3164/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend Erteilung von Weisungen an die Staatsanwalt-

schaft Wien und Wr. Neustadt, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

„1. Weshalb wurde die Anzeige gegen Dr J. H. wegen § 288 StGB zu GZ 14 St

88022/97 im Jahre 1997 weiterhin von der Staatsanwaltschaft Wien geprüft,

obwohl seit 1.1.1997 - gem. Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien - die Staats-

anwaltschaft Wr. Neustadt zuständig war?

2. Ist von Seiten der vorgesetzten des Staatsanwaltes Dr. Maly, Staatsanwalt-

schaft Wien bzw. vom Justizministerium eine Weisung erteilt worden, die Straf-

anzeige zurückzulegen?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

3. Kann davon ausgegangen werden, daß das zu 31 Vr 961/97a behängende

Vorverfahren beim LG Wiener Neustadt nach objektiven Maßstäben durchge-

führt wird und es zu keinen Weisungen an die Staatsanwaltschaft kommen

wird?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Nach dem Inhalt der Anzeige soll Dr. J. H. am 10.9.1996 vor dem Landesgericht für

Strafsachen Wien eine falsche Beweisaussage abgelegt haben. Damit war gemäß

§ 51 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Wien zur Bearbeitung der Strafsache zu-

ständig.

Zu 2:

Es wurden in dieser Sache keine Weisungen erteilt.

Zu 3:

Es gibt keine Veranlassung für die Vermutung, dieses Strafverfahren könnte nicht

nach objektiven Gesichtspunkten geführt werden. prognostische Auskünfte über all-

fällige Weisungen kann ich nicht erteilen.