3164/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Erteilung von Weisungen an die Staatsanwalt-
schaft Wien und Wr. Neustadt, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Weshalb wurde die Anzeige gegen Dr J. H. wegen § 288 StGB zu GZ 14 St
88022/97 im Jahre 1997 weiterhin von der Staatsanwaltschaft Wien geprüft,
obwohl seit 1.1.1997 - gem. Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien - die Staats-
anwaltschaft Wr. Neustadt zuständig war?
2. Ist von Seiten der vorgesetzten des Staatsanwaltes Dr. Maly, Staatsanwalt-
schaft Wien bzw. vom Justizministerium eine Weisung erteilt worden, die Straf-
anzeige zurückzulegen?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
3. Kann davon ausgegangen werden, daß das zu 31 Vr 961/97a behängende
Vorverfahren beim LG Wiener Neustadt nach objektiven Maßstäben durchge-
führt wird und es zu keinen Weisungen an die Staatsanwaltschaft kommen
wird?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Nach dem Inhalt der Anzeige soll Dr. J. H. am 10.9.1996 vor dem Landesgericht für
Strafsachen Wien eine falsche Beweisaussage abgelegt haben. Damit war gemäß
§ 51 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Wien zur Bearbeitung der Strafsache zu-
ständig.
Zu 2:
Es wurden in dieser Sache keine Weisungen erteilt.
Zu 3:
Es gibt keine Veranlassung für die Vermutung, dieses Strafverfahren könnte nicht
nach objektiven Gesichtspunkten geführt werden. prognostische Auskünfte über all-
fällige Weisungen kann ich nicht erteilen.