3117/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 17.10.1997 unter

der Nr. 3143/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

,‚Atomtransporte durch Kärnten“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Entspricht es den Tatsachen, daß auf der Karawankenautobahn radioaktives Material für

das slowenische Atomkraftwerk Krsko transportiert wurde?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß wurden das Land Kärnten und

dessen Exekutive über die entsprechenden Transporte informiert?

2. Welche Vorkehrungen planen Sie, damit in Zukunft gefährliche Transporte im radioakti-

vem Material durch Kärnten dezidiert ausgeschlossen werden können?

3. Durch welche konkrete Maßnahmen wird das Bundesministerium für Inneres daraufhin—

wirken, daß im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Schritte zur Befas-

sung der zuständigen Behörden der Europäischen Union mit der Sicherheit des in dem

potentiellen Mitgliedstaat Slowenien gelegenen Atomkraftwerk Krsko eingeleitet werden ?

4. Welche Schritte planen Sie, um die österreichischen Vorkehrungen zur Verhinderung ge-

fährlicher Transporte mit radioaktivem Material mit der Europäischen Union abzustim-

men?

5. Werden Sie Schritte unternehmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

der Europäischen Union Aufschluß über die Herkunft jenes radioaktiven Materials zu

bekommen, das auf Straßen im Gebiet der EU sowie insbesondere Österreichs in das

Atomkraftwerk Krsko transportiert worden ist ?

Wenn nein, liegt der Grund für die Unterlassung solcher Schritte in der Geringschätzung

des Wertes von Informationen über die Herkunft des radioaktiven Materials, in mangeln

dem Interesse der Europäischen Union an diesbezüglicher Aufklärung, oder gibt es dafür

einen anderen Grund?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Bundesminister für Inneres hat bislang keinen Transport von Kernmaterial über

die Karawankenautobahn bewilligt.

zu Frage 2:

Der Transport von radioaktiven Stoffen auf Strecken mit öffentlichem Verkehr (§ 1

StVO) unterliegt primär dem Bewilligungsregime des Gesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt) und dem Europäischen Übereinkommen

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die

Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Normen liegt bei den Landeshauptleuten, falls

die Transporte durch nicht mehr als zwei Bundesländer geführt werden, sonst beim

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Allerdings werden Transporte nach

diesen Normen bewilligungsfrei, wenn bestimmte Mindestgrenzen nicht überschrit-

ten werden.

Die bisher beim Bundesministerium für Inneres eingelangten Mitteilungen über

Transportvorhaben wurden ausnahmslos vom Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr geprüft und als bewilligungsfrei eingestuft.

Erst dann, wenn keine Bewilligungspflicht nach GGSt oder ADR besteht, ist über den

Umgang mit Kernmaterial (Plutonium und Uran, keinesfalls radioaktive Stoffe im

Allgemeinen) durch Bescheid des Bundesministers für Inneres abzusprechen. Ziel-

richtung dieser Entscheidung ist es jedoch ausschließlich Schutzmaßnahmen vor Zu-

griffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben, wobei der Umfang der

Maßnahmen jeweils auf die Art und Menge des Kernmaterials in Relation zum Ge-

fährdungsgrad abstellt.

Es sind hiebei jene Maßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um die Ent-

wendung von Kernmaterial zu verhindern, den Schutz des Kernmaterials und die

Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs zu gewährleisten. Die Ab-

wehr radiologischer Gefahren (Schutz vor Verstrahlung) beim Gütertransport ist

nicht Teil der Vollzugskompetenz des Bundesministers für Inneres, sondern jene des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

Ich habe jedoch veranlaßt, daß bei bevorstehenden Transporten spaltbarer Kernma-

terialien (v.a. Uran, Plutonium), im Wege der zuständigen Fachabteilung, die ent-

sprechenden Stellen der durch den Transport betroffenen Länder ergänzend infor-

miert werden. Mit diesem zusätzlichen, derzeit gesetzlich nicht vorgesehenen, In-

formationsvorgang soll in Kooperation zwischen Ländern und Bund ein weiterer

Beitrag zur Sicherheit geleistet werden.

zu denFragen3 - 5:

Da es sich bei diesen Fragen durchwegs um solche handelt, die nicht den Vollzie-

hungsbereich des Bundesministers für Inneres betreffen, ersuche ich um Verständnis

dafür, daß mir eine Beantwortung in diesen Sachbereichen nicht möglich ist.