3355/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3433/J-NR/1997 betreffend Beseitigung der
Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche
Bildung und Forschung, die die Abgeordneten DDr. NIEDERWIESER und Genossen am
12. Dezember 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. In welchen in den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts fallenden Bereichen sind zur
Umsetzung der vom Europäischen Parlament per Entschließung sowie von der Kom-
mission im Grünbuch geforderten Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüber-
schreitenden Mobilität auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung und For-
schung gesetzliche Änderungen erforderlich?
2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt Ihr Ressort zu treffen, um die derzeit
bestehenden gesetzlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den
Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung zu beseitigen?
In der Stellungnahme zum Grünbuch "Allgemein und berufliche Bildung, Forschung: Hinder-
nisse für eine grenzüberschreitende Mobilität- teilt Österreich die Auffassung der Europäi-
schen Kommission, daß in den Bereichen
Bildung, Ausbildung und Forschung unnötige Mobi-
litätshindernisse abgebaut werden sollten, und stellt aber auch fest, daß Mobilitätsförderung in
diesen Bereichen weitgehend durch innerstaatliche Regelungen unter Beachtung der einzel-
staatlichen Rechtssystematik und Wahrung der nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Stan-
dards erfolgen kann. Die Beseitigung von Mobilitätshindernissen erfolgt nicht nur durch legi-
stische Maßnahmen, sondern kann in vielen Fällen auch durch eine verständnisvollere, sach-
orientierte Verwaltungspraxis oder durch verstärkte Informations- und Beratungsmaßnahmen
erzielt werden.
Im Grünbuch werden Mobilitätshindernisse und Lösungsvorschläge in 9 Aktionslinien zu-
sammengefaßt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf jene Aktionslinien, die in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen:
Aktionslinie 2: Gleiche Behandlung von Wissenschaftern in Ausbildung mit Gemein-
schaftsstipendien
A. Training and Mobility of Researchers(TMR)-Stipendien:
TMR-Stipendiaten stehen in Österreich in einem Dienstverhältnis, da gemäß dem jeweili-
gen Vertrag zwischen dem Gastinstitut und der EU eine Ausbildungsverpflichtung des
Gastinstituts gegenüber dem Stipendiaten festgelegt und der Stipendiat wie ein ‚"For-
schungsassistent“ in den Betrieb des Gastinstituts eingebunden wird. Damit ist das Stipen-
dium steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch fast alle anderen EU-Mitgliedsstaaten
sind (zuletzt Schweden mit Anfang 1998) auf ein Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis)
übergegangen.
Der Sozialversicherungsschutz ist für die Stipendiaten zunehmend von Bedeutung. Gerade
angesichts der derzeit europaweit problematischen Arbeitsmarktsituation auch für Wissen-
schafter ist der rechtzeitige Beginn des Erwerbs von Versicherungszeiten sowohl in der
Pensions- als auch in der
Arbeitslosenversicherung wichtig.
In den letzten beiden Jahren konnten wesentliche Hindernisse, Probleme und Mißverständ-
nisse, die für die relativ geringe Zahl ausländischer Stipendiaten in Österreich sowie für
die Unzufriedenheit mancher ausländischer Stipendiaten in Österreich mitverantwortlich
waren, beseitigt werden. Dies erfolgte durch folgende Maßnahmen:
a. Durch die Ausarbeitung eines Muster-Dienstvertrages sowie dessen Akkordierung mit
der zuständigen EU-Generaldirektion konnte nicht nur mehr Rechtssicherheit geschaf-
fen werden, die Europäische Kommission hat auch eine rasche Überweisung der Sti-
pendienmittel an die Gastinstitution in den Fällen der Verwendung des Mustervertrages
zugesagt.
b. Die EK hat Österreich (als einem von nur drei Ländern) eine Aufstockung der Stipen-
diensätze (im Falle Österreichs um ca. 30 %) zugesagt. Die Stipendien für eine Tätig-
keit in Österreich waren grundsätzlich zu niedrig angesetzt, dazu kam die wachsende
Belastung im Steuer- und Sozialversicherungsbereich. Jetzt erreichen die Stipendien
eine den Bezügen der Universitätsassistenten vergleichbare Höhe.
c. Für die zusätzlich zum eigentlichen Stipendium gebührende "mobility allowance
konnte auch in Österreich Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden.
d. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bemüht sich in Zusammenarbeit
mit dem BIT (Büro für internationale Forschungs- und Technologiekooperation) als
Nationale Kontaktstelle, sowohl durch Kontakte mit den Gastinstituten als auch mit den
Stipendiaten die Probleme herauszuarbeiten und zu lösen. Diese Probleme sind:
1. Sprachbarrieren,
2. Schwierigkeiten bei Behördenkontakten auf Grund von Sprachproblemen und
von unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Herkunfts- und im Gastland,
3. Wohnungssuche und Wohnungskosten,
4. Arbeitsklima im Gastinstitut: Stipendiaten werden mitunter als Belastung und
nicht als fachliche Bereicherung empfunden,
5. soziale Integration im Freizeit- und Wohnbereich,
6. administrative Probleme im Bereich der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts-
institute.
