3332/AB XX.GP
Beantwortung
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Gaugg u.a. betreffend
Witwenversorgung in der Arbeiterkammer (Nr. 3384J)
Fragen 1 bis 4:
1. Wie viele „Witwenpensionen“ bezahlt die AK derzeit aus?
2. Welches Ausmaß haben diese Pensionsauszahlungen pro Monat?
3. In welchem Alter stehen die Bezugsberechtigten dieser Pensionen ?
4. In wie vielen Fällen übersteigt die Pensionsauszahlung das durchschnittliche Pensions-
einkommen österreichischer Arbeiter und Angestellter?
Antwort:
Mein Ressort hat zur gegenständlichen Anfrage eine Stellungnahme der Bundesarbeits-
kammer eingeholt, die der Anfragebeantwortung zugrundegelegt wird.
Demnach gibt es in ganz Österreich aktuell zehn Fälle, in denen Witwen nach ehemaligen
Arbeiterkammer-Funktionären von der jeweiligen Arbeiterkammer eine Pension ausbezahlt
wird. Dies betrifft je einen Fall in den Arbeiterkammern Burgenland und Kärnten, je zwei
Fälle in den Arbeiterkammern Wien und Niederösterreich sowie vier Fälle in der Arbeiter-
kammer Steiermark. Die monatliche Gesamtsumme wurde von der Bundesarbeitskammer
mit S 382.144,90 bekanntgegeben.
Die Bundesarbeitskammer hat weiters mitgeteilt, daß aus datenschutzrechtlichen Gründen
eine Beantwortung der Fragen nach der Pensionshöhe im Einzelfall sowie nach dem Alter
der Bezugsberechtigten nicht beantwortet
werden können.
Frage 5:
Welche Schritte hat die AK bereits unternommen beziehungsweise wird sie unternehmen,
um diese Witwen zu einer Reduktion ihrer Ansprüche zu bewegen?
Antwort:
Zu dieser Frage hat die Bundesarbeitskammer mitgeteilt: „Bei den Witwenpensionen han-
delt es sich um Rechtsansprüche aufgrund gültiger Verträge. Eine Änderung dieser Ver-
träge ist nur mit Zustimmung beider Vertragspartner möglich. In Einzelfällen, die aus daten-
schutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden können, ist eine Änderung - mit
zum Teil erheblicher Reduktion - erfolgt.“
Frage 6:
Welche Schritte wird die Sozialministerin zur Reduktion der Ansprüche unternehmen,
nachdem sie federführend in einer Pensionsreform war, die für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer zu Reduktionen geführt hat?
Antwort:
Wie in der oben zitierten Stellungnahme der Bundesarbeitskammer ausgeführt, sind
Rechtsansprüche aus gültigen Verträgen grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Ver-
tragspartner änderbar. Aufsichtsbehördliche „Eingriffe“ in solche Verträge sind im geltenden
Arbeiterkammergesetz weder vorgezeichnet, noch würden sie mit den Grundsätzen der
österreichischen Verfassung vereinbar sein.