3236/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat KIER, Partnerinnen und Partner haben am

5.11.1997 unter der Nr. 3225/J, eine schriftliche Anfrage betreffend „die Mit-

wirkung der Organe der Bundespolizeidirektion Wien im Rahmen eines Ver-

waltungsverfahrens betreffend ein afrikanisches Restaurant an mich gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat.

1. Unter der Zahl 17-W/97 erstellte die Kriminalabteilung Wieden am

26.5.1997 einen Bericht an die Bundespolizeidirektion Wien. Sie bezieht

sich auf ein angebliches Konzessionsansuchen der Charles EYO

Ges.m.b.H. Aus welchem Grund war den Kriminalbeamten des Kommis-

sariates Wieden nicht bewußt, daß sie zu einer Erweiterung der Bewilli-

gung zum Publikumstanz berichten sollten?

2. Der Bericht der KA Wieden selbst spricht wörtlich davon, daß es „in dieser

(Diskothek1 Anm.) neben den üblichen Diebstählen auch vorgekommen ist,

daß mit offensichtlich gestohlener Kreditkarten bezahlt wird und dies offen-

sichtlich auch den dort Beschäftigten bekannt war (...)„. Nach diesem Be-

richt wurde also mehr als einmal mit mehr als einer gestohlenen Kredit-

karte bezahlt und dies war mehreren Beschäftigten auch bekannt. Handelt

es sich bei diesen Angaben um belegbare Fakten?

3. Wenn ja,

a) was sind die in einer Diskothek „üblichen Diebstähle“?

b) in wievielen Fällen und wann wurden gegen im Lokal ,‚Savanna“ oder der

dazugehörenden Diskothek beschäftigte Personen, die wissentlich eine

gestohlene Kreditkarte akzeptiert haben, durch Sicherheitsorgane Strafan-

zeigen erstattet?

c) woran ist eine „offensichtlich gestohlene“ Kreditkarte für einen Kellner/eine

Kellnerin offensichtlich erkennbar?

d) wie oft wurde wegen der von Bezirksinspektor HOFER geschilderten Be-

zahlung mit „offensichtlich gestohlenen Kreditkarten“ (Plural) von Sicher-

heitsorganen seit Inbetriebnahme des Lokales Anzeigen erstattet?

e) warum sind diese Fakten in den offiziellen Bericht der BPD-Wien, Krimi-

nalabteilung Wieden, nicht aufgenommen worden?

4. Wenn nein, aus welchem gesetzlichen Grund werden Vermutungen eines

Sicherheitsorgans in einen offiziellen Bericht der BPD —Wien aufgenom-

men?

5. Der Bericht der KA Wieden wörtlich: ,‚ Es wurden auch öfters seitens der

SW (Sicherheitswache, Anm.) Schwarzafrikaner angehalten und ist es im-

mer wieder zu Auseinandersetzungen mit diesen Personen gekommen,

immer Widerstand gegen die Staatsgewalt.“ Besteht außer der Hautfarbe

der beschriebenen betroffenen Personen und jener der Verfahrenspartei

sonst noch ein Zusammenhang zwischen dieser Schilderung polizeilichen

Alltags und dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, zu dem berichtet

werden sollte?

6. Weshalb werden in einem offiziellen Bericht der BPD-Wien statt konkreter

Zahlen und Daten lediglich die Worte „öfters“ ‚„meist“, „immer wieder“ und

„immer“ gebraucht?

7. In der sich auf diesen Bericht stützenden Stellungnahme des Administrati-

onsbüros der BPD-Wien (ZI III 1390/AB/97) an die Magistratsabteilung 7

schreibt der Referent wörtlich: „Zwar scheinen im Strafregister der Bun-

despolizeidirektion Wien gegen den Geschäftsführer Charles EYO keine

Vormerkungen auf, jedoch wie aus dem Kopienakt ersichtlich ist, ist dieser

offensichtlich nicht im Stande das Lokal bzw. die Veranstaltungsstätte ord-

nungsgemäß zu führen.“ Welche besonderen Fachkenntnisse und gastro-

nomische Berufserfahrung besitzt der berichtende Referent, um diese

„offensichtliche“ Unfähigkeit des Charles EYO in einem offiziellen Bericht

der BPD-Wien an den Magistrat kompetent beurteilen zu können?

8. Warum wird die Tatsache, daß die Wiedner Sicherheitswache oft Ausein-

andersetzungen mit Schwarzafrikanern hat, dem Geschäftsführer eines

afrikanischen Lokales von Kriminalbeamten schriftlich als Unfähigkeit aus-

gelegt, sein Lokal zu führen?

