3250/AB XX.GP

 

Die unter ZI 3310/J-NR/1997 am 13. November 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten

Wurmitzer und Genossen betreffend Weitergabe von vertraulichen Rohberichten des

Rechnungshofes an die Öffentlichkeit beehre ich mich. soweit sie sich auf Gegenstände

des Fragerechts gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen läßt dies

betrifft die Fragen 1 bis 4. nicht Jedoch 5). wie folgt beantworten:

Vorbemerkungen

Auf der Grundlage des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes 1948

leitet der Rechnungshof das Ergebnis über eine von ihm durchgeführte Gebarungsüber-

prüfung (Rohbericht) der überprüften Stelle zur Abgabe einer Stellungnahme zu:

verschiedentlich hat der Rechnungshof das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung in

Abhängigkeit von der Eigentumsstruktur der überprüften Stelle einer größeren Anzahl

von Adressaten zur Abgabe einer Stellungnahme zuzuteilen.

Bis zur Berichterstattung über diese Gebarungsüberprüfung an den jeweiligen

allgemeinen Vertretungskörper ist der Rechnungshof. nicht aber auch die überprüfte

Stelle bzw deren Eigentümer ausdrücklich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

wenngleich dies dem Geiste des Gesetzes entspräche.

Im anfragegegenständlichen Fall übermittelte der Rechnungshof sein Prüfungsergebnis

dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Öster-

reichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG, deren Eigentümern (Republik

Österreich, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. die

Bundeslander Steiermark. Kärnten. Salzburg. Oberösterreich und Wien. vertreten durch

den jeweiligen Landeshauptmann bzw den Bürgermeister der Stadt Wien). dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Alpen Straßen -

AG, deren Eigentümern (Republik Österreich. vertreten durch den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten. die Bundesländer Tirol und Vorarlberg vertreten durch

den jeweiligen Landeshauptmann) sowie an den Bundesminister für Finanzen.

Auf dieser Grundlage beehre ich mich. zu den einzelnen gestellten Fragen mitzuteilen:

Zu 1)

„Ist es richtig, daß das an die Öffentlichkeit gelangte Exemplar des Rohberichts aus dem

Büro des Bürgermeisters der Stadt Wien stammt?‘

Bei dem vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangten Exemplar des Prüfungsergebnisses

handelt es sich um jenes bzw um eine Kopie desselben, welches der Rechnungshof dem

Wiener Stadtsenat zu Händen des Bürgermeisters der Stadt Wien zugemittelt hat.

Zu 2). 3) und 4)

„Welche Vorkehrungen haben Sie bereits getroffen, um der unerlaubten Weitergabe

vertraulicher Rohberichte ein Ende zu setzen?“

„Welche weiteren Schritte werden Sie in dieser Angelegenheit setzen?“

„Welche zusätzlichen Vorkehrungen werden Sie treffen, damit sich beim nächsten

Rohbericht nicht dasselbe ereignet?“

Der gebotenen Vertraulichkeit entsprechend hat der Rechnungshof - schon zum Eigen-

schutz, um dem wiederholt erhobenen Verdacht. der Rechnungshof selbst habe vertrau-

liche Ergebnisse von Gebarungsüberprüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,

entgegentreten zu können - neben Codierungen mehrere Vorkehrungen getroffen, um

feststellen zu können, woher die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Prüfungsergeb-

nisse stammen.

Die Wirksamkeit dieser Schutzvorkehrungen. die der Rechnungshof nicht zuletzt auch

im Interesse der überprüften Stellen an der (Bundes-Verfassungs)gesetzlich gebotenen

Einbringung ihres Standpunktes im Rahmen eines fairen Stellungnahmeverfahrens

eingerichtet hat, findet im anfragegegenständlichen Anlaßfall ihre Bestätigung.

Außerhalb der Ingerenz des Rechnungshofes liegt es jedoch, ob und zutreffendenfalls

welche Schutzvorkehrungen die vom Rechnungshof überprüften Stellen bzw die Adres-

saten der Ergebnisse seiner Gebarungsüberprüfungen ergreifen. um eine vorzeitige Ver-

öffentlichung von Überprüfungsergebnissen hintanzuhalten.