3243/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Schmidt, Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner

haben an mich am 11. November 1997 die schriftliche Anfrage Nr.

3300/J, betreffend „Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbe-

willigung für Studierende der Webster University“ mit folgendem

Wortlaut gerichtet:

1. Welche Bedingungen müssen Nicht EU-Ausländerinnen und -Aus-

länder aus fremdenrechtlicher Sicht

a) nach dem derzeit noch gültigen Aufenthaltsgesetz

b) nach dem ab Januar 1998 gültigen neuen Fremdengesetz

erfüllen, um ein Studium an einer nicht den österreichischen

Hochschulstudiengesetzen unterliegenden ausländischen Hochschule

auf österreichischem Boden — wie z.B. der Webster University - zu

absolvieren?

2. Aus welchem Grund erhalten Studentinnen und Studenten an aus-

ländischen Universitäten in Österreich (bezogen auf das neue

Fremdengesetz 1997) keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7

Abs. 4 Z 1, sondern müssen sich gewissermaßen als Touristen oder

Arbeitskräfte ausgeben, um überhaupt ihren Aufenthalt zu legali-

sieren?

3. Werden Sie eine Initiative ergreifen, um oben genannten Perso-

nen ein geregeltes Studium an der Webster University oder einer

anderen nicht dem österreichischen, sondern einem anerkannten

ausländischen Studienrecht unterliegenden Bildungseinrichtung zu

ermöglichen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

zu Frage 1:

Die Bundesregierung erließ während der Geltung des Aufenthaltsge-

setzes, somit seit 1. Juli 1993 auf Grund der SS 2, 3 Abs. 5, 6

Abs. 2 und 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. 466/1992, im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates jeweils für

das nachfolgende Kalenderjahr eine Verordnung über die Anzahl der

Bewilligungen, die höchstens erteilt werden dürfen.

Für das Kalenderjahr 1997 wurden durch Verordnung BGBl.Nr.

707/1996 etwa für das Bundesland Wien bei einer zulässigen

Höchstzahl von 5400 Bewilligungen 1100 Bewilligungen für 5tudie-

rende sowie 950 Bewilligungen für Erwerbstätige, Schüler, Pensio-

nisten und privat Aufhältige vorgesehen.

Unter den Begriff „Studierende“ fallen gemäß S 2 Abs. 3 Z. 5 des

Aufenthaltsgesetzes solche Personen, die zum Studium an einer

österreichischen Universität, Hochschule, Akademie oder Fachhoch-

schule zugelassen sind.

Die „Vienna Programs“ der Webster University stellen eine räum-

liche Auslagerung der Webster University in St. Louis, Missouri

dar; es handelt sich somit nicht um eine österreichische Uni-

versität und es ist somit die Erteilung von Aufenthaltsbe-

willigungen für den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht möglich. Für

den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ist in einem sol—

chen Fall die Erteilung einer Bewilligung für den Aufenthalts-

zweck „privater Aufenthalt“ Bedingung für den Aufenthalt.

Mit Inkrafttreten des Fremdengesetz 1997 benötigen Drittstaats-

angehörige, deren Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Stu-

diums oder einer Schulausbildung dient, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1

Fremdengesetz 1997 eine Aufenthaltserlaubnis.

Da beim Begriff „Studierende“ im Sinne der Rechtskontinuität an

den genannten Studentenbegriff des Aufenthaltsgesetzes anzu-

schließen ist, kommt auch künftig die Erteilung einer Aufent-

haltserlaubnis für Teilnehmer der Vienna Programs der Webster

University nicht in Betracht, sondern ist diesen eine - quoten-

pflichtige - Niederlassungsbewilligung gemäß § 18 Abs. 4 Fremden-

gesetz 1997 zu erteilen.

zu Frage 2:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Ausführungen zu

Frage 1.

zu Frage 3:

Das Fremdengesetz 1997 ist ebenso wie das Aufenthaltsgesetz vom

Grundprinzip einer geregelten bzw. regelbaren Migration getragen.

Den quotenfreien Zugang zu jeder nicht dem österreichischen Stu-

dienrecht unterliegenden Bildungseinrichtung zu ermöglichen hie-

ße, eine weitreichende Umgehungsmöglichkeit der zahlenmäßigen

Beschränkung der tatsächlichen Neuzuwanderung in Kauf zu nehmen.

Dies deshalb, weil einerseits der Zugang zu ausländischen Bil-

dungseinrichtungen und andererseits im „Verlängerungsfall“ die

Kontrollen über den Studienerfolg allein nach ausländischem Recht

zu beurteilen wäre, und somit keine Steuerungsmöglichkeit mehr

gegeben wäre.

Die Sonderbehandlung einzelner ausgewählter Bildungseinrichtungen

in Anologie zu österreichischen Universitäten kommt deshalb nicht

in Frage, da eine einseitige Bevorzugung einer einzigen Bildungs-

einrichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unbedenklich

wäre.

Es ist derzeit keine diesbezügliche gesetzliche Initiative vorge-

sehen, zumal auch eine offensichtlich gewünschte studienrecht-

liche Gleichstellung nicht meinem Ressort obliegt.