3307/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3349/J-NR/1997 betreffend Unklarheiten bei der
Einhebung und Aufteilung von Honoraren aus der Behandlung von Sonderklassepatienten, die
die Abgeordneten APFELB ECK und Kollegen am 19. November 1997 an mich gerichtet ha-
ben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Schon die einleitenden Ausführungen der Anfrage zeigen, daß die Anfrage von zum Teil un-
zutreffenden Annahmen auszugehen scheint.
Das Thema der ärztlichen Sondergebühren und besonderen Honorare in den Krankenanstalten
betrifft die im Bundesdienst stehenden Ärzte nur insoweit, als diese Universitätslehrer an Uni-
versitätskliniken und Klinischen Instituten tätig sind und gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 ver-
pflichtet sind, neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätskliniken und Klinischen Instituten als Teile einer Krankenan-
stalt obliegen.
Es handelt sich also beim Thema Sondergebühren keineswegs um eine nur oder vorrangig die
im Bundesdienst stehenden Ärzte betreffende Frage. Krankenhäuser werden von ganz wenigen
Ausnahmen abgesehen nicht vom Bund betrieben. im Bundesdienst stehende Spitalsärzte gibt
es daher neben den Sonderanstalten im Militär- und Justizbereich nur im AKH Wien, im LKH
Graz und im LKH Innsbruck.
Die gesetzliche Grundlage für die Regelung von Sondergebühren, die die Spitalserhalter von
Sonderklasse-Patienten verlangen dürfen, findet sich im Krankenanstaltengesetz als Grundsatz-
gesetz des Bundes (§§ 27 und 28) und in den Krankenanstalten-Ausführungsgesetzen der Län-
der. Diese gesetzlichen Regelungen sowie deren Vollziehung liegen außerhalb des Kompetenz-
bereiches des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr. Die Behandlungsverträge
werden von dem Patienten auch nicht mit dem Bund als Rechtsträger der Universität, sondern
mit dem Krankenanstaltenträger, also im Falle der Universitätskliniken mit dem Wiener Kran-
kenanstaltenverbund, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft bzw. der TILAK,
abgeschlossen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist abzuleiten, daß es nicht nur, wie in der
Anfrage formuliert, immer wieder vorkommt, daß die Ärzte über das Gehaltsschema hinausge-
hend Honorare aus der Behandlung von Sonderklassepatienten erhalten, sondern nach dem
derzeit für alle Krankenhäuser bestehenden System ist die Einhebung von Sondergebühren für
die stationäre Behandlung von Sonderklassepatienten allgemein üblich. Von diesen Sonder-
gebühreneinnahmen erhalten die Ärzte Anteile.
Neben dieser Sondergebühren-Regelung sieht das Krankenanstaltengesetz noch im § 46 eine
ausschließlich auf die Universitätskliniken beschränkte Regelung vor (siehe die Antwort zu
Frage 2).
1. Wieviele Ärzte, die nach dem Gehaltsschema des Dienst- und Besoldungsrechtes des
Bundes entlohnt werden, gibt es derzeit sowohl österreichweit als auch bezogen auf
die einzelnen Bundesländer?
Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr gibt es nach dem Dienst-
und Besoldungsrecht des Bundes beschäftigte und bezahlte Ärzte an den Universitätskliniken
und Instituten der drei Medizinischen Fakultäten (sowie einige wenige Ärzte an den Instituten
für Gerichtliche Medizin der Universitäten Salzburg und Linz und am Institut für Forensische
Psychiatrie an der Universität Salzburg außerhalb einer Medizinischen Fakultät), und zwar
entweder im „Klinischen Bereich“ oder an sogenannten Medizinisch-Theoretischen Instituten.
Das Thema der ärztlichen Sondergebühren und besonderen Honorare gemäß KAG ist natur-
gemäß nur im Klinischen Bereich,
also im Krankenhausbereich, relevant. Zu den gewünschten
Zahlenangaben siehe die folgende Übersicht über die verfügbaren und mit Ärzten besetzbaren
Planstellen:
Med. Fak. Vorklinik ‚Um. Bereich Gesamt
Prof. Ass. Prof. Ass. Prof. Ass.
Univ. Wien 43 ca. 225 91 ca. 1400 134 ca. 1625
Univ. Graz 19 ca. 75 59 ca. 380 78 ca. 455
Univ. Innsbruck 23 ca. 90 51 ca. 430 74 ca. 520
85 ca. 390 201 ca. 2210 286 ca. 2600
2. Welche Regelungen für Ärzte, die im Bundesdienst stehen, gibt es in den einzelnen
Bundesländern bzgl. Einhebung, Aufteilung etc. der Honorare aus der Behandlung
von Sonderklassepatienten und inwieweit schließen sich die einzelnen Regelungen,
d.h. jene des Bundes und jene der Länder, aus?
