3337/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR
Reinhart Gaugg und Kollegen vom 3.12.1997,
Nr. 3381/J, betreffend Sozialplan für
Angestellte der Österreichischen Bundesforste
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei -
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg
und Kollegen vom 3.12.1997, Nr. 3381/J, betreffend Sozialplan für
Angestellte der Österreichischen Bundesforste, beehre ich mich
nach Befassung der Österreichischen Bundesforste AG folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der "Sozialplan der Österreichischen Bundesforste AG“ im Sinne
Ihrer Anfrage ist mir seit Oktober 1997 bekannt. Hiebei handelt es
sich nicht um Kündigungen sondern um ein Anbot an Angestellte, die
1998 das 50. (Frauen) bzw. das 55. Lebensjahr
(Männer) vollenden
oder vollendet haben, gegen Kürzung des Entgelts dienstfreigestellt
zu werden. Dieses Anbot wurde jenen Angestellten nicht gemacht,
deren Tätigkeit in der sensiblen Übergangsphase notwendig ist.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Arbeitnehmervertretung war Ende Oktober 1997 über den
Sozialplan informiert. Nach gemeinsamen Beratungen wurde über die
Umsetzung eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und unter-
zeichnet.
Zu den Fragen 5 ,6 und 11:
Die Österreichischen Bundesforste sind seit dem 1. Jänner 1997 als
Aktiengesellschaft aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Die
Verpflichtung zur wirtschaftlichen Führung macht weitgehende
Umstellungen im Unternehmen notwendig. Der Wechsel vom kameralisti -
schen System zu betriebswirtschaftlichen Kriterien erfordert zu -
sammen mit dem Ziel der Regionalisierung und Dezentralisierung
einen völligen Strukturumbau.
Die dafür erforderlichen personalentwicklungsmaßnahmen sind von den
dafür zuständigen Organen der Gesellschaft zu beurteilen und unter
Einhaltung der gesetzlichen vorgaben umzusetzen. Personalentschei -
dungen unterliegen daher nicht hoheitlichen Budgetvorgaben. Das
Budget einer Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Österreichische Bundesforste AG haben die für einen größeren
Arbeitgeber üblichen Kontakte zur Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten, um den Mitarbeitern auch die erforderlichen Auskünfte
und notwendige Beratung geben zu können. Solche Kontakte beziehen
sich auf aktive und frühere Mitarbeiter
sowie deren Hinterbliebene.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Höhe der Leistungsansprüche der einzelnen Angestellten richtet
sich nach den sozialversicherungsrechtlichen vorgaben zum Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Öffentlichkeit ent -
stehen daraus keine höheren Kosten als bei jeder anderen Beendigung
eines Dienstverhältnisses. Detaillierte Angaben über einen allfäl -
lig von der Österreichischen Bundesforste AG zu tragenden Dif -
ferenzbetrag sind nicht möglich, da die Höhe des Leistungsan -
spruches von verschiedenen Faktoren abhängt (Zeitpunkt der Antrag -
stellung, Höhe des Arbeitslosengeldes, etc.).