3118/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Kollegen

betreffend die Rolle der Arbeiterkammer im Zuge der Pensionsreform,

Nr. 3159/J.

Einleitend ist zur gegenständlichen Anfrage folgendes festzustellen:

Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage kann nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus

dem Zuständigkeitsbereich des befragten Bundesministers beziehungsweise der befragten Bun-

desministerin sein. Das mit Art. 52 B-VG verfassungsgesetzlich eingeräumte Interpellations-

recht des Nationalrates bezieht sich dabei auf die gesamte Geschäftsführung der Bundesregie-

rung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unter-

stehenden Organe.

Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer besorgen die Interessensvertretungsauf-

gaben im eigenen Wirkungsbereich und daher weisungsfrei. Da diese Aufgaben von autonomen

Rechtsträgern außerhalb des allgemein bestehenden Weisungszusammenhanges wahrgenom-

men werden, handelt es sich hierbei nicht um Akte der Geschäftsführung der Bundesregierung.

Daraus folgt, daß sich das parlamentarische Interpellationsrecht nur auf die Wahrnehmung der

Aufsicht über die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer durch mein Ressort bezie-

hen kann, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Arbeiterkammern oder der Bundesarbeitskammer

selbst.

Die Aufsicht über die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer ist in § 91 Arbeiter-

kammergesetz 1992 geregelt und bezieht sich lediglich auf die Gesetzmäßigkeit und die Einhal-

tung bestimmter anderer Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien). Das Arbeiterkammergesetz

1992 überläßt es den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu entscheiden, wie sie

ihre Interessenvertretungsaufgaben im Einzelfall wahrnehmen. Gerade bei diesen Aufgaben des

eigenen Wirkungsbereiches soll eine behördliche Einflußnahme vermieden werden.

Soweit sich die Anfrage auf die Gestaltung und Formulierung der Interessenvertretungspolitik

durch die Organe der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer bezieht, ist dadurch in

Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auch kein Gegenstand der Aufsicht betroffen.

Zu den einzelnen Fragen führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Bundesarbeitskammer war bei der Erarbeitung des Pensionskonzeptes 2000 in jeder Phase

eingebunden und hat durch ihre Experten eine Fülle von konstruktiven Vorschlägen für effizi-

ente und sozial ausgewogene Maßnahmen zur langfristigen Sicherung der gesetzlichen Pensi-

onsversicherung unterbreitet. Diese Vorschläge haben vielfach in den erarbeiteten Modellen

ihren Niederschlag gefunden. Lediglich beispielhaft sind hier die Modernisierung des

Dienstnehmerbegriffes gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie das Modell des „Opting-In“ gemäß

§ 19a ASVG im Rahmen der Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Sozialversiche-

rung zu nennen.

Weiters wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens seitens der Bundesarbeitskammer eine

umfangreiche schriftliche Stellungnahme zum Entwurf des Arbeits- und Sozialrechts-Ände-

rungsgesetzes 1997 abgegeben. Die darin vorgebrachten Argumente und Vorschläge haben

den weiteren Entscheidungsprozeß betreffend die Pensionsreform wesentlich mitbestimmt.

Soweit sich die Fragen auf die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit der Arbeiterkammern

beziehen, handelt es sich um Angelegenheiten, die - aus den in der Einleitung bereits genannten

Gründen - nicht dem Interpellationsrecht unterliegen.

Zu Frage 3:

Es gab keine derartige Einflußnahme meinerseits. Hinsichtlich der eigenen Vorstellungen der

Bundesarbeitskammer siehe die Beantwortung der Fragen 1 und 2.

Zu Frage 4:

Im Hinblick darauf, daß die Bundesarbeitskammer eine umfassende Stellungnahme zum gegen-

ständlichen Gesetzesentwurf abgegeben hat, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.

Zu Frage 5:

Bei der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Arbeiterkammern im Zuge der Diskussion

gesetzlicher Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dem Interpellations-

recht unterliegen.

Zu Frage 6:

An eine Beseitigung der Autonomie der Arbeiterkammern hinsichtlich der Wahrung ihrer

Interessenvertretungsaufgaben ist nicht gedacht.

Zu Frage 7:

Auch diese Frage betrifft nicht die Geschäftsführung der Bundesregierung.