B. Hochschullehrer-Dienstrecht:
Eine Stärkung der Mobilität der österreichischen Universitäts- und Hochschullehrer er-
fordert Maßnahmen in drei Richtungen:
a. Hebung des Bewußtseins der Notwendigkeit von Auslands- und Praxiszeiten sowie
der Bereitschaft hiezu: Die österreichischen Studierenden und die österreichischen
Universitäts(Hochschul)lehrer haben sich bisher noch nicht im wünschenswerten
Ausmaß als mobil erwiesen. Dies ist einerseits auf Gründe im privaten Umfeld (z.B.
Wohnungsfrage, Schulbesuch der Kinder, Berufstätigkeit des Ehepartners), zum ande-
ren auf das Interesse an der Wahrung der erreichten Position im Heimatinstitut zu-
rückzuführen. Beruflicher Aufstieg war in der Realität bisher nur selten an den Nach-
weis einer erfolgreichen Auslandstätigkeit bzw. Praxiserfahrung gebunden. Die
Universitäts(Hochschul)lehrer müssen also überzeugt werden, daß eine wissenschaft-
liche Tätigkeit im Ausland bzw. Erfahrungen aus einer außeruniversitären Praxis zur
Steigerung der fachlichen Qualifikation beitragen können und für einen beruflichen
Aufstieg unerläßlich sind.
b. weitere rechtliche Maßnahmen:
Bisherige Maßnahmen zur Stärkung und Erleichterung der Absolvierung wissen-
schaftlicher Tätigkeiten im Ausland bzw. außeruniversitärer praktischer Tätigkeiten
waren:
1. die Einführung des Rechtsinstituts der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 samt
Sonderregelungen auf dem Sektor der Sozialversicherung;
2. die Erleichterung der Bestellung von Ausländern aus dem EU-Raum und aus
Drittländern für einen befristeten
Zeitraum durch Schaffung des Typs des Ver-
tragsprofessors und durch den Verzicht auf Nostrifizierung des ausländischen
Studienabschlusses für Vertragsassistenten;
3. die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Tätigkeiten im Ausland sowie einer
einschlägigen praktischen Tätigkeit außerhalb einer Universität bei der Prüfung
der Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Assistentenlaufbahn;
4. der Einbau solcher Tätigkeiten in die Ernennungserfordernisse für Uni-
versitäts(Hochschul)professoren.
c. Notwendige weitere Maßnahmen:
1. Ausdehnung der EU-Richtlinie 1408/71 über die gegenseitige Berücksichtigung
von Sozialversicherungszeiten auch auf die Sondersysteme, insbesondere durch
Einbeziehung der Pensionsversicherung der Beamten (dies gilt nicht nur für
Österreich, sondern ist ein europaweites Problem);
2. Ausdehnung der vertraglichen Dienstverhältnisse (statt öffentlich-rechtlicher
Dienstverhältnisse) auf alle Gruppen von Universitäts(Hochschul)lehrern, also
mehr Vertragsprofessoren und Vertragsassistenten; damit würde auch ein Beitrag
zur Lösung des Problems der EU-Richtlinie 1408/71 geleistet;
3. Verstärkung der Notwendigkeit des Nachweises eitler wissenschaftlichen Tätig-
keit im Ausland bzw. einer außeruniversitären Praxis als Voraussetzung für eine
Verlängerung der Tätigkeit als Universitätsassistent bzw. als Voraussetzung für
die Fortsetzung der Universitätslehrer-Laufbahn;
4. Überlegungen und Verhandlungen zur Rückgängigmachung der Einschränkung,
die in der 1. BDG-Novelle 1997 bezüglich des Rechtsinstituts der Freistellung
(§160 BDG 1997) vorgenommen wurden und die eine Einschränkung der Ge-
währungsmöglichkeiten sowie eine Verschlechterung der Rahmenbedingungen
der Freistellung zur Folge hatten.
