3349/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Gaugg und Kollegen betreffend Bezahlung von
Arbeiterkammerumlage im Österreichischen Forschungs - und Prüfzentrum Ar -
senal (Nr. 3382/J)
Vorbemerkung:
Einleitend möchte ich festhalten, daß die Pflicht zur Leistung der Arbeiterkam-
merumlage nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG), BGBl. Nr.626/1991,
aus der Arbeiterkammerzugehörigkeit folgt (§17 AKG).
Wenn die Arbeiterkammerzugehöngkeit umstritten ist, so kann auf Antrag des
betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeiterkammer beim Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Verfahren eingeleitet werden, in dem
mit Bescheid festzustellen ist, ob der Arbeitnehmer kammerzugehörig ist oder
nicht (§11 AKG). Da also lediglich über die Arbeiterkammerzugehörigkeit eines
einzelnen Arbeitnehmers abgesprochen wird, bleiben in einem solchen Verfah -
ren Fragen betreffend die Arbeiterkammerzugehörigkeit anderer im selben Be -
trieb bzw. bei derselben Dienststelle
beschäftigten Arbeitnehmer unerörtert.
Ebensowenig ist in einem Verfahren nach § 11 AKG über die Umlagepflicht des
betroffenen Arbeitnehmers - oder gar anderer Arbeitnehmer desselben Betriebes
oder derselben Dienststelle - abzusprechen.
Somit waren auch in dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales durchzuführenden Verfahren betreffend die Arbeiterkammerzugehörig -
keit eines Bediensteten des Bundesforschungs - und Prüfzentrums (BFPZ) Arse -
nal, das mit dem in der gegenständlichen Anfrage zitierten Bescheid vom
15. Mai 1996, Z1. 53.140/14 - 3/96, abgeschlossen wurde, keinerlei Erhebungen
betreffend die Arbeiterkammerumlagepficht von Bediensteten des BFPZ
Arsenal durchzuführen. Dementsprechend liegen mir auch keinerlei Informa -
tionen darüber vor, wie lange Arbeitnehmer des BFPZ Arsenal Arbeiterkamrner -
umlage zu entrichten hatten, wie hoch diese Beiträge sind oder wie viele Arbeit -
nehmer davon betroffen waren bzw. sind.
Eine diesbezügliche Anfrage an die Arbeiterkammer Wien sowie an die mit der
Einhebun g der Arbeiterkammerumlage befaßten Krankenversicherungsträger -
das ist hinsichtlich der Vertragsbediensteten die Wiener Gebietskrankenkasse,
hinsichtlich der Beamten die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - hat
ergeben, daß auch diese aufgrund des bei ihnen vorhandenen Datenmaterials le -
diglich zur teilweisen Beantwortung dieser Punkte der Anfrage in der Lage sind.
Frage 1:
„Wie lange mußten Arbeitnehmer des Bundesforschungs - und Prüfzentrums Ar -
senal Arbeiterkammerumlage bezahlen?"
Antwort:
Wie schon in der Vorbemerkung ausgeführt, ist mir eine Beantwortung dieser
Frage, soweit sie darauf abzielt, seit wann von Arbeitnehmern des BFPZ Arsenal
Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, nicht möglich.
Die Arbeiterkammern sind deswegen nicht in der Lage, die entsprechenden In -
formationen zu liefern, da sie aufgrund der
bestehenden Rechtslage keine Mit -
gliederevidenz führen und daher die von den Sozialversicherungsträgern über-
wiesenen Summen an Arbeiterkammerumlage nicht einzelnen Betrieben oder
Dienststellen und deren Beschäftigten zuordnen können.
Die von den Kankenversicherungsträgern bei einem Arbeitgeber eingehobenen
Umlagebeträge werden nämlich auf einem Sammelkonto geführt und den Kam -
mern monatlich als Gesamtsumme überwiesen. Eine Zuordnung dieser Beträge
zu einzelnen Betrieben oder Dienststellen bzw. zu deren Beschäftigten kann auf -
grund der für die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geltenden Ver -
fahrensvorschriften auch von den Krankenversicherungsträgern nicht oder nur
in einzelnen Fällen vorgenommen werden.
Vielmehr könnte nach Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse der Umstand,
ob und ab wann von einem einzelnen Versicherten Arbeiterkammerumlage ent -
richtet wurde, lediglich anhand der vom Arbeitgeber übermittelten An- und Ab -
meldungen ermittelt werden; diese Ermittlung ist jedoch nur mit einem nicht zu
begründenden Verwaltungsaufwand möglich. Darüber hinaus ist die Wiener Ge -
bietskrankenkasse lediglich verpflichtet, diese Unterlagen fünf Jahre aufzube -
wahren.
Zur Frage, bis wann von Arbeitnehmern des BFPZ Arsenal Arbeiterkammerum -
lage einbehalten wurde, ist festzuhalten, daß nach Auskunft der Arbeiterkam -
mer Wien für diese Arbeitnehmer Kammerumlage bis Ende 1996 entrichtet wur -
de.
Allerdings wurden auf Veranlassung der Arbeiterkammer Wien den bei der ge -
nannten Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmern auf Antrag für einen Zeit -
raum von fünf Jahren rückwirkend - frühestens mit 1.10.1991 - die geleisteten
Arbeiterkammerumlagen vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger
rückerstattet. Der Grund für diese Praxis liegt in dem schon oben erwähnten Be-
scheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
15. Mai 1996, Zl. 53.140/14 - 3196, mit dem auf Antrag eines Bediensteten des
BFPZ Arsenal ausgesprochen wurde, daß dieser der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien nicht angehört.