Die eingangs erwähnte und vom Personenkreis sowie von der Zahl der Anwendungsfälle her
wesentlich bedeutsamere Regelung, nämlich die in den §§ 27 und 28 KAG sowie in den Aus-
führungsgesetzen der Länder enthaltene Regelung über die von allen stationär aufgenommenen
Sonderklassepatienten eingehobenen Sondergebühren fällt auch bezüglich der Universitätskli-
niken im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, im LKH Graz und im LKH Innsbruck
nicht in den Regelungs- und Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr, sondern in den Wirkungsbereich der entsprechenden Länder. Auch die dort täti-
gen Bundesärzte erhalten die Anteile an den Sondergebühren-Einnahmen vom Krankenanstal-
tenträger und nicht vom Bund; dem Bund fließen diese Einnahmen aus den Sondergebühren
auch gar nicht zu, so daß der Bund gar keine Möglichkeit einer Verteilung hätte.
In den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fällt nur die Bestimmung des § 46 Abs. 1 und 2
KAG:
"§ 46.(1) Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abtei-
lungen (§ 7 a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eige-
ne Kosten ambulant behandelt werden,
unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur
Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn
diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Ab-
teilung persönlich behandelt werden.
(2) Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare
unterliegen nicht § 27 Abs. 4 und 5 sowie § 28"
§ 46 KAG gestattet es den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen an
Universitätskliniken, also den „Primarii“, von denjenigen Patienten der Sonderklasse, die aus-
drücklich die persönliche Behandlung durch den Klinikvorstand oder durch den Leiter der
Klinischen Abteilung wünschen, ein besonderes Honorar zu fordern, wenn dieser Patient auch
tatsächlich vom betreffenden „Primanus“ persönlich behandelt wird.
Mit dieser Bestimmung hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. De-
zember 1995, G 80/94-9, eingehend befaßt und festgehalten, daß diese Sonderregelung die
Regelungen über die Sondergebühren in den §§ 27 und 28 KAG sowie in den Ausführungsge-
setzen der Länder nicht ausschließt. Eine Kopie des Erkenntnisses ist angeschlossen (Beilage).
3. Wurde bzw. wird (gehaltsmäßig) bei der Einstellung von Ärzten Bedacht auf mögliche
Honorare aus der Behandlung von Sonderklassepatienten genommen und zwar da-
hingehend, daß in die Berechnung und Festsetzung der jeweiligen Gehälter mögliche
Honorare einbezogen werden, und inwieweit ergeben sich dadurch österreichweit
bzw. bezogen auf die einzelnen Bundesländer Unterschiede in den Gehältern für Ärz-
te, die nach dem Gehaltsschema des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes ent-
lohnt werden und glz. Sonderklassepatienten behandeln?
Eine Berücksichtigung der Einkünfte aus Sondergebühren bzw. besonderen Honoraren bei der
Festlegung der Gehälter der im Bundesdienst stehenden und als Ärzte verwendeten Außeror-
dentlichen Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten und Assistenzärzte ist rechtlich nicht
möglich. Die gehaltsmäßige Einstufung erfolgt nach dem Vorrückungsstichtag, ein Ermessens-
spielraum ist nicht gegeben.
Bei den "Gehaltsverhandlungen" für Ordentliche Universitätsprofessoren werden ärztliche
Sondergebühren-Einnahmen bzw. die besonderen Honorare nicht berücksichtigt, weil sie im
voraus nicht bestimmbar sind. Aber auch allfällige von diesen Professoren in ihrer vor der
Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor liegenden Position bezogene ärztliche
Sonderhonorare bleiben bei den "Gehaltsverhandlungen" unberücksichtigt, wenn sie derartige
Einkünfte auch nach der Ernennung zum Ord.Univ.—Prof beziehen können.
4. Welche Aufteilungsregelungen zwischen leitenden Ärzten, nachgeordneten Ärzten
und allfälligen weiterem Personal gibt es jeweils in den einzelnen Bundesländern bzgl.
der Honorare aus der Behandlung von Sonderklassepatienten und wer prüft in den
einzelnen Bundesländern die Einhaltung der Aufteilungsregelungen?
5. Welche Konsequenzen gibt es jeweils in den einzelnen Bundesländern bei Nichtein-
haltung der Aufteilungsregelung für Honorare aus der Behandlung von Sonderklasse-
patienten?