9. Ist die dreizeilige Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten von Gastrono-

men durch Verwaltungsbeamte immer Gegenstand derartiger offizieller Be-

richte der BPD-Wien oder wird sie nur vorgenommen, wenn keine Strafre-

gister-Vormerkungen gegen die Betroffenen vorliegen?

10. Welche konkrete Maßnahmen werden Sie setzen, um zu verhindern,

daß nicht fundierte, unqualifizierte und mit dem Gegenstand des Verfah-

rens unzusammenhängende Bemerkungen von polizeiorganen in offizielle

Berichte der BPD-Wien zu Verwaltungsverfahren einfließen?

11. Wie beurteilen sie die Tatsache, daß eine derartige Vorgangsweise der

Wiener Polizei von den Betroffenen als rassistisch motiviert empfunden

wird?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Den Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Wieden war es sehr

wohl bewußt, daß sich ihre Erhebungstätigkeiten auf die Erneuerung der Kon-

zession zur Veranstaltung von Publikumstanz bezog.

Zu Frage 2:

Im Laufe des Monats Mai 1997 wurde durch Beamte der Kriminalabteilung

Oberösterreich eine Amtshandlung im Zusammenhang mit gestohlenen bzw.

gefälschten Kreditkarten im gegenständlichen Lokal geführt.

Zu Frage 3a:

Bei den „üblichen“ Diebstählen handelt es sich vorwiegend um sogenannte

Taschendiebstähle. In letzter Zeit wurden dem Bezirkspolizeikommissariat

Wieden mehrere solcher Diebstähle zur Anzeige gebracht (vgl. D 1475-W/97,

D 478-W/97 und D 1791-W/97-W/97).

Zu Frage 3b und d:

Mangels statistischer Aufzeichnungen kann diese Frage nicht beantwortet

werden.

Zu Frage 3c:

Diese Frage betrifft nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts.

Zu Frage 3e:

Aufgrund des Umstandes, daß die Amtshandlung im Zusammenhang mit ge-

stohlenen Kreditkarten von Beamten der Kriminalabteilung Oberösterreich

geführt wurde, liegen der Bundespolizeidirektion Wien keine genauen Fakten

vor.

Zu Frage 4:

Im Hinblick auf die Antworten zu Frage 3 kann eine Beantwortung entfallen.

Zu Frage 5:

Im Zusammenhang mit dem Restaurant Savanna bzw. der dazu gehörenden

Discothek wurden seit dem Jahre 1995 10 Anzeigen nach dem Strafgesetz-

buch der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. In den überwiegenden Fällen

handelt es sich dabei um Körperverletzungen. Jedoch wurde auch eine Amts—

handlung nach versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt geführt. Wei-

ters sind noch 4 Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes (insbe-

sondere Lärmerregungen bzw. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sperr-

stunde) zu erwähnen.

Zu Frage 6:

Die angeführten Formulierungen wurden im Hinblick auf die aufscheinenden

Anzeigen bzw. Übertretungen gewählt.

Zu Frage 7:

Die Beurteilung, daß der Geschäftsführer offensichtlich nicht in der Lage sei,

das Lokal bzw. die Veranstaltungsstätte ordnungsgemäß zu führen, gründete

sich auf die Stellungnahme des Bezirkspolizeikommissariates Wieden und die

darin angeführten aktenkundigen Anzeigen. Die gastronomischen Fähigkeiten

des Geschäftsführers werden durch die Bundespolizeidirektion Wien in keiner

Weise beurteilt.

Zu Fragen 8:

Durch den angesprochenen Bericht der Kriminalbeamten des Bezirkspolizei-

kommissariates Wieden wird in keiner Weise dem Geschäftsführer Unfähig-

keit, sein Lokal zu führen, vorgeworfen. In dem genannten Bericht werden le-

diglich Bedenken gegen eine Erneuerung der Konzession im Sinne des § 17

Wiener Veranstaltungsgesetz geäußert.

Zu Frage 9:

Die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerbers

nach § 17 i.V.m. § 18 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz erfolgt durch die

Bundespolizeidirektion Wien grundsätzlich in der Weise, daß eine Strafregi-

sterauskunft eingeholt wird und die aktenkundigen Vorfälle in der entspre-

chenden Veranstaltungsstätte beurteilt sowie allenfalls ergänzende Berichte

des zuständigen Bezirkspolizeikommissariates eingeholt werden.

Zu den Fragen 10 und 11:

Gemäß § 5 Abs.1 der RichtlinienVO (BGBI 266/1993) sind die Organe des öf-

fentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, alles zu unterlassen, das geeignet

ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminie-

rung auf Grund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen

oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auf-

fassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Im vorliegen-

den Sachverhalt ist eine Verletzung dieser Vorschrift nicht erkennbar.