Dies wurde mit der Eigenschaft des BFPZ
Arsenal als Dienstbehörde erster Instanz nach der Dienstrechtsverfahrensver -
ordnung 1981 (DVV)) begründet. Diese Eigenschaft wurde dem BFPZ Arsenal
mit der Novelle zur DVV, BGBl. Nr.218/1991, zuerkannt, die mit 1.10.1991 in
Kraft getreten ist. Daraus ergibt sich, daß eine Rückerstattung entrichteter Um -
lagebeiträge rückwirkend jedenfalls nur bis zum 1.10.1991 zu erfolgen hat.
Wie Ihnen bekannt ist, hat die Arbeiterkammer Wien allerdings gegen diesen
Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Be -
schwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und daher im Zusammenhang
mit der Rückerstattung entrichteter Umlagebeiträge darauf hingewiesen, daß
diese Rückerstattung auf der Grundlage des in Beschwerde gezogenen Bescheids
erfolgt und sich die Arbeiterkammer daher im Fall der Aufhebung dieses Be -
scheids durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalt, von dieser Vorgangsweise
wieder Abstand zu nehmen.
Infolge der Ausgliederung der in Frage stehenden Dienststelle und Errichtung
der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal GesmbH mit
1.1.1997 (BGBl. 1 Nr. 15/1997) sind die der GesmbH zur Dienstleistung Zuge -
wiesenen Beamten nunmehr wieder - unstreitig - arbeiterkammerzugehörig und
damit umlagepflichtig. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Kammerumlage sind nur die leitenden Angestellten (Geschäftsführer).
Frage 2 und 3:
„Wie hoch sind diese Beiträge insgesamt?“
„Wie viele Arbeitnehmer waren beziehungsweise sind davon betroffen?“
Antwort:
Wie schon aus der Vorbemerkung bzw. der Beantwortung des Punktes 1 der
gegenständlichen Anfrage hervorgeht, läßt diese Frage sich aufgrund des der
Arbeiterkammer bzw. den mit der Einhebung der Arbeiterkammerumlage be -
faßten Kankenversicherungsträgern zur Verfügung stehenden Datenmaterials
nicht beantworten.
Frage 4:
„Warum erstreckt sich der Rückerstattungszeitraum nur auf die letzten fünf
Jahre, und warum werden nicht sämtliche Beiträge refundiert?«
Antwort:
§ 61 Abs. 4 AKG bestimmt, daß für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung
der Arbeiterkammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestim -
mungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62,
64 bis 69 Abs. 1 ASVG) gelten. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf
Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge nach Ablauf von fünf Jahren
ab deren Zahlung.
Wie schon in der Beantwortung des Punktes 1 der gegenständlichen Anfrage
ausgeführt, folgt aus der Begründung des Bescheids des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Mai 1996; Zl. 53.140/14-3/96, daß
eine Rückerstattung von entrichteten Umlagebeiträgen für vor dem 1.10.1991
liegende Zeiträume nicht in Frage kommt.
Frage 5:
„Wie hoch wäre der insgesamt zu erstattende Gesamtbetrag ohne Abstriche auf
heutiger Berechnungsbasis?“
Antwort:
Auch diese Frage kann im Hinblick auf das bei der Arbeiterkammer Wien bzw.
bei den mit der Einhebung der Arbeiterkammerumlage befaßten Krankenver -
sicherungsträgern vorliegende
Datenmaterial nicht beantwortet werden.
Frage 6:
„Warum müssen eigens Anträge gestellt werden, damit offenbar widerrechtlich
eingetriebene Beiträge erstattet werden?“
Antwort:
Wie schon oben erwähnt, verweist § 61 Abs. 4 AKG hinsichtlich der Leistung,
Erbringung und Rückzahlung der Arbeiterkammerumlage sowie hinsichtlich der
Verzugszinsen auf die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung (§§ 58 bis 62, 64 bis 69 Abs. 1 ASVG). Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG
können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden, das bedeutet,
daß die Antragstellung gesetzliche Voraussetzung der Rückerstattung ist.
Frage 7:
„Wie viele Arbeitnehmer haben die Refundierung bisher in Anspruch genom -
men?"
Antwort:
Bisher wurden der für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage der Vertrags -
bediensteten des Bundes zuständigen Wiener Gebietskrankenkasse 59 Rücker -
stattungsanträge zugeleitet. In 89 Fällen wurde die für die Einhebung der Ar -
beiterkammerumlage zuständige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
tätig. Während des für die Rückerstattung maßgeblichen Zeitraumes wurden
8 Arbeitnehmer pragmatisiert, so daß deren Anträge von beiden Sozialversiche -
rungsträgern abzuwickeln waren. Insgesamt wurde daher 140 Personen die
entrichtete Arbeiterkammerumlage rückerstattet.
Frage 8:
„Auf Grund welcher gesetzlichen Regelung hat die Arbeiterkammer die Möglich -
keit, mit der Rückerstattung die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu
beauftragen?
Antwort:
Diese Möglichkeit folgt aus § 61 Abs. 4 AKG, der bestimmt, daß die Arbeiter -
kammerumlage von den mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenver -
sicherung befaßten Sozialversicherungsträgern für die bei ihnen versicherten
kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und an die
zuständige Arbeiterkammer abzuführen ist.
Frage 9:
„Welche personellen oder sonstigen Verbindungen haben zu dieser Regelung ge-
führt?“
Antwort:
Aufgrund der Tatsache, daß die Arbeiterkammerumlage zusammen mit den
Krankenversicherungsbeiträgen von den Sozialversicherungsträgern ein geh oben
wird, ist auch für das Verfahren über die Rückzahlung der Umlage grund -
sätzlich der Sozialversicherungsträger, an den die Arbeiterkammerumlage ab -
geführt wurde, zuständig.
Andere Gründe für diese Regelung sind mir nicht bekannt.