6. Wieviele Fälle werden durchschnittlich im Jahr bekannt, bei denen Honorare aus der
Behandlung von Sonderklassepatienten nicht aufgeteilt werden, in welchen Bundes-
ländern war/ist dies der Fall und wie hoch waren jeweils in den letzten 5 Jahren die zu
Unrecht einbehaltenen Honorare?
7. Inwieweit und an wen gab es aufgrund der Bekanntwerdung derartiger Vorfälle Wie-
dergutmachungen, d.h. Rückzahlungen, seitens der Ärzte bzw. Krankenanstalten?
Diese Fragen fallen bezüglich der Einnahmen aus den Sondergebühren und deren Aufteilung
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, ihm kommt
weder ein Regelungs- noch ein Kontrollrecht zu.
§ 46 KAG (siehe Frage 2) enthält keine Aufteilungsverpflichtung zwischen dem Klinikvor-
stand bzw. Leiter der Klinischen Abteilung und den der Klinik bzw. Klinischen Abteilung
zugewiesenen Ober— bzw.
Assistenzärzten.
8. Welche Stellung nimmt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bzgl.
Sondergebühren- und Arzthonorarregelungen für Bundesärzte ein und wie wird die-
ser Standpunkt begründet?
Mit Ausnahme des § 46 KAG kommt dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
kein Einfluß auf die Gestaltung dieser Zusatzeinkünfte der Spitalsärzte zu. Bezüglich der be-
sonderen Honorare gemäß § 46 KAG hat mein Ressort zwar ein Aufsichtsrecht, jedoch keiner-
lei Möglichkeit, auf diese Honorarvereinbarungen gestaltend einzuwirken. Das Aufsichtsrecht
bezieht sich lediglich darauf, daß erstens die Klinikvorstände und Leiter von Klinischen Abtei-
lungen ihren Dienstpflichten im Universitäts- und Spitalsbetrieb nachkommen, das heißt, die
Behandlung solcher Privatpatienten zeitlich nicht ausufert, und zweitens daß diese Honorare
nur von den Patienten verlangt werden, die ausdrücklich die persönliche Behandlung durch den
„Primarius“ gewünscht haben und der „Primarius“ diese Behandlung auch tatsächlich persön-
lich durchgeführt hat.
Es muß aber im Interesse des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr als Dienst-
geber der Bundesärzte an den Universitätskliniken liegen, daß die Bundesärzte bei der Auf-
teilung der Anteile an den Sondergebühren nicht ungünstiger als die in Dienstverhältnissen
zum jeweiligen Krankenanstaltenträger stehenden Ärzte behandelt werden. Soweit zu dieser
Absicherung legistische Maßnahmen im Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes möglich und
notwendig sind, wird sie das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr veranlassen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist weiters selbstverständlich an einer
gerechten Aufteilung der Sondergebühren zwischen den leitenden Ärzten und den der Klinik
bzw. Klinischen Abteilung zugeteilten anderen Ärzten interessiert, die entsprechende Auf-
teilungsregelung fällt aber, wie schon erwähnt, nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeri-
ums für Wissenschaft und Verkehr.
9. Welche Maßnahmen werden Sie seitens Ihres Ministeriums setzen bzw. haben Sie
bereits gesetzt, daß mögliche Mißstände bzgl. den Honoraren aus der Behandlung von
Sonderklassepatienten in Zukunft nicht mehr
vorkommen?
Allfällige Mißstände bezüglich der Verrechnung und Aufteilung von Anteilen aus den Sonder-
gebühren fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Ver-
kehr. Im Bereich des besonderen Honorars gemäß § 46 KAG hat es in den letzten Jahren einen
einzigen Beschwerdefall gegeben, der schließlich auch zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens
und eines Disziplinarverfahrens geführt hat. Diese Verfahren haben jedoch keinen gerichtlich
bzw. disziplinarrechtlich strafbaren Tatbestand erbracht.
10. Wann soll bzw. wird eine österreichweit einheitliche Regelung dieses Problems in
Kraft treten?
Eine österreichweit einheitliche Regelung ist im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder
gesetzlich gar nicht möglich. Zu bemerken ist aber, daß die derzeit bestehende landesgesetzli-
che Regelung in Tirol unzureichend und reformbedürftig ist (siehe das entsprechende Begut-
achtungsverfahren zum Entwurf einer Novelle zum Tiroler KALG). Dieser Änderungsbedarf
für die Tiroler Krankenanstalten ist vom § 46 KAG unabhängig.