d. Budgetäre Maßnahmen
1. Erleichterung der Möglichkeit der Freistellung auch für im Universitätsbetrieb
stark belastete Universitätslehrer: Dies
könnte vor allem durch die Gewährlei-
stung der Bestellung einer Ersatzkraft für den freizustellenden Universitätslehrer
in allen Fällen geschehen. Derzeit ist die Bestellung einer Ersatzkraft nur zuläs-
sig, wenn die Freistellung unter Karenz der Bezüge erfolgt. Eine Freistellung
unter Karenz der Bezüge ist aber nur möglich, wenn die Einkünfte des Freige-
stellten während der Zeit der Freistellung ausreichen, um sowohl seine Lebens-
haltungskosten im Ausland als auch die weiteren Lebenshaltungskosten der Fa-
milie (die oft im Inland zurückbleibt) zu gewährleisten. Das Stipendiennetz müß-
te also auf die Fälle erweitert werden, bei denen bisher eine Freistellung unter
Beibehaltung der Bezüge erfolgen mußte.
2. Im Rahmen der Diskussion um Nachfolgeprogramme zu SOKRATES und
LEONARDO DA VINCI setzt sich Österreich für eine dezentralisierte Durch-
führung aller Mobilitätsmaßnahmen und damit auch für eine flexiblere Gestal-
tung und Durchführung der Lehrerdemobilität im Rahmen der EU-Bildungs-
programme ein, da die derzeit notwendige langfristige Planung nicht den Bedürf-
nissen der Universitätslehrer entspricht.
Aktionslinie 4: Schaffung eines europäischen Raumes der Qualifikationen
Für Mobilität ist vor allem die Transparenz der erworbenen Inhalte wichtig (Beschreibung der
Kenntnisse und Fähigkeiten auf Zeugnissen und Zertifikaten, gegenseitige Information in
möglichst standardisierter Form).
Zur Erleichterung der akademischen Mobilität wurde das ECTS (European Course Credit
Transfer System) im Universitäts-Studiengesetz (in Kraft getreten mit 1. August 1997) fest-
geschrieben. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, im Studien-
plan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen.
Darüber hinaus ist durch das Universitäts-Studiengesetz zur Erleichterung der österreichischen
Positionierung in der internationalen Zusammenarbeit die Verleihung der akademischen Grade
"Master of Advanced Studies" oder "Master of Business Administration" an die Absolventen
bestimmter Universitätslehrgänge
vorgesehen.
Aktionslinie 5: Aufhebung des Territorialprinzips bei einzelstaatlichen Stipendien und
Beihilfen
Das österreichische Studienförderungssystem sieht hinsichtlich der Förderung von Auslands-
studien vor:
- Studienbeihilfen für höchstens vier Semester;
- zusätzliche Beihilfen für Auslandsstudien zur Abdeckung des finanziellen Mehraufwandes
für ein Studium im Ausland für höchstens zehn Monate;
- Förderungsstipendien für finanziell besonders aufwendige wissenschaftliche Arbeiten, die
allenfalls auch im Ausland durchgeführt werden können.
Seit dem Studienjahr 1997/98 werden zur Erleichterung der Mobilität Studienbeihilfenbezie-
hern Fahrtkostenzuschüsse (=Reisekostenzuschüsse) für Auslandsstudien gewährt.
Eine Ausdehnung des Bezugs der zusätzlichen Beihilfe für ein Auslandsstudium von 10 auf 12
Monate (analog zur maximalen Förderungsdauer von ERASMUS-Studierenden) wird geprüft.
Hiezu wäre eine Änderung des Studienförderungsgesetzes erforderlich.
Weiters wird die Frage der Ausdehnung des Bezugs von Studienbeihilfe (Aufhebung des Tern-
torialprinzips) für Studien in grenznahen Bereichen geprüft (z.B: St. Gallen/Schweiz, Passau/
Deutschland, Maribor/Slowenien und Bratislava/Slowakei). Auch hiezu müßte das Studienför-
derungsgesetz geändert werden.
Aktionslinie 7: Abbau sozioökonomischer Hindernisse
Neben den unter Aktionslinie 4 erwähnten Maßnahmen für österreichische Studierende werden
gezielte Maßnahmen für ausländische Studierende gesetzt, um deren Integration zu erleichtern.
Neben der Unterstützung bei der Unterbringung - insbesondere für Austauschstudierende -
bietet die Psychologische Studentenberatung bei Studienschwierigkeiten und anderen persön-
lichen Problemen auch Beratung in englischer
Sprache an.
