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (siehe Beilage). Die ande-

ren Universitäten wurden bei einer der periodisch stattfindenden Informationsveranstaltungen

über Fragen des Dienstrechts benachrichtigt.

3. Wieviele Personen wären von einer derartigen Maßnahme an den verschiedenen

Universitäten betroffen?

Laut Auswertungen aus der Datei des Bundesrechenzentrums sind zum Zeitpunkt der An-

frage noch 116 Personen als Vertragsassistenten betroffen gewesen.

4. Ist es richtig, daß eine derartige Maßnahme einer Änderungskündigung gleich—

kommt?

Halten Sie das für eine saubere Vorgangsweise?

Von einer "Änderungskündigung" kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden,

da das Dienstverhältnis erst mit dem im Dienstvertrag vereinbarten Zeitablauf endet. Das

Dienstverhältnis endet nicht durch Kündigung, sondern voll Gesetzes wegen mit Ablauf der

Befristung.

5. Was werden Sie tun, damit der FWF und andere Stellen, die staatliche Projektgelder

vergeben, eine Bezahlung des Projektpersonals an Universitäten analog zur Bezah-

lung von Vertragsassistenten ermöglichen?

Als Ersatz sind Dienstverhältnisse in der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten möglich. Die

Vereinbarung eines Entgelts etwa in der Höhe des Monatsentgelts eines Vertragsassistenten

wäre möglich, das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat aber bezüglich der

Entgeltvereinbarung zwischen dem teilrechtsfähigen Institut und dem betreffende Bedien-

steten kein Weisungsrecht, sondern könnte nur gegen ein unangemessenes Entgelt, also ein

extrem niedrig festgesetzes Entgelt oder Entgelt in budgetär nicht bedeckbarer Höhe, auf-

sichtsbehördlich vorgehen. Die in der Anfrage zitierte Empfehlung ist nach wie vor aufrecht.

6. Wie sehen Sie die Frage der Abfertigungsansprüche in diesen Fällen, in denen die

Beendigung (Nichtverlängerung) des Dienstverhältnisses weder auf einen Wunsch

der DienstnehmerInnen, noch der Dienstgeber (Universitäten) oder Projektleiter—

Innen, sondern auf einen Wunsch des Ministers zurückgeht?

Endet das Dienstverhältnis eines solchen Vertragsassistenten mit Bestellungsablauf und

wechselt die betreffende Person nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zu einer in-

ländischen Gebietskörperschaft, so besteht Anspruch auf Abfertigung gemäß § 55 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

7. Wie verhält sich die Herausgabe einer solchen Weisung zum proklamierten politi—

sehen Ziel einer selbständigeren Verwaltung der Universitäten?

Erstens lag keine Weisung sondern eine Rechtsauskunft vor, zweitens fällt an den noch nicht

zur Gänze ins UOG 1993 eingetretenen Universitäten (hier die Universität Graz) die Ent-

scheidung über die Verlängerung eines Vertragsassistenten-Dienstverhältnisses nicht in den

autonomen Wirkungsbereich. Drittens bestand in dieser Frage kein Ermessensspielraum,

sondern Punkt 2 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 1997, Anlage III zum

Bundesfinanzgesetz t 997, erforderte diese Entscheidung.

 

BEILAGE NICHT GESCANNT !!!