3146/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

22. Oktober 1997, Nr. 3153/J, betreffend Aussagen über nicht bezahlte Unternehmens-

steuern, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Zum Stichtag 31. Dezember 1996 betragen die Abgabenrückstände bei

Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben“ der von den Finanzämtern eingehobenen Abgaben ins-

gesamt 65.375,159.000 S.

 

Dieser Gesamtrückstand gliedert sich wie folgt:

 

Nicht fällige Rückstände (insbesondere bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben).

3.351,262.000S

Fällige Rückstände die nicht in Vollstreckung sind (noch kein Rückstandsausweis ausgestellt, bzw. Zahlungserleichterungsantrag eingelangt oder Zahlungserleichterungen gewährt).

14.137,912.000 S

Fällige Rückstände die in Vollstreckung sind.

28.705,892.000 S

Aussetzung der Einbringung infolge Rechtsmittel (aufschiebende Wirkung).

9.980,324.000 S

Aussetzung der Einbringung infolge Ergebnislosigkeit der Einbringung.

9.169,768.000 S

Summe

* 65.375,158.000 S

 

* Die Abweichung vom Gesamtrückstand in Höhe von 1.000 S ist auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.

 

Vom Gesamtrückstand entfallen 10.461,157.000 S auf Insolvenzverfahren.

 

Die eingelangten Zahlungserleichterungsansuchen betreffen Rückstände in Höhe von

2.113,024.000 S

Die laufenden Zahlungserleichterungsbewilligungen betreffen Rückstände in Höhe von

1.898,944.000 S

Summe

4.011,968.000 S

 

Abgabenrückstände werden nicht durch einen stets gleichbleibenden Kreis von Abgabe-

pflichtigen verursacht und sind keine statische, sondern eine sich stets überrollende Er-

scheinung. Dies bedeutet, daß Steuerrückstände in der Regel laufend abgetragen werden

und aus aktuellen Anlässen, wie Bescheiderteilungen, neu zuwachsen, wodurch eine stete

Erneuerung der Rückstandsfälle eintritt.

Dies wird auch durch die Höhe der Abgabenrückstände dokumentiert (diese wachsen zwar,

aber generell nur deshalb, weil auch die Vorschreibung der Abgaben betragsmäßig ansteigt),

die in einem nahezu konstanten Verhältnis zur Höhe der Abgabenvorschreibung stehen.

Dieses Verhältnis ist sicherlich durch die Konjunkturlage beeinflußt, zeigt jedoch längerfristig

keine nennenswerte Veränderung.

Soweit bei Abgabenrückständen Einbringungsmaßnahmen laufend ergebnislos waren, wurde

die Einbringung wegen Uneinbringlichkeit ausgesetzt (§ 231 Bundesabgabenordnung).

Zu 5.:

Derartige Analysen liegen nicht vor. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß länger dauernde

Einbringungsmaßnahmen eher auf die in diesen Fällen auftretenden Schwierigkeiten der Ein-

bringung zurückzuführen sind.

Zu 6.:

Die von noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren betroffenen Rückstände betragen,

wie bereits dargestellt, 10.461,157.000 S.

Zu 7.:

Durch bereits gesetzte Maßnahmen wie Straffung der Organisation der Einbringungsgruppen,

Ausstattung mit EDV und Zugriff auf Datenbanken, elektronischer Verkehr mit Gerichten,

Schulung der Bediensteten und Konzentrierung der Einbringungsmaßnahmen auf fiskalisch

bedeutsame Fälle soll die Effizienz der Einbringungsgruppen gesteigert werden.

Eine weitere Analyse und allfällige weitere organisatorische Maßnahmen sind nach Vorliegen

der Daten zum 31. Dezember 1997 vorgesehen, da die Rückstände eine Bestandsgröße

darstellen und unterjährige Betrachtungen nicht relevant sein können.

Zu 8.:

In den Einbringungsgruppen sind zur Zeit 486 Bedienstete tätig.

Zu 9.:

Die Frage der Zahlungsmodalitäten ist im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung geregelt.

Abgaben werden, sofern nicht in Abgabengesetzen anderslautende Regelungen bestehen,

grundsätzlich mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde, sofern die Einbringlichkeit

nicht gefährdet erscheint und die sofortige oder sofortige volle Entrichtung für den Abgabe-

pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, Stundungen oder Ratenzahlungen ge-

währen. Wird die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein Säumniszu-

schlag in Höhe von 2 % verwirkt.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind voll-

streckbar. Als Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren

ist ein Rückstandsausweis (Vollstreckungstitel) auszustellen.

Das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren (Abgabenexekutionsordnung) sieht die Voll-

streckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen vor. Durch diese Einrichtung soll ein zeitnahes Reagieren der Finanzverwaltung er-

möglicht werden. Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist das Gericht zu befassen.