Bei der Erörterung der Neugestaltung der EU-Bildungsprogramme wird die Frage der Um-
stellung der Stipendienauszahlung auf ein "incoming"-Prinzip, d.h. der Empfangsstaat zahlt das
Stipendium aus, von Österreich in die Diskussion eingebracht werden. Dieses Prinzip hat sich
vor allem zwischen Staaten mit unterschiedlich hohem Lebensstandard und unterschiedlicher
Betreuungs- und Finanzierungsstruktur bewährt (im Rahmen des CEEPUS-.Prograrnmes).
Aktionslinie 8: Abbau der sprachlichen und kulturellen Hindernisse
Österreich hat in der Stellungnahme an die Europäische Kommission darauf hingewiesen, daß
neben dem Erwerb von Gemeinschaftssprachen aus österreichischer Sicht die Nachbarschafts-
sprachen und die Weltwirtschaftssprachen berücksichtigt werden müssen. Die Qualität der
Ausbildung und das Ausbildungsinteresse der Studierenden sind vorrangig.
Eine spezielle Initiative des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr in diesem
Bereich ist die finanzielle Unterstützung von Sommerkollegs für mittel- und osteuropäische
Sprachen sowie in einer Pilotphase selten gesprochene EU-Sprachen, wobei österreichische
Studierende mit Studierenden des Gastlandes gemeinsam Fremdsprachen erlernen.
Zur Prüfung der Möglichkeiten der Vernetzung universitäter und außeruniversitärer Sprachan-
bieter wurde ein Forschungsauftrag vergeben.
Zur Erleichterung der Mobilität sollen Studienbeihilfenbezieher ab dem Studienjahr 1997/98
eine Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung (bis zu vier Wochen im In- oder Ausland)
eines Auslandstudienaufenthaltes erhalten.
Das Universitäts-Studiengesetz sieht auch die Abhaltung fremdsprachiger Lehrveranstaltungen
vor.
Aktionslinie 9: Verbesserung der verfügbaren Informationen und Verwaltungspraktiken
Das Universitäts-Studiengesetz sieht zur
Unterstützung der internationalen Mobilität der Stu-
dierenden die zweisprachige Ausstellung von Zeugnissen oder die zusätzliche Ausstellung von
Zeugnissen in einer Fremdsprache vor.
Österreichische Studierende haben durch die kostenlos zur Verfügung stehenden „student
accounts" leicht Zugang zu Internet-Informationen zum Thema „akademische Mobilität und
Anerkennung", die sowohl vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als auch
von anderen in- und ausländischen Stellen angeboten werden. Durch die Einrichtung einer
Homepage mit Informationen zur akademischen Mobilität (insbesondere Auslandsstipendien)
beim Österreichischen Akademischen Austauschdienst wird den Studierenden die Möglichkeit
einer einfach zugängigen Erstinformation gegeben. Derzeit wird die Erstellung einer inter-
aktiven Datenbank zur Erstberatung und sowie die Zurverfügungstellung elektronischer Sti-
pendienantragsformulare geprüft.
Im Bereich der Information zu akademischer Mobilität ist auch auf die Tätigkeit des öster-
reichischen nationalen Informationszentrums für Fragen der akademischen Anerkennung
(NARIC AUSTRIA) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hinzuweisen, das
persönliche, telefonische, elektronische und schriftliche Serviceleistungen anbietet. Durch die
herausgabe einer Reihe von Informationsblättern (deutsch/englisch/französisch) wurde der
Zugang zu Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Hochschulstudium verstärkt. NARIC ist
auch für die formale Einstufung ausländischer akademischer Hochschulabschlüsse zuständig.
Gemeinsam mit Deutschland, Luxemburg und der Schweiz arbeitet NARIC derzeit an einem
Projekt zur Erstellung einer Datenbank über Hochschulabschlüsse. Dieses Projekt wird im
Rahmen von ADAPT gefördert.
In der ersten österreichischen Position zu den Leitlinien der Europäischen Kommission „Für
ein Europa des Wissens“ über die Zukunft der EU-Programme in den Bereichen allgemeine
und berufliche Bildung und Jugend tritt Österreich für eine vereinfachte Verwaltung und ver-
besserte Verfahren bei der Durchführung der Programme ein und schlägt konkrete Verbesse-
rungsmaßnahmen vor. Dazu sollen die vorhandenen technischen Kommunikationsmöglich-
keiten soweit wie möglich genutzt werden.