3402/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3445/J-NR/97 betreffend die öffentliche

Ausschreibung der Funktion der Leitung des Bundesdenkmalamtes, die die Abgeordneten

Klara Motter und PartnerInnen am 12. Dezember 1997 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

1. Warum ist die Bewerbungsvoraussetzung „Abschluss des Studiums der Rechts-

wissenschaften“ bereits an 3. Stelle gereiht, obwohl im Anhang darauf hingewiesen

wird, daß diese Voraussetzung nicht unbedingt notwendig ist, wenn bestimmte

andere Ausbildungswege vorgewiesen werden können?

2. Warum ist die Bewerbungsvoraussetzung „Fundierte Kenntnisse des Rechtes des

Denkmalschutzes“ erst an 5. Stelle gereiht, obwohl es sich hier doch wohl eindeutig

um eine Grundvoraussetzung für diese Position handelt?

3. Warum ist die Bewerbungsvoraussetzung „Gute Kenntnisse auf dem Gebiet der

Kunstgeschichte und Architektur“ gar erst an 6. Stelle gereiht? Warum werden nur

gute und nicht „sehr gute bis außerordentliche“ Kenntnisse verlangt?

Antwort:

Die Annahme, die Reihung der Voraussetzungen stelle eine Reihung nach der Wichtigkeit der

Anforderungsbedingungen dar, ist unrichtig

Gemäß § 4 des Statutes für das Bundesdenkmalamt, VOBl. WMUKW Nr.56/1995, besteht

die Funktion des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes in der Wahrnehmung der behörd-

lichen und sonstigen rechtlichen sowie organisatorisch—administrativen Leitung des Bundes-

denkmalamtes. Er hat diese Funktion daher sowohl bei den Aufgaben des Bundesdenkmal-

amtes als hoheitsrechtliche Behörde in Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes und des Aus-

fuhrverbotsgesetzes für Kulturgut als auch bei den wissenschaftlich-fachlichen Aufgaben-

bereichen des Bundesdenkmalamtes auszuüben.

Gemäß derselben Bestimmung des Statutes soll der Präsident das Studium der Rechte absol-

viert haben, von einer bindenden Regelung wurde jedoch abgesehen, sodass auch durchaus

die Bestellung von Bewerbern möglich ist, die etwa ein abgeschlossenes Studium der

Kunstgeschichte, der Architektur oder der Restaurierung und Konservierung besitzen.

Wie aus dem Anforderungsprofil der Ausschreibung klar hervorgeht, kann der Präsident des

Bundesdenkmalamtes weder ausschließlich Jurist, noch ausschließlich Fachbeamter sein.

Neben entsprechenden juristischen Kenntnissen bedarf es auch entsprechend guter Fach-

kenntnisse auf dem Gebiet der Kunstgeschichte und der Architektur. Die Ausschreibung sollte

diese für den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes erforderlichen besonderen doppelten

Kriterien klar zum Ausdruck bringen.

Ein Präsident des Bundesdenkmalamtes ohne entsprechendes Fachwissen könnte nicht jene

kulturellen Aufgaben auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege abdecken,

wie dies vom Leiter des Bundesdenkmalamtes täglich verlangt wird und zwar angewandt auf

den Denkmalbestand des gesamten Bundesgebietes. Die Ausschreibung ist damit von vorn-

herein auf Bewerber abgestellt, die diese notwendigen Doppel-Anforderungen am besten

erfüllen

4. Wird die Aufgabenstellung des/der zukünftigen Präsident/in/en dieselbe wie die

seines/ihres noch amtierenden Vorgängers sein oder werden sich bestimmte Kompe-

tenzen verschieben? Wenn ja, in welcher Form?

Antwort:

An eine Änderung der Aufgabenstellung des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist nicht

gedacht. Angestrebt werden soll jedoch eine noch intensivere und klarere Darstellung und

Vollziehung des Denkmalschutzes als gesamtösterreichisches Anliegen.

