3260/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3298/J betreffend
Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, welche die Abgeordneten
Dr. Keppelmüller und Genossen am 11.11.1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Von den insgesamt in Österreich bestehenden Tankstellen im Ausmaß von 3.367 wurden
bisher 1.951 Stationen mit Gasrückführungsleitungen ausgestattet.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Über die auf Gaspendelbetrieb umgestellten Tankstellen werden rund 75 % des
Ottokraftstoffeabsatzes abgewickelt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nach Einholung von Auskünften aus allen neun Bundesländern ergibt sich Folgendes Bild:
Es wurden in allen Bundesländern Anträge gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 hinsichtlich der
Verlängerung der gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit
Gaspendelleitungen, BGBI. Nr.793/1992, am 1.1.1998 endenden Frist gestellt. Die weitaus
meisten Anträge wurden in Niederösterreich gestellt (37), die wenigsten in Tirol (zwei).
Über die Anträge wurde teilweise stattgebend und teilweise ablehnend entschieden; zum Teil
sind die Verfahren noch anhängig.
Nach dem § 82 Abs. 5 GewO 1994 darf für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 dritter Satz
fallenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 (hiebei handelt es sich um
erforderlichenfalls einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 leg.cit. festzulegende und
entsprechend zu bezeichnende Regelungen, von denen keine Abweichung oder Ausnahmen
vorgesehen werden dürfen; solche entsprechend gekennzeichnete Bestimmungen Finden sich in
der gegenständlichen Verordnung nicht) "auf Antrag mit Bescheid eine angemessene,
höchstens fünf Jahre betragende Frist eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser
Verordnungsbestimmungen für den Betriebsinhaber erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich
zumutbar ist."
Die gemäl3 § 82 Abs. 5 GewO 1994 jeweils aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall
durchzuführende Beurteilung, welche Frist für den Betriebsinhaber "wirtschaftlich zumutbar"
ist, ergibt sich aus den in der Regel nur dem Betriebsinhaber bekannten und daher von diesem
der Behörde bekanntzugebenden betriebswirtschaftlichen Umständen (z.B. Vorlage von
Bilanzen, Belegen über Kredite oder Investitionen, Auftragsbestätigungen,
Kostenvoranschläge betreffend die Erfüllung der Verordnungsbestimmungen); (siehe
Kinscher-Sedlak, GewO6, Anmerkung 19 zu § 82).
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Treibstoffpreisgestaltung in Österreich unterliegt marktwirtschaftlichen und
wettbewerbsorientierten Grundsätzen.