3250/AB XX.GP
Die unter ZI 3310/J-NR/1997 am 13. November 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Wurmitzer und Genossen betreffend Weitergabe von vertraulichen Rohberichten des
Rechnungshofes an die Öffentlichkeit beehre ich mich. soweit sie sich auf Gegenstände
des Fragerechts gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen läßt dies
betrifft die Fragen 1 bis 4. nicht Jedoch 5). wie folgt beantworten:
Vorbemerkungen
Auf der Grundlage des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes 1948
leitet der Rechnungshof das Ergebnis über eine von ihm durchgeführte Gebarungsüber-
prüfung (Rohbericht) der überprüften Stelle zur Abgabe einer Stellungnahme zu:
verschiedentlich hat der Rechnungshof das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung in
Abhängigkeit von der Eigentumsstruktur der überprüften Stelle einer größeren Anzahl
von Adressaten zur Abgabe einer Stellungnahme
zuzuteilen.
Bis zur Berichterstattung über diese Gebarungsüberprüfung an den jeweiligen
allgemeinen Vertretungskörper ist der Rechnungshof. nicht aber auch die überprüfte
Stelle bzw deren Eigentümer ausdrücklich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
wenngleich dies dem Geiste des Gesetzes entspräche.
Im anfragegegenständlichen Fall übermittelte der Rechnungshof sein Prüfungsergebnis
dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Öster-
reichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG, deren Eigentümern (Republik
Österreich, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. die
Bundeslander Steiermark. Kärnten. Salzburg. Oberösterreich und Wien. vertreten durch
den jeweiligen Landeshauptmann bzw den Bürgermeister der Stadt Wien). dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Alpen Straßen -
AG, deren Eigentümern (Republik Österreich. vertreten durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten. die Bundesländer Tirol und Vorarlberg vertreten durch
den jeweiligen Landeshauptmann) sowie an den Bundesminister für Finanzen.
Auf dieser Grundlage beehre ich mich. zu den einzelnen gestellten Fragen mitzuteilen:
Zu 1)
„Ist es richtig, daß das an die Öffentlichkeit gelangte Exemplar des Rohberichts aus dem
Büro des Bürgermeisters der Stadt Wien stammt?‘
Bei dem vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangten Exemplar des Prüfungsergebnisses
handelt es sich um jenes bzw um eine Kopie desselben, welches der Rechnungshof dem
Wiener Stadtsenat zu Händen des
Bürgermeisters der Stadt Wien zugemittelt hat.
Zu 2). 3) und 4)
„Welche Vorkehrungen haben Sie bereits getroffen, um der unerlaubten Weitergabe
vertraulicher Rohberichte ein Ende zu setzen?“
„Welche weiteren Schritte werden Sie in dieser Angelegenheit setzen?“
„Welche zusätzlichen Vorkehrungen werden Sie treffen, damit sich beim nächsten
Rohbericht nicht dasselbe ereignet?“
Der gebotenen Vertraulichkeit entsprechend hat der Rechnungshof - schon zum Eigen-
schutz, um dem wiederholt erhobenen Verdacht. der Rechnungshof selbst habe vertrau-
liche Ergebnisse von Gebarungsüberprüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
entgegentreten zu können - neben Codierungen mehrere Vorkehrungen getroffen, um
feststellen zu können, woher die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Prüfungsergeb-
nisse stammen.
Die Wirksamkeit dieser Schutzvorkehrungen. die der Rechnungshof nicht zuletzt auch
im Interesse der überprüften Stellen an der (Bundes-Verfassungs)gesetzlich gebotenen
Einbringung ihres Standpunktes im Rahmen eines fairen Stellungnahmeverfahrens
eingerichtet hat, findet im anfragegegenständlichen Anlaßfall ihre Bestätigung.
Außerhalb der Ingerenz des Rechnungshofes liegt es jedoch, ob und zutreffendenfalls
welche Schutzvorkehrungen die vom Rechnungshof überprüften Stellen bzw die Adres-
saten der Ergebnisse seiner Gebarungsüberprüfungen ergreifen. um eine vorzeitige Ver-
öffentlichung von Überprüfungsergebnissen hintanzuhalten.