5. Denken Sie als verantwortliche Bundesministerin daran, im Bereich des Bundes-

denkmalamts ebenfalls eine Ausgliederung wie bei den Bundesmuseen anzustreben?

Wenn ja, gibt es diesebezüglich bereits konkrete Überlegungen bzw. ein Konzept?

Wenn nein: Welche Gründe haben Sie, um eine Ausgliederung des Bundesdenkmal-

amts nicht anzustreben?

Antwort:

Anders als bei den Bundesmuseen handelt es sich beim Bundesdenkmalamt primär um eine

Behörde, die auch wissenschaftliche Basisarbeiten für ihre Tätigkeit zu entwickeln hat. Eine

Ausgliederung des Bundesdenkmalamtes als solches ist nicht vorstellbar. Wissenschaftliche

Arbeiten (einschließlich Publikationen) könnten jedoch einer selbst ständigen Rechts-

persönlichkeit anvertraut werden.

Im Zuge der nächsten Novelle des Denkmalschutzgesetzes soll das Bundesdenkmalamt aber

auf jeden Fall Teilrechtsfähigkeit erhalten.

6. Wie weit ist die Neuformulierung des Denkmalschutz-Gesetzes und die Statuten-

änderung des Bundesdenkmalamts gediehen? Welche ExpertInnen befassen sich

damit?

Antwort:

Es ist nicht geplant, ein neues Denkmalschutzgesetz zu verfassen. Das bisherige Denkmal-

schutzgesetz sowie das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut werden lediglich aus grundsätz-

lichen Überlegungen in einem einheitlichen Denkmalschutzgesetz (als Teil 1 und Teil 2)

zusammengelegt und nur — soweit in Detailfragen notwendig — in einzelnen Bestimmungen

novelliert. So sollen etwa die gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz kraft gesetzlicher Vermutung

unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Denkmale zu einem Stichtag listenmäßig auf

jene fixiert werden, von denen anzunehmen ist, dass sie einem Feststellungsverfahren gemäß

§ 2 Denkmalschutzgesetz standhalten würden; damit wäre zumindest auf dem Gebiet der un-

beweglichen Denkmale klargestellt, welche Objekte konkret künftig gemäß § 2 unter

Denkmalschutz stehen, so dass auf diesem Gebiet Rechtsklarheit bestehen würde.

Was die Ausfuhrbestimmungen betrifft, sollen Ausfuhrverbote — im Hinblick auf die Beach-

tung einschlägiger EU-Bestimmungen — auf jene Objekte beschränkt bleiben, die entweder

schon unter Denkmalschutz stehen oder hinsichtlich derer zumindest gleichzeitig ein

Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wird.

Der Entwurf der Novelle wird im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt erstellt und sodann zur Begutach-

tung ausgesandt

7. Gibt es bereits eine Liste von allen denkmalgeschützten Objekten und eine des ge-

samten Kultur-Inventars in Österreich? Wenn nein, wann werden diese Listen fertig

sein?

Antwort:

Es gibt selbstverständlich eine Liste der gemäß § 3 DMSG bereits unter Denkmalschutz

stehenden Objekte (rund 11.000) zuzüglich all jener § 2-Objekte, hinsichtlich derer bereits

positive Feststellungsbescheide getroffen wurden (rund 3.000).

Die Liste jener unbeweglichen § 2-Objekte, die weiterhin gemäß § 2 DMSG unter Denkmal-

schutz bleiben, kann vom Bundesdenkmalamt nicht zum geplanten Zeitpunkt 31.12.1999

fertiggestellt werden, sondern erst zu einem etwas späteren (in der Novelle zum Denkmal-

schutzgesetz festzusetzenden) Zeitpunkt.

Darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt auch damit befasst, eine Liste aller beachtens-

werten Denkmale als wissenschaftliche Basis zu verfassen, aus der sodann eine Auswahl der

tatsächlich noch unter Denkmalschutz zu stellenden Objekte zu treffen sein wird.

Die Verfassung eines Inventars der beweglichen Denkmale kann erst nach Abschluss dieser

Arbeiten begonnen werden.