3243/AB XX.GP
Die Abgeordneten Schmidt, Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner
haben an mich am 11. November 1997 die schriftliche Anfrage Nr.
3300/J, betreffend „Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbe-
willigung für Studierende der Webster University“ mit folgendem
Wortlaut gerichtet:
1. Welche Bedingungen müssen Nicht EU-Ausländerinnen und -Aus-
länder aus fremdenrechtlicher Sicht
a) nach dem derzeit noch gültigen Aufenthaltsgesetz
b) nach dem ab Januar 1998 gültigen neuen Fremdengesetz
erfüllen, um ein Studium an einer nicht den österreichischen
Hochschulstudiengesetzen unterliegenden ausländischen Hochschule
auf österreichischem Boden — wie z.B. der Webster University - zu
absolvieren?
2. Aus welchem Grund erhalten Studentinnen und Studenten an aus-
ländischen Universitäten in Österreich (bezogen auf das neue
Fremdengesetz 1997) keine Aufenthaltserlaubnis
im Sinne des § 7
Abs. 4 Z 1, sondern müssen sich gewissermaßen als Touristen oder
Arbeitskräfte ausgeben, um überhaupt ihren Aufenthalt zu legali-
sieren?
3. Werden Sie eine Initiative ergreifen, um oben genannten Perso-
nen ein geregeltes Studium an der Webster University oder einer
anderen nicht dem österreichischen, sondern einem anerkannten
ausländischen Studienrecht unterliegenden Bildungseinrichtung zu
ermöglichen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Die Bundesregierung erließ während der Geltung des Aufenthaltsge-
setzes, somit seit 1. Juli 1993 auf Grund der SS 2, 3 Abs. 5, 6
Abs. 2 und 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. 466/1992, im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates jeweils für
das nachfolgende Kalenderjahr eine Verordnung über die Anzahl der
Bewilligungen, die höchstens erteilt werden dürfen.
Für das Kalenderjahr 1997 wurden durch Verordnung BGBl.Nr.
707/1996 etwa für das Bundesland Wien bei einer zulässigen
Höchstzahl von 5400 Bewilligungen 1100 Bewilligungen für 5tudie-
rende sowie 950 Bewilligungen für Erwerbstätige, Schüler, Pensio-
nisten und privat Aufhältige vorgesehen.
Unter den Begriff „Studierende“ fallen gemäß S 2 Abs. 3 Z. 5 des
Aufenthaltsgesetzes solche Personen, die zum Studium an einer
österreichischen Universität, Hochschule, Akademie oder Fachhoch-
schule zugelassen sind.
Die „Vienna Programs“ der Webster University stellen eine räum-
liche Auslagerung der Webster University in St. Louis, Missouri
dar; es handelt sich somit nicht um eine österreichische Uni-
versität und es ist somit die Erteilung von Aufenthaltsbe-
willigungen für den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht möglich. Für
den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes
ist in einem sol—
chen Fall die Erteilung einer Bewilligung für den Aufenthalts-
zweck „privater Aufenthalt“ Bedingung für den Aufenthalt.
Mit Inkrafttreten des Fremdengesetz 1997 benötigen Drittstaats-
angehörige, deren Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Stu-
diums oder einer Schulausbildung dient, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1
Fremdengesetz 1997 eine Aufenthaltserlaubnis.
Da beim Begriff „Studierende“ im Sinne der Rechtskontinuität an
den genannten Studentenbegriff des Aufenthaltsgesetzes anzu-
schließen ist, kommt auch künftig die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis für Teilnehmer der Vienna Programs der Webster
University nicht in Betracht, sondern ist diesen eine - quoten-
pflichtige - Niederlassungsbewilligung gemäß § 18 Abs. 4 Fremden-
gesetz 1997 zu erteilen.
zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Ausführungen zu
Frage 1.
zu Frage 3:
Das Fremdengesetz 1997 ist ebenso wie das Aufenthaltsgesetz vom
Grundprinzip einer geregelten bzw. regelbaren Migration getragen.
Den quotenfreien Zugang zu jeder nicht dem österreichischen Stu-
dienrecht unterliegenden Bildungseinrichtung zu ermöglichen hie-
ße, eine weitreichende Umgehungsmöglichkeit der zahlenmäßigen
Beschränkung der tatsächlichen Neuzuwanderung in Kauf zu nehmen.
Dies deshalb, weil einerseits der Zugang zu ausländischen Bil-
dungseinrichtungen und andererseits im „Verlängerungsfall“ die
Kontrollen über den Studienerfolg allein nach ausländischem Recht
zu beurteilen wäre, und somit keine Steuerungsmöglichkeit mehr
gegeben wäre.
Die Sonderbehandlung einzelner ausgewählter Bildungseinrichtungen
in Anologie zu österreichischen Universitäten kommt deshalb nicht
in Frage, da eine einseitige Bevorzugung einer
einzigen Bildungs-
einrichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unbedenklich
wäre.
Es ist derzeit keine diesbezügliche gesetzliche Initiative vorge-
sehen, zumal auch eine offensichtlich gewünschte studienrecht-
liche Gleichstellung nicht meinem Ressort obliegt.